Außerklinische Intensivpflege (AKI)
Genehmigungspflichtige Leistungen
Grundlage:
Betrifft folgende Leistungen:
Potenzialerhebung (ab 1. Dezember 2022)
GOP 37700 Erhebung unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil A. Die GOP stellt die Grundleistung dar (Dauer mindestens 20 Minuten) und ist daher auch bei Erhebung in Form einer Videosprechstunde berechnungsfähig
GOP 37701 Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs.
GOP 37704 Durchführung einer Schluckendoskopie (FEES) im Rahmen der Potenzialerhebung
GOP 37705 Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse im Rahmen der Potenzialerhebung
GOP 37706 Grundpauschale für Ärzte und Krankenhäuser ge-mäß § 5 Absatz 2 Satz 2 AKI-RL, welche zum Zwecke der Potenzialerhebung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
GOP 37714 Pauschale für einen konsiliarisch tätigen Arzt, so-fern keine Grund- oder Versichertenpauschale berechnet wird. Sie ist auch bei der konsiliarischen Einbindung im Rahmen der Verordnung berechnungsfähig
Antragsberechtigt:
Potenzialerhebende Ärztinnen und Ärzte (§ 8 AKI-RL)
Die Potenzialerhebung erfolgt durch besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und -ärzte.
Die Befugnis zur Potenzialerhebung bedarf einer Genehmigung durch die KVWL, ausgenommen im Rahmen des Entlassmanagements.
Berechtigte Ärztinnen und Ärzte:
- Fachärzte/‐innen mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
- Fachärzte/‐innen für Innere Medizin und Pneumologie,
- Fachärzte/‐innen für Anästhesiologie mit mindestens 6‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit
- Fachärzte/‐innen für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder‐ und Jugendmedizin mit mindestens 12‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs‐Einheit oder
- weitere Fachärzte/‐innen mit mindestens 18‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit
Zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten sind auch Fachärzte/‐innen mit mindestens 18‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch‐neuro-chirurgischen Frührehabilitation berechtigt.
Fachliche Anforderungen:
- Nachweis über die Anerkennung einer Facharztbezeichnung in dem jeweiligen Gebiet (s. o.)
- und ggf. Nachweis (z.B. Zeugnis) über die einschlägige Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit (s.o)
Stand: 21.11.2022
Antrag zum Download
Grundlage:
Betrifft folgende Leistungen:
Verordnung (ab 1. Januar 2023)
GOP 37710 Verordnung der außerklinischen Intensivpflege inklusive Erörterung und Feststellung der individuellen Therapieziele mit der Patientin oder dem Patienten unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teile B und C.
GOP 37711 Zuschlag zur Grund- oder Versichertenpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt gemäß § 12 Abs. 1 der AKI-RL.
GOP 37714 Pauschale für einen konsiliarisch tätigen Arzt, so-fern keine Grund- oder Versichertenpauschale berechnet wird. Sie ist auch bei der konsiliarischen Einbindung im Rahmen der Verordnung berechnungsfähig.
GOP 37720 Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL.
Antragsberechtigt:
Hausärztinnen und Hausärzte (§ 9 AKI-RL)
Fachliche Anforderungen:
Nachweis über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten oder die Absicht, diese Kompetenzen zu erwerben und innerhalb von sechs Monaten der KVWL gegenüber nachzuweisen.
Die Befugnis zur Verordnung für Hausärztinnen und Hausärzte bedarf der Genehmigung durch die KVWL.
Die folgenden Fachärztinnen und Fachärzte benötigen für die Verordnung der Außerklinischen Intensivpflege keine Genehmigung durch die KVWL:
• Innere Medizin und Pneumologie,
• für Anästhesiologie,
• für Neurologie,
• mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
• für Kinder- und Jugendmedizin
Stand: 09.01.2023
Übergangsregelung
Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA (HKP-RL) sollen nach BeschlusVerordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA (HKP-RL) sollen nach Beschluss des G-BA vom 20. Oktober 2022 bis einschließlich 30. Oktober 2023 weiterhin möglich sein. Sie verlieren dann erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.s des G-BA vom 20. Oktober 2022 bis einschließlich 30. Oktober 2023 weiterhin möglich sein. Sie verlieren dann erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.
Übergangsregelung
Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA (HKP-RL) sollen nach Beschluss des G-BA vom 20. Oktober 2022 bis einschließlich 30. Oktober 2023 weiterhin möglich sein. Sie verlieren dann erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.