Radiologische Leistungen, Computertomographie und Knochendichtemessung

Genehmigungspflichtige Leistung

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare rund um das Genehmigungsverfahren "Radiologische Leistungen, Computertomographie und Knochendichtemessung":

 

Grundlage: Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie
Betrifft folgende Leistungen:
  • Radiologie - Kapitel 34 Abschnitt 2 EBM
  • CT - Kapitel 34 Abschnitt 3 EBM
  • NDCT im Rahmen der Lungenkrebs-Früherkennung - Kapitel 1.7.2 EBM
  • Knochendichtemessung - Kapitel 34 Abschnitt 6 EBM

Antragsberechtigt:

Niedergelassene und ermächtigte Ärzte

Fachliche
Anforderungen:

Die nachzuweisende fachliche Qualifikation richtet sich nach der Weiterbildung des Antragstellers (§§ 5, 7, 8 der Vereinbarung).

Grundsätzlich ist ein differenziertes Zeugnis nach § 16 der Vereinbarung vorzulegen

Eine aktuelle Fachkunde im Strahlenschutz ist vorzulegen.

Die nachzuweisende fachliche Qualifikation zur Durchführung von CT-Koronarangiographien richten sich nach Nr. 42 § 4 Abs. 1 Nr. 4 a und b der Anlage I MVV-RL

  • selbstständige Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und selbstständige Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen jeweils bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses

oder

  • Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen, jeweils unter Anleitung einer bereits erfahrenen Anwenderin oder eines bereits erfahrenen Anwenders im Falle der Neuanwendung

Die nachzuweisende fachliche Qualifikation zur Durchführung von NDCT richtet sich nach § 7 Abs. 4 der o. g. Vereinbarung i. V. m. den Anforderungen nach § 6 LuKrFrühErkV:

  • Facharztbezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Radiologie“
  • 200 Thorax-CT im Jahr vor der Genehmigungserteilung
  • von einer Landesärztekammer anerkannte Fortbildung zur Lungenkrebs-Früherkennung gemäß § 43 Abs. 6 KFE-RL
  • für den Radiologen als Erstbefunder:
    Nachweis einer Kooperationsvereinbarung mit einem Zweitbefunder gemäß § 43 Abs. 3 KFE-RL mit einer Genehmigung nach der o. g. Vereinbarung
  • für den Krankenhausarzt als Zweitbefunder: 
    Tätigkeit an einer Einrichtung, die auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs gemäß § 43 Abs. 4 KFE-RL spezialisiert ist, sowie die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versogung
.
Zusätzliche Anforderungen:
  • Die apparative Ausstattung ist nachzuweisen über die Vorlage des Sachverständigen-Prüfberichts.
  • Für CCTA Untersuchungen müssen die eingesetzten Computertomographen mindestens 64 Detektorzeilen aufweisen.
  • Für NDCT Im Rahmen der Lungenkrebs-Früherkennung ist die Genehmehmigung des LfGA NRW nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG erforderlich.

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