Abrechnung Sonstige Kostenträger
Der Sammelbegriff „Sonstige Kostenträger“ wird für Kostenträger verwendet, die nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zählen. Für jeden dieser Kostenträger besteht ein gesonderter Vertrag. Es werden keine Originalscheine bei der KVWL eingereicht, es wird empfohlen, diese für 8 Quartale in der Praxis aufzubewahren.
Verträge mit Bundesbahn- und Postbeamtenversicherung, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr sowie Verträge zu Leistungen im PKV-Basistarif finden Sie bei der KBV.
Zu den Sonstigen Kostenträgern zählen insbesondere die Dienststellen der freien Heilfürsorge (Bundeswehr, Polizeibeamte sowie Beamte der Bundespolizei). Ebenso gehören zu diesem Kreis u. a. die Kostenträger Postbeamtenkrankenkasse A, die Sozialämter, die Krankenversorgung der Bahnbeamten, Versicherte nach dem Auslandsabkommen, die Grenzgänger sowie die Träger der Unfallversicherung.
Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
Versicherte der Bundeswehr/Bundespolizei dürfen grundsätzlich nur auf Überweisung einen Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten aufsuchen. Stellt der Arzt fest, dass ein Kollege hinzugezogen werden sollte, ist eine erneute Überweisung durch den Truppenarzt/Polizeiarzt erforderlich. Ausnahmen sind zum Beispiel Röntgen- und Laboruntersuchungen. Für diese Leistungen darf auch der Vertragsarzt eine Überweisung ausstellen.
Vereinfachung im Notfall
Es genügt, dass Angehörige der Bundeswehr/Bundespolizei im Notfall ihren Truppen- oder Dienstausweis vorlegen. Sie müssen aber innerhalb von vier Wochen eine Überweisung nachreichen. Ansonsten muss der Arzt ihnen die Behandlung privat in Rechnung stellen.
Ausnahme: Bei Bundeswehrsoldaten, die außerhalb der Sprechstunde einen Vertragsarzt konsultieren, zum Beispiel im ärztlichen Bereitschaftsdienst, reicht der Notfallschein. Über diesen Notfallschein rechnet der Arzt die Leistungen ab. Eine nachträgliche Überweisung ist nicht erforderlich.
Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung und entspricht den Regelungen der GKV. Seit 1. März 2021 dürfen sowohl heilfürsorgeberechtigte Beamte des Polizeivollzugsdienstes als auch des Justiz- und Abschiebungshaftvollzugsdienstes vertragsärztliche Versorgung in Anspruch nehmen. Dieser „neue“ leistungsberechtigte Personenkreis ist Inhaber einer Krankenversicherungskarte, ansonsten gelten die bisherigen Regelungen wie für die Beamten der Polizeivollzugsdienstes, siehe § 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 1 Vertrag über die ärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei (PVB).
Nur die Abrechnung der Mitglieder der Gruppe A erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung. Die Abrechnung entspricht den Regelungen der GKV; Versicherte der Gruppe B sind Selbstzahler.
Die Abrechnung erfolgt über die KVWL zu Lasten der zuständigen Sozialämter. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der KVWL-Themenseite und dem entsprechenden Merkblatt.
Als Nachweis des Behandlungsanspruches dient die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder die Global Health Insurance Card (GHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB), beziehungsweise ein nationaler Anspruchsnachweis sowie ein Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis).
Aushändigung des Formulars „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung", welches in 21 Sprachen direkt in der Praxissoftware (PVS) hinterlegt ist
Die Kopie EHIC/GHIC/PEB sowie das Original „Patientenerklärung“ wird umgehend an die vom Patienten gewählte Krankenkasse gesandt.
Für Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthaltes in Deutschland erkranken, gelten je nach Aufenthaltszweck und Herkunftsland unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten.
Für Patienten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR/EU)* gilt ein Anspruch auf alle Leistungen, die sich im Falle einer Erkrankung während ihres Aufenthaltes in Deutschland als medizinisch notwendig erweisen. Dabei kann die unmittelbar erforderliche Versorgung sowohl einen akuten Infekt, die fortlaufende Versorgung einer chronischen Erkrankung als auch anstehende Früherkennungsuntersuchungen, die nicht aufgeschoben werden können, umfassen.
Behandlung und Abrechnung von Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über soziale Sicherung
Patienten aus den nachfolgend genannten Ländern (Bosnien, Herzegowina, Israel, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien), die während eines Aufenthaltes in Deutschland erkranken, haben ebenfalls Anspruch auf ärztliche Behandlung und Leistungen der Mutterschaftsvorsorgen. Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen müssen sich, vor Inanspruchnahme eines Arztes, mit dem Anspruchsnachweis ihrer heimischen Krankenkasse grundsätzlich erst an eine von ihnen gewählte deutsche Krankenkasse wenden. Die gewählte deutsche Krankenkasse stellt einen entsprechenden Nationalen Anspruchsnachweis aus, auf dem ggf. Einschränkungen des Leistungsspektrums vermerkt sind.
* Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern sowie Schweiz, Großbritannien und Nordirland
Die Abrechnung erfolgt über die KVWL zu den Grundsätzen der GKV.
Leistungen nach SGB XIV (Soziales Entschädigungsrecht – SER)
Bei Vorliegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung (Schädigungsfolge) ist dies entsprechend zu kennzeichnen. Darunter werden alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen verstanden, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, der Ableistung des Zivildienstes und Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen und für die eine Schädigungsfolge von der Verwaltungsbehörde anerkannt ist. Vor dem 31.12.2023 anerkannte gesundheitlichen Schädigungen auf Grundlage folgender bis dahin geltender Entschädigungsgesetze
- Bundesversorgungsgesetz (BVG),
- Infektionsschutzgesetz (IfSG),
- Opferentschädigungsgesetz (OEG)
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie
- Zivildienstgesetz (ZDG)
erhalten ebenfalls diese Kennzeichnung.
Der Patient hat dem verordnenden Vertragsarzt einen Nachweis über die anerkannte Schädigungsfolge bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorzulegen.
Eine Verordnung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts ist auf die anerkannte Schädigungsfolge beschränkt und von der Zuzahlung befreit
Die Meldung sowie Abrechnung der Erstversorgung erfolgt direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Mit-/Weiterbehandlungen sind nach Zustimmung des Durchgangsarztes möglich. Abrechnungsgrundlage ist das Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger mit der UV-GOÄ.
Das sind:
- Bahnbeamte (alle Beitragsklassen)
- Postbeamte B
- Dienstunfälle Bahn/Post
- Gerichte (Gutachten, Sachverständige)
- Freie Arzt- und Medizinkasse (FAM)
- Jugendarbeitsschutzuntersuchungen
- Privatversicherte
- Unfallversicherungsträger (BG, GUV)
- Versorgungsämter
Beamte der Berufsfeuerwehr in NRW sind zu 50 Prozent beihilfeberechtigt. Die restlichen 50 Prozent müssen dann über eine private Krankenversicherung abgedeckt werden (beihilfekonforme Restkostenversicherung).