Außerklinische Intensivpflege (AKI)
Genehmigungspflichtige Leistungen
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare rund um das Genehmigungsverfahren „Außerklinische Intensivpflege (AKI)":
Grundlage | Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) „Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege“ (AKI-Richtlinie) vom 19. November 2021 gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V |
Betrifft folgende Leistungen | Potenzialerhebung (ab 1. Dezember 2022) GOP 37700 Erhebung unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil A. Die GOP stellt die Grundleistung dar (Dauer mindestens 20 Minuten) und ist daher auch bei Erhebung in Form einer Videosprechstunde berechnungsfähig GOP 37701 Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs. GOP 37704 Durchführung einer Schluckendoskopie (FEES) im Rahmen der Potenzialerhebung GOP 37705 Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse im Rahmen der Potenzialerhebung GOP 37706 Grundpauschale für Ärzte und Krankenhäuser ge-mäß § 5 Absatz 2 Satz 2 AKI-RL, welche zum Zwecke der Potenzialerhebung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. GOP 37714 Pauschale für einen konsiliarisch tätigen Arzt, so-fern keine Grund- oder Versichertenpauschale berechnet wird. Sie ist auch bei der konsiliarischen Einbindung im Rahmen der Verordnung berechnungsfähig |
Antragsberechtigt | Potenzialerhebende Ärztinnen und Ärzte (§ 8 AKI-RL) Die Potenzialerhebung erfolgt durch besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und -ärzte. Die Befugnis zur Potenzialerhebung bedarf einer Genehmigung durch die KVWL, ausgenommen im Rahmen des Entlassmanagements. Berechtigte Ärztinnen und Ärzte:
Zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten sind auch Fachärzte/‐innen mit mindestens 18‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch‐neuro-chirurgischen Frührehabilitation berechtigt. Künftig auch: 1. Fachärzte/-innen für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie 2. Fachärzte/-innen mit jeweils einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum:
Bei jungen Volljährigen kann die Erhebung bei einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum (MZEB) zusätzlich erfolgen durch:
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Fachliche Anforderungen |
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Grundlage | |
Betrifft folgende Leistungen | Verordnung GOP 37710 Verordnung der außerklinischen Intensivpflege inklusive Erörterung und Feststellung der individuellen Therapieziele mit der Patientin oder dem Patienten unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teile B und C. GOP 37711 Zuschlag zur Grund- oder Versichertenpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt gemäß § 12 Abs. 1 der AKI-RL GOP 37714 Pauschale für einen konsiliarisch tätigen Arzt, so-fern keine Grund- oder Versichertenpauschale berechnet wird. Sie ist auch bei der konsiliarischen Einbindung im Rahmen der Verordnung berechnungsfähig. GOP 37720 Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL. |
Antragsberechtigt | Ärztinnen und Ärzte aller Facharztgruppen (§ 9 AKI-RL) Die folgenden Fachärztinnen und Fachärzte benötigen für die Verordnung der Außerklinischen Intensivpflege keine Genehmigung durch die KVWL und müssen keinen Antrag stellen:
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Fachliche Anforderungen | Nachweis über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten oder die Absicht diese Kompetenzen zu erwerben und innerhalb von sechs Monaten der KVWL gegenüber nachzuweisen. |
Richtlinie | https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/ausserklinische-intensivpflege/ |
Weiterführende Informationen | https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5142/2021-11-19_AKI-RL_Erstfassung_BAnz.pdf |
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Weitere Informationen und Dokumente zum Herunterladen
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Fortbildung zur Außerklinischen IntensivpflegeOnline-Fortbildung der KBV
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Außerklinische IntensivpflegeGemeinsamer Bundesausschuss
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Überblick: Außerklinische IntensivpflegeThemenseite der KBV
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Verordnung außerklinischer Intensivpflege bis Ende 2024 auch ohne Potenzialerhebung möglichKBV-Praxisnachrichten, 20.07.2023
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PraxisWissen AKI (KBV)Alles Wichtige zur Verordnung: Potenzialerhebung, Formulare, Praxisbeispiele
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Häusliche KrankenpflegeThemen A bis Z
Informationen Formulare 62A-C
Formular 62A – Potenzialerhebung
Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten werden insbesondere folgende Angaben erhoben und dokumentiert:
- das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning)
- das Potenzial für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung
- das Potenzial zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) bzw. die Möglichkeiten der Therapieoptimierung und die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen
Die Durchführung der Potenzialerhebung muss alle sechs Monate erfolgen. Diese darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein.
Für den Fall, dass die Beatmung/Trachealkanüle dauerhaft indiziert oder eine Dekanülierung oder Entwöhnung zum Zeitpunkt der Erhebung nicht möglich oder absehbar ist, sind die konkreten Gründe zu dokumentieren.
Wenn keine Aussicht auf eine nachhaltige Besserung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, darf die Potenzialerhebung alle zwölf Monate erfolgen. Diese darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als sechs Monate sein.
Zur Vermeidung von Versorgungslücken bei der außerklinischen Intensivpflege hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine befristete Regelung beschlossen. Demnach darf die Leistung auch dann ärztlich verordnet werden, wenn ausnahmsweise keine Potenzialerhebung vorliegt. Die Übergangsregelung gilt bis Ende 2024. Damit gilt befristet bis 31. Dezember 2024, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden „soll“ (nicht „muss“).
Formular 62B – Verordnung
Bei jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege sind die verordnungsrelevanten Diagnosen und wichtige Informationen zum klinischen Status und zum erforderlichen Leistungsumfang anzugeben.
Wer sowohl zur Verordnung als auch Potenzialerhebung qualifiziert ist, kann beide Aufgaben übernehmen. Ein „Vier-Augen-Prinzip“ besteht für die Fälle, bei denen voraussichtlich langfristig kein Beatmungsentwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial vorliegt und damit auch die regelmäßige Potenzialerhebung nicht notwendig wird. Hier gilt: Wer verordnet, darf nicht das Potenzial erheben und umgekehrt.
Erstverordnung
Sie kann durch einen Vertragsarzt für bis zu fünf Wochen erfolgen. In der Regel erfolgt die Erstverordnung der außerklinischen Intensivpflege jedoch im Entlassmanagement. Diese ist für bis zu sieben Tage gültig.
Da in dieser Zeit eine vertragsärztliche Anschlussversorgung erfolgen muss, hat das Krankenhaus den weiterbehandelnden Vertragsarzt so rechtzeitig über die Verordnung zu informieren, dass eine nahtlose Anschlussversorgung ermöglicht wird.
Folgeverordnung
Sie kann grundsätzlich für bis zu sechs Monate ausgestellt werden. Nur bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten, für die keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und für die eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, ist eine Folgeverordnung für bis zu 12 Monate möglich.
Rückseite
Die Rückseite des Verordnungsformulars 62B füllen Versicherte beziehungsweise der Pflegedienst aus. Sie ist für den Antrag des Versicherten bei der Krankenkasse vorgesehen und enthält Felder für die Angaben zum Pflegedienst.
Formular 62C – Behandlungsplan
Der Behandlungsplan wird der Verordnung beigefügt. Darauf werden spezifische Angaben und konkretisierende Hinweise bezüglich der vereinbarten Behandlungsmaßnahmen dokumentiert.
Der Behandlungsplan ist bei Änderungen (zum Beispiel des Bedarfs, des klinischen Status, der relevanten Kontextfaktoren) von der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt zu aktualisieren.
Ergeben sich daraus Änderungen an Inhalt und Umfang der Leistungen der außerklinischen Intensivpflege, ist der Behandlungsplan vom verordnenden Arzt erneut der Krankenkasse vorzulegen.