Änderungen 2025
Für die Details zu den jeweiligen Beschlüssen verweisen wir auf die Internetseite des Bewertungsausschusses.
Änderungen zum 1. Januar 2025
Der BA hat in seiner 709. Sitzung eine umfangreiche Änderung bei den Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen sowie Anpassungen des laborärztlichen Honorars zum 01.01.2025 beschlossen.
Für in-vitro-diagnostische Leistungen werden zum 1. Januar 2025 neue Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen. Damit werden der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahmematerials wie Probengefäße und Abstrichbestecke sowie die Technik zur elektronischen Auftragserteilung spezifisch vergütet. Zudem gibt es Anpassungen beim laborärztlichen Honorar.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten den Auftrag, die Erstattung der Transportkosten in Verbindung mit der Labordiagnostik, Histologie, Zytologie und Molekulargenetik im EBM neu zu regeln. Auslöser war der Wegfall von Portokostenpauschalen im Zusammenhang mit der Förderung von eArztbriefen vor vier Jahren.
Der Abschnitt 40.3 des EBM wird neu gefasst und enthält zukünftig ausschließlich Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik. Die Transportkostenpauschale 40100 entfällt.
Die neuen Kostenpauschalen 40089 bis 40095 sind wie bisher die Kostenpauschale 40100 für überwiesene Fälle nicht erneut berechnungsfähig. In Absatz 2 des neuen Abschnittes 40.3 werden betriebliche Konstellationen genannt, in denen die Kostenpauschalen 40092 bis 40095 nicht berechnungsfähig sind. Dies gilt beispielsweise innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums oder zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis. In den Nummern 3 bis 5 sind die Arztgruppen aufgeführt, die die Kostenpauschalen des Abschnitts 40.3 berechnen dürfen.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
40089 | Zuschlag zu den GOP 01812 und 01930 und zu den GOP des Abschnitts 32.2 für die Kosten der Beschaffung und Bereitstellung von Entnahmematerial* durch Laborärzte (Fachärzten, die zur Versorgung gemäß Abschnitt 12 zugelassen sind) oder in Laborgemeinschaften einmal im Behandlungsfall | 0,95 |
40090** | Zuschlag zu den GOP 01724, 01738, 01743, 01756, 01762, 01763, 01766 bis 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01811, 01816, 01826, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01931 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 30.12.2 und 32.3 für die Kosten der Beschaffung und ggf. Bereitstellung von Entnahmematerial* einmal im Behandlungsfall | 0,95 |
40091 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40090 für die Kosten der Beschaffung und ggf. Bereitstellung von Transportmedien für den direkten Erregernachweis überwiesener Leistungen für GOP nach den Abschnitten 30.12.2, 32.3.8, 32.3.9 und 32.3.10 einmal im Behandlungsfall (berechnungsfähig für Fachärzte, die zur Versorgung gemäß Abschnitt 12 des EBM zugelassen sind) | 1,98 |
40092** | Zuschlag zu den GOP 01738, 01743, 01756, 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01930 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3 (ausgenommen der GOP 19327 und 19328), 19.4, 30.12.2, 32.2 und 32.3 für die Bereitstellung eines Systems oder eines Moduls zur digitalen Auftragserteilung und -nachverfolgung einmal im Behandlungsfall | 0,60 |
40093*** | Zuschlag zu den GOP 01762, 01763, 01766, 01767, 01826, 19327 und 19328 für die Bereitstellung eines Systems oder eines Moduls zur digitalen Auftragserteilung und -nachverfolgung einmal im Behandlungsfall | 0,30 |
40094** | Zuschlag für Auftragsleistungen nach den GOP 01724, 01738, 01743, 01756, 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01930 bis 01936, 12224, GOP der Abschnitte 11.4, 19.3 (ausgenommen der GOP 19327 und 19328), 19.4, 30.12.2, 32.2 und 32.3 für die Bereitstellung von Versandmaterial, den Transport von – ggf. auch infektiösem – Untersuchungsmaterial, Übermittlung der Ergebnisse ggf. einschließlich Übermittlung der Kosten der Leistungen der Abschnitte 11.4.1 bis 11.4.4 gemäß Präambel 11.1 Nr. 12 sowie ggf. einschließlich Übermittlung der Kosten der Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 gemäß Bestimmung Nr. 15 zum Kapitel 32 einmal im Behandlungsfall | 2,80 |
40095*** | Zuschlag für Auftragsleistungen nach den GOP 01762, 01763, 01766, 01767, 01826, 19327 und 19328 für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial sowie Übermittlung der Ergebnisse einmal im Behandlungsfall | 1,05 |
* Probenentnahmegefäße und/oder –systeme einschließlich Systemkanülen, Sammelgefäße, Objektträger
** berechnungsfähig für Fachärzte, die zur Versorgung gemäß den Abschnitten 11, 12 oder 19 des EBM zugelassen sind oder für Fachärzte mit einer Abrechnungsgenehmigung für Speziallabor
***berechnungsfähig für Fachärzte, die zur Versorgung gemäß den Abschnitten 8, 12 oder 19 des EBM zugelassen sind
Mit der Aufnahme der Vergütung von Entnahmematerial durch Kostenpauschalen wurden die Leistungslegenden zu den GOP 01738 und 32457 EBM bzw. die Anmerkungen zu den GOP 01762, 01763, 01766, 01767, 01826 und 19327 EBM, die das Entnahmematerial explizit aufführen, geändert bzw. gestrichen.
Bitte beachten Sie die im Beschluss formulierten systemischen Vorgaben für eAufträge!
Achtung
An alle Empfänger von Aufträgen zu in-vitro-diagnostischen Leistungen:
Bitte ab dem 01.01.2025 nur noch die neuen Kostenpauschalen 40089 bis 40095 anwenden! Die GOP 40100 wurde aus dem EBM gestrichen.
Anpassung des laborärztlichen Honorars
Nach der im Jahr 2019 beschlossenen und seitdem in mehreren Schritten umgesetzten Weiterentwicklung des EBM holt der BA nun die Anpassung der laborärztlichen Honorare an den kalkulatorischen Arztlohn nach.
Dazu wurde zunächst die Systematik des EBM, arztgruppenübergreifende und arztgruppenspezifische Leistungen zu trennen, umgesetzt:
Künftig sind die GOP des EBM-Kapitels 12 („Laboratoriumsmedizinische, mikrobiologische, virologische und infektionsepidemiologische sowie transfusionsmedizinische GOP“) ausschließlich von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin berechnungsfähig.
Bisher stand das EBM-Kapitel 12 allen Ärzten offen, die Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 erbringen.
Neben der Systematik werden die Grundpauschalen für Auftragsleistungen weiterentwickelt. Ärzte, die zur Versorgung nach dem EBM-Kapitel 12 zugelassen sind, können damit bei Vollauslastung den kalkulatorischen Arztlohn erreichen.
Übersicht der neuen und angepassten GOP für Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01700 | Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 12 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01738, 01783, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01865 bis 01867, 01869, 01930 bis 01936, 30954 und 30956 einmal im Behandlungsfall | 23 ab dem 1001. Behandlungsfall 7 Punkte |
12222 | Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP des Abschnitts 32.2 einmal im Behandlungsfall | 4 ab dem 14001. bis zum 24000. Behandlungsfall 1 Punkt, ab dem 24001. Behandlungsfall 0,2 Punkte |
12223 | Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 sowie den GOP des Abschnitts 32.3 einmal im Behandlungsfall | 14 ab dem 14001. bis zum 24000. Behandlungsfall 7 Punkte, ab dem 24001. Behandlungsfall 0,2 Punkte |
12224 | Untersuchungsauftrag auf Muster 10, der zur Durchführung vollständig an eine andere Arztpraxis weiterüberwiesen wird einmal im Behandlungsfall | 1 |
Übersicht der neuen und angepassten GOP für alle anderen Fachgruppen, die in-vitro-diagnostische Leistungen erbringen
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01437 | Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 3 bis 11 oder 13 bis 27 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 und GOP der Abschnitte 32.2 und 32.3 › ersetzt die bisherige GOP 12225 einmal im Behandlungsfall | 5 ab dem 14001. Behandlungsfall 1 Punkt |
01698 | Zuschlag für Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 8 zugelassen sind einmal im Behandlungsfall | 5 |
01701 | Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 3 bis 11 oder 13 bis 27 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01738, 01783, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01869, 30954 und 30956 einmal im Behandlungsfall | 5 |
Finanzierung der neuen Pauschalen
Mit den neuen Kostenpauschalen werden die Aufwände der Laborarztpraxen für Transport, Entnahmematerial und eine elektronische Auftragsübermittlung transparent im EBM ausgewiesen. Die Leistungsinhalte der neuen Pauschalen werden derzeit aus den Leistungen der In-vitro-Diagnostik querfinanziert. Diese Querfinanzierung wird ab 1. Januar 2025 aufgehoben und die Bewertung der Leistungen wird deshalb entsprechend gemindert.
Die Kostenpauschale nach der GOP 40089 EBM kann nicht nur von einer Laborgemeinschaft in der Direktabrechnung erbracht und abgerechnet werden. Die GOP ist auch für die einzelnen Mitglieder derjenigen Laborgemeinschaften abrechenbar, die bereits im Jahr 2009 gegen die Labordirektabrechnung geklagt haben und somit einer Bestandsregelung unterliegen. Maßgeblich ist in diesen Fällen nicht der Abrechnungsweg, sondern die Leistungserbringung der betroffenen zuschlagsberechtigten GOP 01812, 01930 und der Laborleistungen des Abschnittes 32.2 EBM in der Laborgemeinschaft.
Weitere Informationen zu dieser EBM-Änderung finden Sie in den Praxisnachrichten der KBV.
Weitere Änderungen zum 1. Januar 2025
Der BA hat in seiner 764. Sitzung mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Aufnahme einer GOP für die Vergütung für das Medikament Tofersen (Handelsname Qalsody®) zur Behandlung von amyotropher Lateralsklerose (ALS) in den EBM beschlossen. Für die intrathekale Anwendung von Tofersen mittels Lumbalpunktion und anschließender Nachbetreuung wird die neue GOP 02345 EBM „Zusatzpauschale für die Gabe von Tofersen“ in den EBM aufgenommen. Diese ist ausschließlich von Fachärzten für Neurologie, Nervenheilkunde und Neurochirurgie abrechenbar:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
02345 | Zusatzpauschale für die Gabe von Tofersen Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
| 609 |
Die Finanzierung der GOP 02345 erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Für die Versorgung von Patienten mit Long COVID oder einem Verdacht auf Long COVID werden zum 1. Januar 2025 mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen.
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 753. Sitzung steht jetzt fest, welche GOP die beteiligten Ärzte zusätzlich abrechnen können. Dazu wird ein neuer Abschnitt 37.8 mit fünf GOP in den EBM aufgenommen, unter anderem für ein Basis-Assessment und für Fallbesprechungen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
37800 | Basis-Assessment gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 LongCOV-RL durch den koordinierenden Vertragsarzt gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM bei Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL Obligater Leistungsinhalt
| 164 |
37801 | Zuschlag zur GOP 37800 Obligater Leistungsinhalt
je Sitzung | 128 |
37802 | Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß § 4 und § 5 LongCOV-RL Obligater Leistungsinhalt
und/oder
| 141 |
37804 | Fallbesprechung im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL Obligater Leistungsinhalt
| 86 |
37806 | Pauschale für die Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL durch einen oder mehrere, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende(n) Arzt/Ärzte nach § 3 Abs. 4 LongCOV-RL Obligater Leistungsinhalt
| 219 |
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Der BA passt mit Beschluss aus seiner 763. Sitzung den EBM im Abschnitt 1.7.1 (Früherkennung von Krankheiten bei Kindern) zum 1. Januar 2025 an. Dabei geht es um das Erweiterte Neugeborenen-Screening nach der Kinder-Richtlinie des G-BA.
Für die Früherkennung der Zielerkrankung Adrenogenitales Syndrom hat der G-BA eine Abklärungsdiagnostik in die Kinder-Richtlinie aufgenommen und die Verantwortlichkeiten im Neugeborenen-Screening wurden geändert. Dabei wurden den Zentren für Neugeborenen-Screening zusätzliche umfassende Informations- und Nachverfolgungspflichten übertragen. So erfolgt die Befundübermittlung jetzt direkt an die Eltern durch die Zentren für Neugeborenen-Screening. Zudem wurden in der Richtlinie die zeitlichen Vorgaben zum Probenversand und zur Befundübermittlung präzisiert. Eine Änderung im Postgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2025 lässt eine Einhaltung der Zeitvorgaben bei bisher üblichem postalischem Versand mittels Standardbrief nicht mehr zu. Ab dem 1. Januar 2025 wird der Prio-Brief der Deutschen Post für die schnellere Briefzustellung (in der Regel am Folgetag) durch das Einschreiben ersetzt.
In diesem Zusammenhang werden neue GOP in den EBM aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01728 | Zuschlag zu den GOP 01724 bis 01727 für die Befundübermittlung an die Eltern (mindestens eines Personensorgeberechtigten) einschließlich Beratung bei auffälligem Befund mit hochgradigem Krankheitsverdacht auf das Vorliegen einer Zielerkrankung einschließlich Mukoviszidose oder bei positivem Screeningbefund gemäß Abschnitt C Kapitel I und II Kinder-Richtlinie Obligater Leistungsinhalt
je vollendete 10 Minuten Die GOP 01728 ist höchstens viermal im Krankheitsfall berechnungsfähig | 166 |
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in € |
40102 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40110 für die Versendung von Untersuchungsmaterial im Zusammenhang mit den Leistungen nach den GOP 01707 oder 01709 an das Screening-Labor, je Versand | 2,65 |
Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. September 2027 die Entwicklung der Anzahl der Behandlungsfälle und des Leistungsbedarfs der GOP 01728. Sofern der BA Anpassungsbedarf feststellt, fasst er einen Beschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2028.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Die Dialysekostenpauschalen werden strukturell weiterentwickelt. Dazu werden zum 1. Januar 2025 unter anderem neue Pauschalen/Zuschläge in den EBM aufgenommen. Das hat der BA in seiner 753. Sitzung beschlossen. Neben einer Anpassung der Bewertungen ist ein Zentrales Element der strukturellen Weiterentwicklung die Aufnahme von Zuschlägen bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung.
GOP | Leistungsbeschreibung | Berertung in € |
40823 | Kostenpauschale für Sachkosten bei Durchführung von Hämodialysen als Zentrums- bzw. Praxisdialyse oder |
|
40824 | Kostenpauschale für Sachkosten bei Durchführung von Hämodialysen als Zentrums- bzw. Praxisdialyse oder |
|
40840 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40823 oder 40824 für die Nachtdialyse, je durchgeführter Dialyse, höchstens dreimal in der Kalenderwoche | 26,50 |
40841 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40816 oder 40825 für die kontinuierliche zyklische Peritonealdialyse (CCPD) | 41,35 |
40842 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40817, 40819 oder 40826 für die kontinuierliche zyklische Peritonealdialyse (CCPD), je durchgeführter Dialyse, höchstens dreimal in der Kalenderwoche | 5,91 |
40843 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40825 für die Heimhämodialyse | 91,90 |
40844 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40825 für die Heimhämodialyse, je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Kalenderwoche | 30,63 |
40845 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40825 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung | 96,50 |
40846 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40826 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung je durchgeführter Dialyse, höchstens dreimal in der Kalenderwoche | 13,79 |
40847 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40827 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Kalenderwoche | 32,17 |
Der Bewertungsausschuss prüft – erstmalig auf Grundlage des ersten Abrechnungsquartals für das Jahr 2025 – die Entwicklung der Kostenpauschalen des Abschnitts 40.14 EBM. In den Folgejahren prüft der Bewertungsausschuss jährlich auf Grundlage der ihm vorliegenden Abrechnungsdaten.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Im Nachgang wurden seitens des BA durch Beschluss strukturelle Anpassungen im Abschnitt 40.14 zur Klarstellung vorgenommen:
Förderung bei Beginn einer erstmaligen Heimdialyse bei vorangegangener IPD:
In Einzelfällen kann im Vorfeld bereits eine intermittierende Peritonealdialyse (IPD) durchgeführt und hierfür die Kostenpauschale(n) nach der/den GOP 40825 und/oder 40827 abgerechnet worden sein. Da es sich bei der IPD nicht um ein Heimdialyseverfahren handelt, sind die Zuschläge nach den GOP 40845 bis 40847 EBM (Zuschläge zu den Kostenpauschalen 40825 bis 40827 EBM bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung) für diese nicht berechnungsfähig. Ausnahme: Im Anschluss an die IPD beginnt ein Heimdialyseverfahren.
Die neuen Zuschläge nach den GOP 40845 bis 40847 EBM können ab dem 1. Januar 2025 auch dann abgerechnet werden, wenn die erstmalige Heimdialysebehandlung bereits im Jahr 2024 begonnen wurde – vorausgesetzt, der 52-Wochen-Zeitraum der Förderung ist noch nicht überschritten.
Anpassung der Anmerkung zum Zuschlag nach der GOP 40840 EBM (Zuschlag zur Kostenpauschale 40823 oder 40824 EBM für die Nachtdialyse): Der Beschluss aus der 753. Sitzung sah vor, dass sowohl Anfang- als auch Ende-Uhrzeit der Nachtdialyse anzugeben sind. Da jedoch bei der Abrechnung nur eine Uhrzeitangabe übermittelt werden kann, genügt es, wenn die Uhrzeit für das Ende der Dialyse angegeben wird.
Der Erweiterte Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 83. Sitzung die Aufnahme eines Abschnitts 34.3.7 in den EBM beschlossen. Vorausgegangen war eine Entscheidung des G-BA im Januar 2024, danach können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die CCTA zulasten der gesetzlichen Krankenkassen bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit durchführen. Der G-BA hat dafür die Richtlinien Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) angepasst. Diese sind bei der Veranlassung und Durchführung zu beachten.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
34370 | CT-Koronarangiographie gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
| 1285 |
34371 | Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie gemäß der GOP 34370 Obligater Leistungsinhalt
| 128 |
Die Berechnung der GOP 34370 EBM setzt eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie auf der KVWL-Themenseite.
Die interdisziplinäre Fallkonferenz kann auch als Videofallkonferenz durchgeführt werden und setzt mindestens die Anwesenheit eines Facharztes für Radiologie und eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie voraus.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Anpassung der Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2025 verständigt. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Kostenpauschale 86520 zur oralen medikamentösen Tumortherapie.
In der Onkologie-Vereinbarung wird für die Abrechnung der Kostenpauschale 86520 klargestellt, dass sie für endokrine Therapien im Stadium mit Fernmetastasen gemäß der TNM-Klassifikation M1 abgerechnet werden kann. Dazu wird die Formulierung „metastasiertes Stadium“ in „Stadium mit Fernmetastasen“ geändert.
Bei der bisherigen Formulierung war das Stadium nicht immer klar zu unterscheiden von dem mit regionären Lymphknotenmetastasen (TNM-Stadium N+). Ein Lymphknotenbefall, der über den regionären Befall hinausgeht, ist von der neuen Formulierung erfasst.
Verwendete Medikamente
Die Kostenpauschale 86520 umfasst auch orale Behandlungen mit neuen Medikamenten. Zur Klarstellung werden jetzt auch Androgenrezeptor-Signalweg-Inhibitoren (ARPI) und selektive CYP17A1-Inhibitoren explizit aufgeführt. Obwohl sie den endokrinen Therapien (ATC-Klasse L02) zugeordnet sind, kann die Kostenpauschale 86520 bei einer oralen Gabe von Medikamenten, die diese Wirkstoffe enthalten, berechnet werden. Ärztinnen und Ärzte geben die verwendeten Medikamente bei der Abrechnung der Kostenpauschale 86520 an.
Weitere Anpassungen
Analog zu dieser Anpassung in der ersten Abrechnungsanmerkung der Kostenpauschale 86520 wird auch die Definition der medikamentösen Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 der Onkologie-Vereinbarung formuliert (§ 4 Absatz 3 Satz 2).
Die KBV stellt Ihnen die Vereinbarung als PDF zur Verfügung.
Mit dem Beschluss des BA in seiner 758. Sitzung erfolgt die Aufnahme von neuen Bestimmungen zum Abschnitt 31.3.3 EBM zum 1. Januar 2025. Damit wird die Nachbeobachtung für weitere konkret benannte Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM bis zu 24 Stunden ermöglicht. In diesem Zusammenhang werden Voraussetzungen für personelle und räumliche Ausstattungen definiert, die bei einer postoperativen Beobachtung über Nacht erfüllt sein müssen. Mit den Anmerkungen zu den GOP 31530 und 31540 EBM wird geregelt, dass bei einer Nachbeobachtung über Nacht die Abrechnung an dem Tag des operativen Eingriffs erfolgt und in diesen Fällen die Zeiten einer Nachbeobachtung zwischen 22:00 und 7:00 Uhr entsprechend zu kennzeichnen sind.
Des Weiteren wird eine neue Leistung nach der GOP 31540 in den Abschnitt 31.3.3 EBM aufgenommen. Bei einem postoperativ erforderlichen erweiterten Schmerzmanagement über einen Plexus-, Spinal- oder Periduralkatheter im Rahmen der Nachbeobachtung, kann damit ein Zuschlag zur GOP 31530 für konkret benannte Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM halbstündlich und bis zu 24 Stunden abgerechnet werden.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
31540 | Zuschlag zur GOP 31530 für die Überprüfung (z. B. anatomische Lage, Wundverhältnisse) und/oder Unterhaltung eines zur Analgesie angelegten Plexus-, Peridural- oder Spinalkatheters bei Durchführung einer Leistung gemäß der in der vierten Bestimmung zum Abschnitt 31.3.3 EBM genannten OPS-Kodes | 33 |
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Mit dem Beschluss des BA in seiner 762. Sitzung erfolgt die Aufnahme einer neuen GOP aufgrund der Erweiterung des Implantateregisters mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
Seit dem Start des Meldeverfahrens für das neue Implantateregister Deutschland sind implantatbezogene Maßnahmen mit Brustimplantaten meldepflichtig. Nun wird die Meldepflicht erweitert und betrifft auch implantatbezogene Maßnahmen für Hüft- und Knieendoprothesen. Dazu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnung und Vergütung geregelt. Dagegen wird die ebenfalls bestehende Meldepflicht bezüglich Aortenklappenprothesen in der vertragsärztlichen Versorgung nicht berücksichtigt.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01966 | Zuschlag zu einem Eingriff nach Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4 für die zugehörige Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme an die Register- und Vertrauensstelle gemäß §§ 16 und 17 Absatz 1 Implantateregistergesetz (IRegG) sowie Erfüllung der Pflichten nach §§ 18, 20, 24 und 25 IRegG, je Meldung | 78 |
Die Vergütung erfolgt zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
In diesem Zusammenhang erfolgte ebenfalls eine Erweiterung der Kostenpauschale 40162 EBM.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Der BA hat in seiner 744. Sitzung eine Anpassung des EBM zum 01.01.2025 für das Arzneimittel Etrasimod (Handelsname Velsipity®) beschlossen. Dem Beschluss vorausgegangen war eine Überprüfung im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Velsipity® ist ein Arzneimittel zur oralen Behandlung von mittelschwerer bis schwerer aktiver Colitis ulcerosa bei Patienten ab 16 Jahren, die auf konventionelle Therapien oder Biologika nicht oder nur unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben.
Für Patientinnen und Patienten mit bestimmten kardialen Vorerkrankungen wird gemäß Fachinformation eine verlängerte, mehrstündige Überwachung bei Erstgabe empfohlen. Daher wird der Wirkstoff Etrasimod zum 01.01.2025 im obligaten Leistungsinhalt zum Katalog der GOP 01543 bis 01545 EBM „Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels“ ergänzt.
Eine weitere Änderung betrifft die Regelung, dass die Berechnung der GOP 01543 bis 01545 EBM die Angabe des Präparates, der Begründung der erforderlichen Überwachung laut aktueller Fachinformation und der Überwachungsdauer voraussetzt. Hinsichtlich der anzugebenen Überwachungsdauer wird durch einen neuen Klammerzusatz konkretisiert, dass zum Beispiel das Vorliegen bestimmter kardialer Vorerkrankungen die Überwachung und verlängerte Überwachungsdauer begründet.
Der BA empfiehlt zudem, die Finanzierung der GOP 01543 bis 01545 EBM außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern.
Achtung bei der Nutzung des ICD G71.0!
Durch die Weiterentwicklung des ICD-Kataloges ergeben sich alljährlich Änderungen in den von Arztpraxen genutzten Diagnosecodierungen.
Auf eine Änderung möchten wir an dieser Stelle besonders aufmerksam machen: Der ICD-Code G71.0, welcher im Zusammenhang mit einigen neurologischen Gebührenordnungspositionen für die Codierung einer Muskeldystropie genutzt wird, entfällt zum 31.12.2024.
Neu aufgenommen werden dafür die differenzierten ICD G71.0-, G71.00 und G71.08 um künftig die maligne Muskeldystrophie vom Typ Duchenne von sonstigen Muskeldystrophien abzugrenzen zu können.
Bitte achten Sie unter Berücksichtigung dieser und weiterer ICD-Anpassungen auf eine korrekte Codierung Ihrer Fälle ab dem 01.01.2025.
Die aktualisierte ICD-10-Codierung sowie Erläuterungen zu den Änderungen finden Sie unter ICD-10-GM 2025: BfArM veröffentlicht endgültige Fassung.
Der BA hat in seiner 745. Sitzung eine Anpassung des EBM zum 01.01.2025 für die Kostenpauschalen GOP 40350 und 40681 EBM beschlossen.
Kostenpauschale für Epikutan-Testung
Die Kostenpauschale GOP 40350 EBM (Allergologiediagnostik I) zur GOP 30110 EBM wird von aktuell 16,14 Euro auf 21,58 Euro angehoben.
Hintergrund: Mit der Weiterentwicklung des EBM zum 01.04.2020 wurde die Kostenpauschale 40350 in den EBM-Abschnitt 40.7 aufgenommen. Die Preise der relevanten Testsubstanzen für einen Epikutantest sind zwischenzeitlich um durchschnittlich 34% gestiegen. Um die Kosten weiterhin in angemessener Höhe zu erstatten, wird eine entsprechende Anpassung festgelegt.
Die Kostenpauschale 40350 EBM wird innerhalb der MGV finanziert.
Kostenpauschale für Riboflavin
Die Bewertung der Kostenpauschale 40681 für Riboflavin wird von 92,53 Euro auf 117,81 Euro angehoben. Das Vitamin B12 wird zur Hornhautvernetzung bei einem Keratokonus verabreicht.
Hintergrund: Zum 01.04.2019 wurde die Kostenpauschale 40681 EBM im Zusammenhang mit der GOP 31364 EBM (Eingriff der Kategorie YY3: Hornhautvernetzung) in den EBM-Abschnitt 40.11 aufgenommen. Nach einer aktuellen Marktrecherche der KBV sind die Preise für Riboflavin zwischenzeitlich weiter angestiegen. Auch hier wird festgelegt, dass die Bewertung der Kostenpauschale entsprechend zu erhöhen ist.
Die Kostenpauschale 40681 EBM wird außerhalb der MGV finanziert.
Jährliche Überarbeitung und Aufwertung im Bereich der Hauttransplantationen
Der Anhang 2 zum EBM wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 an die dann geltende Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) angepasst. Die Anpassung basiert auf der jährlichen Aktualisierung der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM) und des OPS des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Der Anhang 2 des EBM enthält alle Operationen, die Vertragsärzte ambulant beziehungsweise belegärztlich durchführen und nach EBM abrechnen dürfen (Kapitel 31.2 und 36.2). Der BA hat hierzu in seiner 749. Und 750. Sitzung entsprechende Beschlüsse gefasst.
Zum einen werden mehrere OPS-Kodes neu in den Anhang 2 aufgenommen, Kodes gestrichen sowie redaktionelle Änderungen an OPS-Bezeichnungen vorgenommen.
Zum anderen wird der Bereich der Hauttransplantationen überarbeitet. Die Kodebereiche ‘freie Hauttransplantationen’ und ‘freie Hauttransplantationen bei Verbrennungen und Verätzungen’ wurden in der Kategorisierung der Operationszeit systematisiert. Dabei wurden 109 OPS-Kodes in der OP-Zeitkategorie und damit hinsichtlich ihrer Vergütungshöhe aufgewertet. Im Gegenzug wurden vier OPS-Kodes mit niedrigeren OP-Zeitkategorien versehen. Ebenfalls wurden vier OPS-Kodes zur Behandlung an weiteren Körperregionen zusätzlich in den Anhang 2 aufgenommen. Konkret sind das die Kodes 5-925.24, 5-925.2a, 5-925.2c und 5-925.2m.
Sie finden den aktualisierten Anhang 2 demnächst auf der Homepage der KBV.
Liposuktion bei Lipödem Stadium III auch 2025 Kassenleistung
Die Liposuktion bei Patientinnen mit Lipödem im Stadium III darf bis zum 31.12.2025 weiterhin zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus erbracht werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den entsprechenden Beschluss des GBA vom 19.09.2024 nicht beanstandet. Der Beschluss ist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20.11.2024 in Kraft getreten.
Der BA hat in seiner 747. Sitzung die Verlängerung der bisher bis zum 14.01.2025 befristet berechnungsfähigen GOP 01648 EBM für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) beschlossen.
Der Beschluss sieht vor, dass die EBM-Leistung zur Erstbefüllung einer ePA bis zum 31. Dezember 2025 verlängert wird. Die Bewertung bleibt unverändert bei 89 Punkten, das sind im nächsten Jahr 11,03 €; die Vergütung erfolgt weiterhin extrabudgetär. Durch die Verlängerung können Praxen die Leistung nun auch nach dem Start der „ePA für alle“ abrechnen.
ePA-Leistungen im Überblick
Im Folgenden haben wir für Sie die ePA-Leistungen aufgeführt, die Praxen im neuen Jahr vorerst weiter abrechnen können:
- Erstmalige Befüllung der ePA: GOP 01648 EBM (89 Punkte)
Die GOP 01648 EBM ist sektorenübergreifend nur einmal pro Versicherten berechnungsfähig. „Erstbefüllung“ heißt: Keine andere Praxis oder kein Krankenhaus hat bereits etwas in die Akte eingestellt. - Weitere ePA-Leistung: GOP 01647 EBM (15 Punkte)
Die GOP wird gezahlt als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen). Sie ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig jedoch nicht im selben Behandlungsfall neben der GOP 01648 EBM. - Weitere ePA-Leistung: GOP 01431 EBM (3 Punkte)
Die GOP 01431 EBM wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) EBM gezahlt. Sie ist mit Ausnahme von diesen drei GOP im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig. Die GOP umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird. Sie ist höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig.
Bitte beachten Sie, dass der Beschluss noch unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium steht.