Gruppentherapie
Neben der Einzeltherapie steht in der psychotherapeutischen Versorgung auch die Möglichkeit zur Verfügung, Patienten im Rahmen einer Gruppentherapie zu behandeln. Gruppentherapien können eine förderliche Alternative sein, um die Wartezeiten auf einen Therapieplatz zu verkürzen, denn es besteht eine vergleichende Wirksamkeit von Einzel- und Gruppentherapien. Dabei ermöglicht eine Gruppentherapie Patienten mit ähnlichen Lebenssituationen einen intensiven Austausch untereinander, wodurch gegenseitiges Verständnis geschaffen wird. Ein Perspektivwechsel kann die Sicht auf das eigene Erleben positiv beeinflussen. Emotionale Stabilität und Rückhalt können ebenso durch die Gruppendynamik besonders gestärkt werden.
Der erste Schritt
Den ersten Zugang zur Gruppe kann eine gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung bieten. Die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung wird psychisch Erkrankten angeboten, für die eine Gruppenpsychotherapie in Frage kommen könnte. Bei dem Versorgungsangebot geht es neben der Vermittlung von grundlegenden Inhalten der ambulanten Psychotherapie – beispielsweise über die verschiedenen Behandlungsverfahren der Psychotherapie – auch um eine erste Symptomlinderung. Dabei werden dem Patienten auch ganz generell die Arbeitsweise und Wirkmechanismen, die Chancen und Nutzen einer Gruppentherapie nahegebracht.
Dieses Angebot richtet sich an Patienten, bei denen in der psychotherapeutischen Sprechstunde, einer vorgelagerten stationären Krankenhausbehandlung oder stationären Rehabilitationsmaßnahme eine Indikation zur Anwendung von Psychotherapie nach § 27 Psychotherapie-Richtlinie festgestellt wurde. Sie dient damit der Vorbereitung einer ambulanten Psychotherapie im Gruppensetting; wobei die Entscheidung des Patienten für ein Setting nicht vorweggenommen wird.
Probatorische Sitzungen im Gruppensetting stellen ein weiteres Angebot im Rahmen von Gruppentherapie dar. Sie dienen zur Klärung der Indikationsstellung und gemeinsamen Passung. Dabei muss mindestens eine probatorische Sitzung im Einzelsetting stattfinden.
Zur Krankenbehandlung steht die Gruppentherapie als eigentliche Richtlinienpsychotherapie zur Verfügung. Gruppentherapien sind nach der Psychotherapie-Richtlinie in allen Verfahren mit drei bis neun Teilnehmern möglich – bei Erwachsenen sowie bei Kindern- und Jugendlichen.
Gruppentherapie in größeren Gruppen (ab 6 bis 14 Patienten) ist möglich, wenn zwei Therapeuten die Gruppentherapie durchführen. Einzel- und Gruppentherapie können kombiniert werden.
Zur Durchführung der Gruppentherapie als Richtlinienpsychotherapie ist eine Genehmigung der KVWL erforderlich.
Grundsätzlich kann im Rahmen der Gruppentherapie, wie bei der Einzeltherapie, die Langzeittherapie auf die Kurzzeittherapie 1 und die Kurzzeittherapie 2 folgen. Lediglich einige Kontingentschritte in der Langzeittherapie unterscheiden sich von der Einzeltherapie. Hierbei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass eine Therapieeinheit im Rahmen der Einzeltherapie mit 50 Minuten, eine Therapieeinheit im Rahmen der Gruppentherapie hingegen mit 100 Minuten beziffert ist.
Gruppentherapeutische Grundversorgung und Gruppen-Richtlinientherapie
- Versorgungsangebot für psychisch erkrankte Menschen.
- Niedrigschwellige psychotherapeutische Intervention, Abbau von individuellen Hemmschwellen in Gruppen, Stärkung der Motivation, Vorbereitung auf Gruppenpsychotherapie, erste Symptomlinderung.
- Keine Richtlinientherapie, wird nicht auf die Therapiekontingente angerechnet. Sie ist anzeige-, antrags- und genehmigungsfrei.
- Die Gruppengröße: mind. drei bis max. neun Patienten.
- Die Sitzungen können nur von einem Therapeuten durchgeführt werden
Erwachsene:
- Bis zu 4 Einheiten à 100 Minuten (400 Minuten) je Krankheitsfall (oder 8 x 50 Minuten).
Kinder und Jugendliche / Menschen mit geistiger Behinderung:
- Bei Einbezug von Bezugspersonen: bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall zusätzlich möglich (oder 2 x 50 Minuten).
- je vollendete 100 Minuten, je Teilnehmer
- auch in 50-Minuten-Schritten möglich, bitte kennzeichnen Sie diese mit einem H (z. B. SNR 35173H)
- höchstens vier Mal im Krankheitsfall berechnungsfähig (höchstens fünf Mal im Krankheitsfall bei Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und bei Versicherten mit Intelligenzstörung)
- Sitzungen mit Bezugspersonen kennzeichnen Sie bitte mit B (z. B. SNR 35174B)
- Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung der KV zur Durchführung von Richtlinien-Gruppentherapie
| GOP | Gruppengröße | Bewertung |
|---|---|---|
| 35173 | 3 Teilnehmer | 935 Punkte / 111,58 Euro |
| 35174 | 4 Teilnehmer | 788 Punkte / 94,04 Euro |
| 35175 | 5 Teilnehmer | 700 Punkte / 83,54 Euro |
| 35176 | 6 Teilnehmer | 641 Punkte / 76,50 Euro |
| 35177 | 7 Teilnehmer | 598 Punkte / 71,36 Euro |
| 35178 | 8 Teilnehmer | 568 Punkte / 67,78 Euro |
| 35179 | 9 Teilnehmer | 543 Punkte / 64,80 Euro |
Abrechnung der Gruppen-Richtlinienpsychotherapie: Kapitel 35.2.2 (GOP 35503 bis 35719)
Probatorische Sitzungen im Gruppensetting
Seit dem 1. Oktober 2021 sind auch probatorische Sitzungen im Gruppen-Setting möglich.
- Zur weiteren diagnostischen Klärung des Krankheitsbildes und des Behandlungsbedarfs.
- Zur Feststellung der Eignung des Patienten für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren.
- Zur Einschätzung der persönlichen Passung, d. h. einer tragfähigen Arbeitsbeziehung von Patient und Therapeut.
- Eine probatorische Sitzung im Gruppensetting umfasst mindestens 100 Minuten, kann jedoch auch bei entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl in Einheiten von 50 Minuten Anwendung finden.
- Sofern sich bei einem Patienten nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können probatorische Sitzungen frühzeitig in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden.
Erwachsene:
- Bis zu vier Therapieeinheiten Probatorik je Krankheitsfall insgesamt, davon maximal drei Therapieeinheiten im Gruppensetting, mindestens eine Sitzung im Einzelsetting.
- Mit vorheriger Sprechstunde bei gleicher behandelnder Person: bis zu drei Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 6 x 50 Minuten) in der Gruppe.
- Ohne vorherige Sprechstunde bei gleicher behandelnder Person: bis zu zwei Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 4 x 50 Minuten) in der Gruppe, mindestens zwei Sitzungen im Einzelsetting.
Kinder und Jugendliche / Menschen mit geistiger Behinderung:
- Bis zu sechs Therapieeinheiten Probatorik je Krankheitsfall insgesamt, davon maximal fünf Therapieeinheiten im Gruppensetting.
- Mit vorheriger Sprechstunde bei gleicher behandelnder Person: bis zu fünf Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 10 x 50 Minuten) in der Gruppe.
- Ohne vorherige Sprechstunde bei gleicher behandelnder Person: bis zu vier Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 8 x 50 Minuten) in der Gruppe.
- je vollendete 100 Minuten, je Teilnehmer auch in 50-Minuten-Schritten möglich, bitte kennzeichnen Sie diese Sitzungen mit H (z. B. 35163H); ein bis drei Mal im Krankheitsfall berechnungsfähig (ein bis fünf Mal im Krankheitsfall bei Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und bei Versicherten mit Intelligenzstörung).
- Sitzungen mit Bezugspersonen kennzeichnen Sie bitte mit B (z. B. 35163B)
- Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung der KV zur Durchführung von Gruppen-Richtlinientherapie.
| GOP | Gruppengröße | Bewertung |
|---|---|---|
| 35163 | 3 Teilnehmer | 704 Punkte / 84,01 Euro |
| 35164 | 4 Teilnehmer | 594 Punkte / 70,89 Euro |
| 35165 | 5 Teilnehmer | 528 Punkte / 63,01 Euro |
| 35166 | 6 Teilnehmer | 483 Punkte / 57,64 Euro |
| 35167 | 7 Teilnehmer | 451 Punkte / 53,82 Euro |
| 35168 | 8 Teilnehmer | 428 Punkte / 51,08 Euro |
| 35169 | 9 Teilnehmer | 409 Punkte / 48,81 Euro |
Im Zusammenhang mit der Möglichkeit, probatorische Sitzungen bereits im Krankenhaus durchführen zu können, ist jeweils eine Anmerkung zu den GOP 01410 (Besuch eines Kranken) und 01413 (Besuch eines weiteren Kranken) im Abschnitt 1.4 EBM aufgenommen worden:
- Zum einen sind die Besuchsleistungen bei der Berechnung im Zusammenhang mit der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus mit einem „K“ zu kennzeichnen (SNRN 01410K und 01413K).
- Zum anderen wird klargestellt, dass die GOP 01413 entgegen der Leistungslegende auch bei der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus berechnungsfähig ist.
Die Vergütung der entsprechend gekennzeichneten Besuchsleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
Was sonst noch wichtig ist
Möglich ist ebenfalls, dass eine Gruppentherapie als Richtlinienpsychotherapie ab sechs Patienten gemeinsam durch zwei Psychotherapeuten mit ihnen jeweils fest zugeordneten Patienten (Bezugspatienten) durchgeführt werden kann. In diesem Fall ist eine Gruppengröße von maximal 14 Patienten zulässig, wobei ein Psychotherapeut mindestens drei und maximal neun Bezugspatienten in hauptverantwortlicher Behandlung hat.
Aus den Bezugspatienten je Therapeut ergibt sich dabei die Gruppengröße (mind. drei bis max. neun Patienten). Die hauptverantwortliche Behandlung umfasst neben der Gruppenbehandlung insbesondere die Tätigkeit als Ansprechpartner in allen Fragen zur Behandlung, die Durchführung der probatorischen Sitzungen, die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung und der Beantragung der Behandlung sowie die schriftliche Dokumentation.
Das gemeinsame Durchführen von Gruppentherapien durch zwei Therapeuten ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Gruppentherapie kann auch in Einheiten von 50 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden.
Die Durchführung und Abrechnung von Gruppenbehandlungen, bei denen in derselben Sitzung bei verschiedenen Patienten entweder Gruppentherapie oder probatorische Sitzungen im Gruppensetting zeitgleich angewendet werden, ist zulässig. Neue Patienten können dementsprechend in laufende Gruppentherapien aufgenommen werden. Die gleichzeitige Anwendung von Gruppentherapie und probatorischen Sitzungen im Gruppensetting bei einem Patienten ist jedoch unzulässig.
Die Durchführung von Gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung, Gruppentherapie und probatorischen Sitzungen im Gruppensetting kann auch außerhalb der eigenen Praxisräume des Therapeuten in anderen geeigneten Räumen stattfinden.
Bei gemeinsamer Durchführung der Gruppentherapie oder probatorischer Sitzungen im Gruppensetting können dies insbesondere die Praxisräume der Beteiligten sein. Vor Leistungserbringung außerhalb der eigenen Praxisräume sind jedoch ausgelagerte Praxisräume gegenüber der KVWL anzuzeigen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die ausgelagerten Praxisräume sich in unmittelbarer Nähe (max. 30 Minuten Entfernung) befinden und dort kein Erstkontakt stattfindet.
Alternativ kann auch ein Antrag auf Genehmigung vertragspsychotherapeutischer Leistungen in einer Zweigpraxis gestellt werden. Eine Zweigpraxisgenehmigung setzt voraus, dass die Versorgung der Patienten am avisierten Zweigpraxisstandort verbessert wird und die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten am Ort des Vertragspsychotherapeutensitzes nicht beeinträchtigt wird.
Das Gutachterverfahren muss eingeleitet werden, wenn:
- eine Langzeittherapie als Einzeltherapie oder als Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie beantragt wird.
- eine Kurzzeit- in eine Langzeittherapie umgewandelt werden soll.
- eine Änderung des Settings im Rahmen der Langzeittherapie in eine Einzeltherapie oder in eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie geschehen soll.
Die Krankenkasse kann Anträge auf Fortführung einer Langzeittherapie als Einzeltherapie oder als Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie durch einen Gutachter prüfen lassen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Anträge auf Gruppentherapie oder Anträge als Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Gruppentherapie in der Regel nicht mehr begutachtet werden.
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung und Gruppenpsychotherapien können mit maximal acht Teilnehmern, einschließlich Patienten und gegebenenfalls einzubeziehender Bezugspersonen, per Videosprechstunde durchgeführt werden.
Gruppenpsychotherapien per Videosprechstunde sind nur durch einen Therapeuten durchführbar.
Wird bei einer Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeuten die Gruppenbehandlung wiederum durch zwei Therapeuten geleitet (insgesamt sind drei Therapeuten an der Behandlung beteiligt) ist das Formblatt PTV 2 von dem Therapeuten, der die Einzeltherapie durchführt sowie von dem für die Gruppenbehandlung hauptverantwortlichen Therapeuten jeweils separat auszufüllen.
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie können im Rahmen einer Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie miteinander kombiniert werden.
Aus fachlicher Sicht betrifft die Kombination der beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren insbesondere Kombinationsbehandlungen, in denen die Einzel- und die Gruppentherapie von zwei verschiedenen Psychotherapeuten durchgeführt werden soll. Bei der Behandlungsplanung sollte auf eine sinnvolle Abstimmung der jeweiligen Modifikationen der beiden Verfahren geachtet und im Gesamtbehandlungsplan vermerkt werden.
Erfolgt die Behandlung durch zwei Psychotherapeuten können auf dem Formblatt PTV 2 beide Psychotherapieverfahren angekreuzt werden.
Die Kontingente richten sich im jeweiligen Bewilligungsschritt nach demjenigen Verfahren aus, dessen Anwendungsform (Setting) überwiegend durchgeführt wird. Bei der Beantragung sind die Höchstgrenzen auch innerhalb der Bewilligungsschritte für das jeweilige Setting zu beachten: Im Bereich der Erwachsenentherapie sind hierbei unterschiedliche Kontingente der Analytischen und Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zu berücksichtigen (s. Anwendungsbeispiel). Eine Therapieeinheit entspricht dabei 50 Minuten in einer Einzelbehandlung und 100 Minuten in einer Gruppenbehandlung.
Anwendungsbeispiel
Zwei Psychotherapeuten kombinieren für die Behandlung von Erwachsenen eine Analytische Psychotherapie als Einzeltherapie (überwiegendes Setting) mit Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie als Gruppentherapie. Bei einer fortschreitenden Beantragung mit Kurzzeittherapie (KZT) und anschließender Langzeittherapie (LZT, zunächst als Umwandlungs- dann als Fortführungsantrag) wären beispielsweise folgende Therapieeinheiten möglich:
| Kombinationsbehandlung Erwachsene | KZT1 → | KZT2 → | LZT → | LZT |
|---|---|---|---|---|
| Psychotherapeutin A: Analytische Psychotherapie als Einzeltherapie (überwiegendes Setting) | 7 | +7 | +86 | +120 |
| Psychotherapeutin B: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Gruppentherapie | 5 | +5 | +50 | +20 |