EBM-Änderungen 2025
Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wird kontinuierlich weiterentwickelt. Auf dieser Seite haben wir die Änderungen des Jahres 2025 für Sie zusammengestellt. Die Anpassungen sind chronologisch nach Inkrafttreten geordnet und werden fortlaufend ergänzt.
Für die Details zu den jeweiligen Beschlüssen verweisen wir auf die Internetseite des Bewertungsausschusses.
Änderungen zum 1. November 2025
Der G-BA hat in seiner Sitzung am 21. August 2025 beschlossen, die Psychotherapie-Richtlinie § 27 Abs 2 Nr. 1a zu ändern.
Nicht nur Patienten, die von Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen abhängig sind, können eine ambulante Psychotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Der G-BA hat klargestellt, dass der Behandlungs-anspruch für fast alle psychotropen Substanzen gilt. Die Regelungen zur Abstinenz, die für Patienten mit einem Abhängigkeitssyndrom gelten, wurden in der Psychotherapie-Richtlinie erweitert. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können dadurch in der kompletten Kurzzeittherapie auch Suchtkranke behandeln, die noch nicht abstinent sind. Möglich ist dies maximal bis zur 24. Behandlungsstunde.
Eine Anwendung der Psychotherapie bei Abhängigkeit von psychotropen
Substanzen ist dann in der Kurzzeittherapie zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz parallel zur ambulanten Psychotherapie bis zum Ende von 12 Behandlungsstunden erreicht werden kann. Kann eine Abstinenz nicht bis zum Ende von 12 Behandlungsstunden erreicht werden, können weitere Behandlungsstunden nur dann durchgeführt werden, wenn mit dem Patienten im Rahmen der weiteren Behandlungsplanung das konkrete Vorgehen abgestimmt und das Erreichen der Abstinenz als vorrangiges Therapieziel formuliert wird. Das Erreichen der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise der Abstinenz ist nach Ablauf der Kurzzeittherapie in einer nicht von dem Psychotherapeuten selbst ausgestellten ärztlichen Bescheinigung festzustellen. Diese Feststellung hat anhand geeigneter Nachweise zu erfolgen. Sie ist von dem Psychotherapeuten als Teil der Behandlungsdokumentation vorzuhalten und ist bei einer Umwandlung in Langzeittherapie dem Bericht an den Gutachter beizufügen.
Weitere Informationen finden Sie auch in den KBV-Praxisnachrichten.
Änderungen zum 1. Oktober 2025
Für die Ausstellung einer Überweisung oder Krankenhauseinweisung im Rahmen der Videosprechstunde können Ärzte rückwirkend seit dem 1. Oktober 2025 die Portopauschale nach der GOP 40128 EBM abrechnen. Diese ist mit 96 Cent bewertet und konnte bisher schon für den postalischen Versand von AU-Bescheinigungen und diversen Verordnungen, zum Beispiel von Hilfs- und Heilmitteln, abgerechnet werden – immer vorausgesetzt, die Ausstellung erfolgt in einer Videosprechstunde oder in Ausnahmefällen auch nach telefonischem Kontakt.
Hintergrund der Anpassung der Kostenpauschale 40128 durch den BA (813. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung) ist die Aufnahme Anlage 31c „Vereinbarung über die Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen gemäß § 87 Absatz 2o SGB V“ in den Bundesmantelvertrag-Ärzte mit Wirkung vom 1. März 2025. Darin hatten KBV und GKV-Spitzenverband festgelegt, dass Vertragsärzte, die Patienten per Videosprechstunde behandeln, bei Bedarf eine Anschlussversorgung gewährleisten müssen, wenn sie diese selbst nicht in ihrer Praxis anbieten können.
Falls eine Mit- oder Weiterbehandlung durch einen anderen Facharzt oder ein Krankenhaus erforderlich ist, muss der Vertragsarzt sicherstellen, dass dem Patienten in der Regel noch am selben Tag eine Überweisung oder eine Krankenhauseinweisung ausgehändigt oder an ihn versendet wird.
Besteht bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr der Verdacht, dass ein Ober- oder Unterarmknochen gebrochen ist, kann dies nun ambulant mittels eines Ultraschalls abgeklärt werden. Die Fraktursonographie ist gegenüber dem bisherigen Routineverfahren der Röntgendiagnostik gleich verlässlich, ohne jedoch die Kinder einer Strahlenbelastung auszusetzen und bietet auch Facharztpraxen, die über kein Röntgengerät verfügen, die Möglichkeit der Verdachtsabklärung.
Der G-BA hatte zu den Eckpunkten dieser neuen Behandlungsmethode bereits die Richtlinie Methoden der vertragsärztlichen Versorgung um eine Nr. 43 in der Anlage 1 ergänzt.
Zur Abrechnung der Leistung wird zum 1. Oktober 2025 eine neue GOP 33053 in das Kapitel 33 des EBM aufgenommen:
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
|---|---|---|
| 33053 | Fraktursonographie bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten gemäß Nr. 43 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses, einmal im Behandlungsfall. | 103 |
Grundsätzlich können Fraktursonographien nach GOP 33053 EBM von Fachärzten für Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Allgemeinmedizin, Chirurgie, Kinder- und Jugend-medizin, Orthopädie sowie Radiologie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Hierfür ist eine entsprechende Genehmigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Absatz 2 SGB V erforderlich. Die Anpassung der QS-Vereinbarung ist zum 1. Oktober 2025 erfolgt.
Ansprechpartnerin für die Genehmigung der Fraktursonographie:
Pia Schermaschinsky
Telefon: 0231 9432 1163
Der G-BA hat bereits in seiner Sitzung am 20. März 2025 beschlossen, den im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthaltenen Anspruch auf Untersuchungen mittels Positronenemissionstomographie/Computertomographie (PET/CT) bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen zu erweitern. Nun hat der BA in seiner 799. Sitzung den EBM entsprechend angepasst. Somit kann die PET/CT ab dem 01.10.2025 für sämtliche Staging-Untersuchungen bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen und bei Verdacht auf Transformation eines follikulären Lymphoms in ein aggressives Non-Hodgkin-Lymphom zweimal statt wie bisher einmal im Behandlungsfall berechnet werden.
Details zum Beschluss
Mit dem vorliegenden Beschluss wurde der EBM angepasst, sodass PET/CT-Untersuchungen bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen entsprechend der MVV-RL für sämtliche Staging-Untersuchungen nach den GOP 4704 bis 34707 zweimal im Behandlungsfall berechnungsfähig sind. Bisher waren PET/CT-Untersuchungen für diese Indikationen nur für das Initial-Staging einmal im Behandlungsfall mit den GOP 700 bis 34703 berechnungsfähig.
Zudem können PET/CT-Untersuchungen künftig auch bei Verdacht auf Transformation aus einem follikulären Lymphom durchgeführt werden, wenn die Ergebnisse der bildgebenden Standarddiagnostik hinsichtlich der bevorzugt zu biopsierenden Läsion unklar sind.
In der Routine-Nachsorge von Patienten ohne begründeten Verdacht auf ein Rezidiv besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Untersuchung mittels PET/CT.
Unverändert bleibt, dass die bei Verwendung des Radionuklids F-18-Fluorodesoxyglucose entstehenden Sachkosten über die Kostenpauschale 0584 im Abschnitt 40.10 (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Radionuklide) des EBM berechnungsfähig sind.
Der G-BA hat die Ergänzung der Zweitmeinungsrichtlinie (Zm-RL) um das Eingriffsthema „Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen“ beschlossen. Dieser Beschluss ist zum 1. Oktober 2025 in Kraft getreten. Seitdem können sich gesetzlich Versicherte eine zweite ärztliche Meinung einholen, wenn ihnen eine Operation zur Behandlung der Karotis-Stenose empfohlen wurde.
Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
- Neurologie,
- Innere Medizin und Angiologie,
- Innere Medizin und Kardiologie,
- Gefäßchirurgie,
- Radiologie mit Expertise in endovaskulären Verfahren (interventionelle Radiologie), die mit der Durchführung von mindestens 100 endovaskulären Interventionen, darunter mindestens zehn an supraaortalen extrakraniellen Gefäßen, und mindestens 30 einschlägigen theoretischen Fortbildungseinheiten im Umfang von je 45 Minuten nachzuweisen ist,
- Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie oder
- Neurochirurgie.
Die Indikationsstellung soll im Zweitmeinungsverfahren interdisziplinär unter Einbeziehung eines Neurologen erfolgen. Bei Bedarf können darüber hinaus weitere Ärzte der oben genannten medizinischen Fachgebiete hinzugezogen werden.
Ärzte müssen ihre Leistungen bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen:
Einleitung der Zweitmeinung
Der indikationsstellende Arzt („Erstmeiner“) rechnet die Leistung mit der Symbolnummer 01645M ab:
| SNR | Leistungsbeschreibung |
|---|---|
| 01645M | Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Karotis-Revaskularisation |
Die Leistung beinhaltet u.a. die Aufklärung und Beratung über den Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung sowie die Zusammenstellung der Befundunterlagen. Sie ist außerdem nicht genehmigungspflichtig.
Berechnung der Zweitmeinung
Für die Vergütung der ärztlichen Zweitmeinung rechnet der „Zweitmeiner“ die jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt einmal im Behandlungsfall ab und kennzeichnet diese im Freitext- bzw. Begründungsfeld (KVDT-Feldkennung 5009) mit den nachstehenden Codes:
| Freier Begründungstext | Inhalt |
|---|---|
| 88200M | Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Karotis-Revaskularisation |
Wichtig: Eine ärztliche Zweitmeinung darf nicht von jedem Arzt ausgesprochen werden, sondern ist qualifikationsgebunden und damit genehmigungspflichtig. Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Themenseite der KVWL zum Zweitmeinungsverfahren.
Ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens
Neben den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind ausschließlich gegebenenfalls medizinisch notwendige Untersuchungen (gemäß § 3 Abs. 2 der Zm-RL) berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung der ärztlichen Zweitmeinung und medizinisch notwendiger Untersuchungsleistungen setzt außerdem die Angabe einer medizinischen Begründung voraus.
Die digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) „ProHerz“ für Patienten ab dem vollendetem 18. Lebensjahr mit Herzinsuffizienz wurde dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen.
Der BA hat aufgrund dieser Änderung zum 1. Oktober 2025 eine neue Leistung in den EBM aufgenommen:
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
|---|---|---|
| 01481 | Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) ProHerz gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V, einmal im Behandlungsfall | 64 |
Zur Berechnung der GOP 01481 EBM sind Fachärztinnen und Fachärzte berechtigt, die eine Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz berechnen können (GOP 03325, 04325 oder 13578). Dadurch wird sichergestellt, dass im Falle einer Veränderung des Gesundheitszustandes der behandelnde Arzt einen Wechsel in das Telemonitoring als Anschlussbehandlung vornehmen kann. Die gleichzeitige Behandlung eines Patienten mit der DiGA „ProHerz“ und im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz ist im selben Quartal ausgeschlossen.
Des Weiteren dürfen Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin die Verlaufskontrolle im Zusammenhang mit der DiGA „ProHerz“ berechnen, da diese Fachgruppe auch Heranwachsende behandeln kann.
Weitere Anpassungen im BMV-Ä
Zudem wurde die DiGA „Orthopy bei Knieverletzungen“ aus dem DiGA Verzeichnis gestrichen, da sie nach Ende des Erprobungszeitraums Anfang September nicht mehr aufgeführt wird.
Aufgrund dieser Änderungen ist aktuell nur die DiGA „companion shoulder“ in Anlage 34 enthalten. Entsprechend wurde auch die Liste der Fachgruppen, die die SNR 86700 berechnen können, angepasst.
Des Weiteren wurde bezüglich der DiGA "attexis", zur digitalen Therapie bei ADHS im Erwachsenenalter, eine Entscheidung getroffen und sie dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Da in den Gremien des BA keine gesonderte Leistung in den EBM aufgenommen wurde, erfolgt die Versorgung mit „attexis“ als Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung. Die in diesem Zusammenhang ausgeführten ärztlichen Tätigkeiten sind Bestandteil der berechnungsfähigen GOP des EBM. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht (gemäß § 87 Abs. 5c Satz 4 SGB V).
Der BA hat in seiner 807. Sitzung die Aufnahme einer neue Kostenpauschale in den Abschnitt 40.11 des EBM aufgenommen:
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
|---|---|---|
| 40682 | Kostenpauschale für den Teststoff Indozyaningrün bei Durchführung einer fluoreszenzangiographischen Untersuchung im Zusammenhang mit der Leistung entsprechend den GOP 06331 oder 06332 | 72,31 |
Die Abrechnung setzt eine medizinische Begründung der Notwendigkeit der Verwendung von Indozyaningrün voraus. Darüber hinaus ist die Kostenpauschale 40682 je Praxis nur bis zu einer Anzahl in Höhe von 5 Prozent der Gesamtanzahl der abgerechneten GOP 06331 und 06332 EBM berechnungsfähig.
Zum Hintergrund:
Bei der Fluoreszenzangiographie werden Fluorescein-Natrium oder Indozyaningrün intravenös injiziert, um die Blutgefäße des Augenhintergrundes sichtbar zu machen. Im EBM erfolgt die Vergütung durch die GOP 06331. Darüber hinaus ist die Fluoreszenzangiographie auch im obligaten Leistungsinhalt der GOP 06332 EBM enthalten, da auch bei einer photodynamischen Therapie mit Verteporfin eine Fluoreszenzangiographie notwendig ist. In den GOP 06331 und 06332 EBM sind bisher die Kosten für beide Teststoffe enthalten, wobei die Anwendung des Teststoffs Indozyaningrün im Vergleich zu Fluorescein-Natrium wesentlich kostenintensiver ist. Auch kommt Indozyaningrün nur in ganz speziellen Fällen und somit wesentlich seltener zur Anwendung.
Vor diesem Hintergrund haben sich GKV-Spitzenverband und KBV im BA darauf verständigt, eine neue Kostenpauschale für den Teststoff Indozyaningrün in den EBM aufzunehmen. Zudem erfolgt eine Bewertungsanpassung der GOP 06331 und 06332 EBM aufgrund der gestiegenen Preise für den Teststoff Fluorescein-Natrium.
Der BA hat mit Beschluss aus seiner 801. Sitzung zum 1. Oktober 2025 eine Anpassung der GOP 04538 und 13678 EBM für die Messung des fraktionierten exhalierten Stickstoffmonoxids (FeNO) beschlossen. Zur Klarstellung der Berechnungsfähigkeit der beiden Leistungen aus den Abschnitten 4.5.2 (pädiatrisch-pneumologische), respektive 13.3.7 (pneumologische) wurde jeweils die erste Anmerkung angepasst.
Hintergrund dieser Anpassung sind wiederholte Anfragen zur Berechnungsfähigkeit der FeNO-Messung zur Indikationsstellung einer Therapie mit Dupilumab.
Die FeNO-Messung kann zur Indikationsstellung einer Therapie mit Dupilumab durchgeführt und abgerechnet werden. Eine FeNO-Messung zur Überprüfung bei bereits gestellter Indikation zur Dupilumab-Therapie oder zur Verlaufskontrolle während einer laufenden Therapie mit Dupilumab ist hingegen nicht mit der GOP 04538 oder 13678 EBM berechnungsfähig.
Dupilumab wird als Add-on-Erhaltungstherapie bei schwerem Asthma mit Typ-2-Inflammation nicht nur bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren, sondern auch bei Kindern ab 6 Jahren angewendet. Die Anwendung erfolgt bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren, wenn die Erkrankung trotz hochdosierter inhalativer Kortikosteroide und eines weiteren zur Erhaltungstherapie angewendeten Arzneimittels unzureichend kontrolliert ist. Bei Kindern ab 6 Jahren erfolgt die Anwendung, wenn das schwere Asthma mit Typ-2-Inflammation trotz mittel- bis hochdosierter inhalativer Corticosteroide (ICS) plus einem weiteren zur Erhaltungstherapie angewendeten Arzneimittel unzureichend kontrolliert ist.
Der BA hat mit Beschluss aus seiner 785. Sitzung mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 die Abrechnung von Untersuchungen und Behandlungen bei 18- bis 20-jährigen Patienten durch Kinder- und Jugendmediziner im EBM geregelt. Mit dem vorliegenden Beschluss erfolgt die Anpassung des EBM an die Altersgruppe der Heranwachsenden für das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin gemäß der (Muster-) Weiterbildungsordnung (MWBO). Hierzu erfolgt die Aufnahme einer Definition für die Altersgruppe der Heranwachsenden gemäß § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in die Allgemeinen Bestimmungen 4.3.5.
Entsprechend der Gebietsdefinition in der aktuell gültigen MWBO der Bundesärztekammer dürfen Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Heranwachsende behandeln. Ein Heranwachsender ist in Deutschland gemäß § 1 Abs. 2 JGG jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Mit seinem Beschluss hat der BA diese Altersgruppe nun im EBM definiert und verschiedene GOP konkretisiert.
Außerdem wurde in die Präambel zum EBM-Kapitel 4 eine Nummer 15 aufgenommen, die klarstellt, dass die GOP dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.
Darüber hinaus erfolgten Anpassungen der Altersgruppen in den Leistungslegenden und/oder Leistungsinhalten verschiedener GOP des Kapitels 4.
Änderungen zum 1. Juli 2025
Auf der Grundlage der Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und der Heilmittelverbände gemäß § 125 SGB V über die Kosten von Heilmitteln werden die Zuzahlungsbeträge berechnet, die gesetzlich Versicherte leisten müssen. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, die dort vereinbart sind.
Die neuen Preise gelten seit 1. Juli 2025.
In der folgenden Übersicht finden Sie die Heilmittel, die als ärztliche Leistungen aus dem EBM-Kapitel 30.4, Physikalische Therapie, mit den entsprechenden Zuzahlungsbeträgen durchgeführt und abgerechnet werden können:
GOP | Beschreibung | Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag pro ärztlicher Behandlung seit 1.07.2025 |
| 30400 | Massagetherapie | 2,11 Euro |
| 30402 | Unterwasserdruckstrahlmassage | 3,29 Euro |
| 30410 | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 2,89 Euro |
| 30411 | Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,29 Euro |
| 30420 | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 2,89 Euro |
| 30421 | Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,29 Euro |
Der Zuzahlungsbetrag wird in der Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie ausgewiesen und vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht.
Für die Kodierung von human- und tumorgenetischen Leistungen wird Mitte 2025 ein neues Kodierungssystem eingeführt. Die Lizenz für das bisherige OMIM®-Kodierungssystem wird nicht verlängert. Bereits im November 2024 erfolgte diesbezüglich eine Kurzinformation im praxisintern.
Hintergrund: OMIM® ist lizenziert durch die amerikanische Johns-Hopkins-Universität, die zuletzt die Vertragsbedingungen erheblich geändert hat. Der zwischen der Johns-Hopkins-Universität und der KBV geschlossene Lizenzvertrag wird seitens der KBV daher nicht verlängert. Die künftig eingesetzten Kodes des Human Gene Nomenclature Committee (HGNC) mit Sitz in England stehen frei zur Verfügung.
Statt der OMIM®-Kodes verwenden Humangenetiker und Pathologen seit 1. Juli 2025 Gensymbole des HGNC. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen und den EBM entsprechend angepasst.
Die Umstellung betrifft 15 GOP aus den EBM-Abschnitten 11.3, 11.4 und 19.4 (siehe Tabelle). Für diese Leistungen ist es erforderlich Kodierungen als zusätzliche Abrechnungsbegründung anzugeben. Bislang erfolgt dies mit OMIM®-Kodes.
Die neuen Gensymbole des HGNC kommen erstmals mit der Abrechnung für das dritte Quartal 2025 zum Einsatz. Das heißt konkret: Für die von der Kennzeichnungspflicht betroffenen human- und tumorgenetischen Untersuchungen in den EBM-Abschnitten 11.4 und 19.4, die Ärztinnen und Ärzte ab 1. Juli 2025 durchführen, verwenden Sie dann HGNC-Gensymbole (z. B. BRCA1). Diese neuen Regelungen gelten auch für Leistungen, die Sie vor dem 1. Juli durchgeführt haben, aber erst mit der Abrechnung für das dritte Quartal abrechnen.
Kodierung von human- oder tumorgenetischen Untersuchungen
Für die ausführliche humangenetische Beurteilung wegen evidentem genetischen und/oder teratogenen Risiko (GOP 11233) im EBM-Abschnitt 11.3 ist seit 1. Juli 2025 lediglich die Angabe der Art der Erkrankung erforderlich.
Für die weiteren unten aufgeführten GOP aus den EBM-Abschnitten 11.4 und 19.4 ist es erforderlich, genetische Kodierungen als zusätzliche Abrechnungsbegründung anzugeben – ab 1. Juli 2025 mit Gensymbolen des HGNC.
| EBM-Abschnitt | GOP | Änderung seit 1. Juli 2025 |
| 11.3 Diagnostische Gebührenordnungspositionen | 11233 | Angabe des phänotypischen OMIM®-Kodes entfällt und wird durch Angabe der Art der Erkrankung (Feldkennung 5079) weitergeführt. |
11.4 In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen | 11511 11512 11513 11516 11517 11518 11521 11522 | Angaben von OMIM®-Kodes entfallen und werden durch Angaben der HGNC-Gensymbole weitergeführt. (Zusatzangaben in den Feldkennungen 5005 (ggf. Multiplikator), 5077 (HGNC-Gensymbol), 5079 (Art der Erkrankung)) |
19.4 In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen | 19421 19424 19451 19452 19453 19456 | Angaben von OMIM®-Kodes entfallen und werden durch Angaben der HGNC-Gensymbole weitergeführt. (Zusatzangaben in den Feldkennungen 5005, 5077, 5079) |
Eine Abrechnung mit den bislang verwendeten OMIM®-Kodes ist damit nur noch für Behandlungsfälle bis einschließlich Quartal 2/2025 möglich!
Änderungen zum 1. April 2025
Zur besseren Versorgung der zunehmend an Demenz erkrankten Patienten in Deutschland hat der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) in seiner 83. Sitzung einen Beschluss zur Anpassung des EBM aufgrund der Nationalen Demenzstrategie gefasst. Demnach wurde zum 1. April 2025 die GOP 01443 für eine Videofallkonferenz zwischen einem Vertragsarzt, der einen Patienten mitbehandelt, und den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflegefachkräften beziehungsweise Pflegekräften aufgenommen. Sie ist analog anderer Fallkonferenzen im EBM mit 86 Punkten bewertet und wird zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. Die GOP 01443 EBM ist höchstens dreimal im Krankheitsfall und nur berechnungsfähig, wenn im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Arzt- Patienten-Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden hat.
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01443 | Videofallkonferenz mit den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflegefachkräften bzw. Pflegekräften Obligater Leistungsinhalt - Patientenorientierte Videofallbesprechung zwischen einem Vertragsarzt, der einen Patienten mitbehandelt und der Pflege(fach)kraft/den Pflege(fach)kräften, die an der Versorgung des Patienten in der Häuslichkeit des Patienten oder einer Pflegeeinrichtung oder einer beschützenden Einrichtung beteiligt ist/sind in Bezug auf den chronisch pflegebedürftigen Patienten | 86 |
Mit dieser neuen Leistung wird der EBM durch eine für jeden Vertragsarzt berechnungsfähige Videofallkonferenz ergänzt. Die bereits berechnungsfähige GOP 01442 für eine Videofallkonferenz mit Pflegekräften oder Pflegefachkräften bei chronisch pflegebedürftigen Patienten war bisher nur für koordinierende Vertragsärzte berechnungsfähig.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Die Abrechnungsbestimmung für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule wurde zum 1. April 2025 angepasst. Für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom werden seit 1. April 2025 die erforderlichen Fachgruppen berücksichtigt. Die Anpassungen im EBM hat der ergänzte Bewertungsausschuss (ergBA, 109. Sitzung) beschlossen.
Eingriffe an der Wirbelsäule
Der ergBA hat die Abrechnungsbestimmung für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren für Eingriffe an der Wirbelsäule angepasst. Seit dem 1. April 2025 können indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte die GOP 01645 EBM je Operation in Kombination mit jedem Abschnitt der Wirbelsäule und je Indikationsstellung berechnen.
Zum Hintergrund: Seit der Aufnahme der GOP 01645 in den Abschnitt 1.6 des EBM wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Indikationen der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm- RL) sukzessive erweitert. Mit Beschluss des G-BA vom 16. September 2021 waren die Bedingungen für Eingriffe an der Wirbelsäule definiert worden. In dem Zusammenhang wurde eine Klarstellung in den Allgemeinen Bestimmungen unter 4.3.9.1 notwendig, dass die GOP 01645 EBM je Operation bei jedem Abschnitt der Wirbelsäule und je Indikationsstellung berechnungsfähig sein soll. Voraussetzung ist dabei die genaue Angabe von Lokalisation und Indikation für den Eingriff über den jeweils spezifischen ICD-10- Kode, um die Zweitmeinungsverfahren voneinander abgrenzen zu können.
Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom
Des Weiteren hat der ergBA beschlossen, dass die GOP 01645 EBM zum 1. April 2025 in die Abschnitte 25.1 und 26.1 des EBM aufgenommen wurde. Somit können seitdem auch die Fachgruppen Strahlentherapie und Urologie die GOP abrechnen.
Zum Hintergrund: Der G-BA hat am 19. September 2024 die Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) um Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom erweitert. Bisher können weder Strahlentherapeuten noch Urologen, die durch den G-BA als Zweitmeinungsberechtigte benannt sind, auf die GOP 01645 zugreifen. Mit dem vorliegenden Beschluss des ergBA wird die GOP für beide Fachgruppen abrechnungsfähig gemacht.
Der G-BA hat in seiner Sitzung am 16. Januar 2025 beschlossen, die Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) anzupassen. Beim Darmkrebs-Screening-Programm können zukünftig auch Frauen bereits ab dem Alter von 50 Jahren eine Koloskopie in Anspruch nehmen. Zudem wurden die Intervalle bei den Stuhltests vereinheitlicht.
Bisher hatten Frauen erst ab 55 Jahren Anspruch auf zwei Früherkennungskoloskopien im Mindestabstand von zehn Jahren. Mit der Absenkung der Altersgrenze gleicht der G-BA die Anspruchsberechtigung von Männern und Frauen an.
Überdies hat der G-BA die Intervallvorgaben für die immunologischen Tests (iFOBT) auf nicht sichtbares Blut im Stuhl vereinheitlicht. Frauen und Männer, die im Früherkennungsprogramm keine Darmspiegelung wahrnehmen möchten, können ab 50 Jahren zukünftig alternativ alle zwei Jahre einen iFOB-Test machen. Bislang konnte dieser Test im Alter von 50 bis 54 Jahren jährlich erfolgen, ab dem Alter von 55 Jahren im Zwei-Jahres-Abstand.
Gründe für die Angleichung sind laut G-BA die Praktikabilität, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Schaffung einer einheitlichen Früherkennungsstrategie. So sollen die Anpassungen unter anderem einen niederschwelligeren Einstieg für Versicherte ermöglichen und damit die Akzeptanz der Früherkennung bei Männern und Frauen gleichermaßen erhöhen.
Auf folgende Leistungen haben Versicherte ab dem 50. Lebensjahr seit dem 1. April 2025 Anspruch:
- einmalige Beratung durch einen Vertragsarzt / eine Vertragsärztin über Ziel und Zweck des Programms zur Darmkrebsfrüherkennung nach GOP 01740 EBM
- Wahl zwischen einem iFOBT nach GOP 01737 EBM, der alle zwei Jahre durchgeführt wird oder einer Koloskopie nach GOP 01741 EBM.*
*Wird eine Koloskopie durchgeführt, ist in den auf das Untersuchungsjahr folgenden neun Kalenderjahren keine Früherkennungsmethode anzuwenden. Danach besteht erneut die Wahl zwischen iFOBT nach GOP 01737 EBM (alle zwei Jahre) oder einer erneuten Koloskopie. Es sind höchstens zwei Koloskopien als Früherkennungsmethode durchzuführen. Eine Koloskopie ab dem Alter von 65 Jahren gilt als zweite Früherkennungskoloskopie.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der KVWL-Themenseiten „Programm zur Früherkennung von Darmkrebs nach OKFE-RL"
Die Vergütung von Leistungen für die ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher seit dem 1. April steht fest. Hierzu haben KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband im ergänzten Bewertungsausschuss (ergBA) in der 111. Sitzung einen Beschluss zur Aufnahme mehrerer neuer Leistungen in den EBM gefasst.
Zum 1. April wurde ein neuer Abschnitt 37.6 in das EBM-Kapitel 37 aufgenommen. Er enthält elf Gebührenordnungspositionen für die ambulante Komplexversorgung von Kindern und Jugendlichen.
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
| 37600 | Eingangssprechstunde gemäß §7 Abs. 2 und §9 Abs. 1 der KJ-KSVPsych-RL Obligater Leistungsinhalt
| 236 |
37610 | Differentialdiagnostische Abklärung gemäß §9 Abs. 1 der KJ-KSVPsych-RL Obligater Leistungsinhalt
| 231 |
37620 | Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans gemäß §10 der KJ-KSVPsych-RL einmal im Krankheitsfall | 448 |
37625 | Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder des Bezugspsychotherapeuten Obligater Leistungsinhalt
| 450 |
37626 | Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 37625 für Leistungen im Rahmen der Transition gemäß §3 der KJ-KSVPsych-RL Obligater Leistungsinhalt
| 232 |
37630 | Koordination der Versorgung nach §7 Abs. 2 Nr. 3 der KJ-KSVPsych-RL durch eine nichtärztliche Person gemäß §6 Abs. 2 der KJ-KSVPsych-RL Obligater Leistungsinhalt
einmal im Behandlungsfall | 577 |
37635 | Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person gemäß §6 Abs. 2 der KJ-KSVPsych-RL im Rahmen der Koordination der Versorgung gemäß §7 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e der KJ-KSVPsych-RL Obligater Leistungsinhalt
| 166 |
37650 | Patientenorientierte Fallbesprechung gemäß §7 Abs. 2 Nr. 5 a und b und/oder §3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der KJ-KSVPsych-RL je vollendete 10 Minuten, höchstens achtmal im Behandlungsfall | 128 |
37651 | Zuschlag zu der GOP 37650 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher bzw. nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und nach §4 Abs. 5 der KJ-KSVPsych-RL einbezogen werden je vollendete 10 Minuten, höchstens achtmal im Behandlungsfall | 128 |
37655 | Teilnahme an einer SGB-übergreifenden Hilfekonferenz gemäß §7 Abs. 2 Nr. 5c der KJ-KSVPsych-RL je vollendete 10 Minuten, höchstens achtmal im Krankheitsfall | 128 |
37656 | Zuschlag zu der GOP 37655 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher bzw. nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und nach §4 Abs. 5 der KJ-KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind je vollendete 10 Minuten, höchstens achtmal im Krankheitsfall | 128 |
Hinweis zur Abrechnung
Die neuen GOP, ausgenommen die GOP 37650 EBM, können ausschließlich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten berechnen, die nach der KJ-KSVPsych-RL (§4 Abs. 1) zur Teilnahme an der Komplexversorgung berechtigt sind. Sie müssen ihre Teilnahme gegenüber der KVWL erklärt haben (§4 Abs. 2).
Die GOP 37620, 37625, 37630, 37635, 37651 und 37656 EBM können nur von Bezugsärzten und Bezugspsychotherapeuten abgerechnet werden. Mit der ergänzenden Regelung wurde zudem festgelegt, dass die GOP 37610 und 37620 nur abgerechnet werden dürfen, wenn im selben Quartal oder dem Quartal davor die GOP 37600 EBM berechnet wurde.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Die digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) „elona therapy Depression“ für Patienten und Patientinnen in ambulanter Psychotherapie mit Depressionen, Angst-/Panikstörungen und Hypochondrischen Störungen wurde dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen.
Der BA hat aufgrund dieser Änderung zum 1. April 2025 eine neue Leistung in den EBM aufgenommen:
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01479 | Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) elona therapy Depression gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V, einmal im Behandlungsfall | 64 |
Ausschließlich Vertragsärzte bzw. -psychotherapeuten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Verhaltenstherapie gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen, können die Verlaufskontrolle bei der App „elona therapie Depression“ berechnen. Die GOP 01479 EBM ist gemäß Beschluss höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Um die Möglichkeiten der Videosprechstunde noch flexibler nutzen zu können, hat der BA mehrere Anpassungen des EBM beschlossen, die wir Ihnen im Folgenden kurz darstellen. Ausführlichere Informationen rund um die Videosprechstunde finden Sie auf unserer Themenseite unter Videosprechstunde | KVWL.
Streichung der Begrenzung auf Leistungsebene
Rückwirkend zum 1. Januar 2025 entfällt die Begrenzungsregelung für einzelne Leistungen in der Videosprechstunde komplett. Bislang lag diese Obergrenze bei 30 Prozent. Damit können Ärzte und Psychotherapeuten jetzt einzelne Leistungen öfter in der Videosprechstunde anbieten als bisher.
Differenzierung der Obergrenzen für Behandlungsfälle pro Praxis
Eine zweite Obergrenze besteht für Behandlungsfälle, bei denen im gesamten Quartal ausschließlich Videokontakte stattfinden. Hier galt bislang ebenfalls eine Obergrenze von 30 Prozent. Zum 1. April 2025 wurde diese Obergrenze für bekannte Patienten auf 50 Prozent der Behandlungsfälle angehoben. Als „bekannt“ gelten die Patienten, die in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatten. Für unbekannte Patienten bleibt die Obergrenze weiterhin bei 30 Prozent, wobei sich diese Obergrenze jetzt nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten bezieht.
Neu für beide Patientengruppen ist, dass die Obergrenze für die Behandlungsfälle nicht mehr personenbezogen je Arzt/Psychotherapeut angewendet wird, sondern je Praxis (Betriebsstättennummer). Somit können einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten einer Praxis die Obergrenzen überschreiten, solange die gesamte Praxis nicht mehr Videokontakte abrechnet als vorgegeben ist.
Zuschlag für bekannte Patienten
Die strukturierte Behandlung von bekannten Patienten im Rahmen der Videosprechstunde wird seit dem 1. April 2025 gefördert. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten nun einen Zuschlag auf die Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale, wenn sie einen bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde versorgen.
Der neue Zuschlag wird automatisch von der KVWL gesetzt und dient dem Vorhalten einer strukturierten Anschlussversorgung:
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung |
01452 | Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 03000 oder 04000, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 oder den Gebührenordnungspositionen 01210, 01212, 01320, 01321, 17210, 25214 und 30700 für die Gewährleistung einer strukturierten Versorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä, einmal im Behandlungsfall | 3,72 Euro / 30 Pkt. |
Weitere Änderungen
- Auch Nuklearmediziner dürfen seit dem 1. April 2025 Videosprechstunden durchführen
- Haus- und Kinderärzte, die ihren Patienten im Rahmen eines Videokontaktes einen Termin beim Facharzt vermitteln, können hierfür den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 bzw. 04008 EBM) abrechnen.
- Zum 1. Juli 2025 wurde der Höchstwert, bis zu dem der Technikzuschlag (GOP 01450 EBM) abgerechnet werden kann, gesenkt.
Änderungen zum 1. Januar 2025
Der BA hat in seiner 709. Sitzung eine umfangreiche Änderung bei den Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen sowie Anpassungen des laborärztlichen Honorars zum 1. Januar 2025 beschlossen.
Für in-vitro-diagnostische Leistungen wurden zum 1. Januar 2025 neue Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen. Damit werden der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahmematerials wie Probengefäße und Abstrichbestecke sowie die Technik zur elektronischen Auftragserteilung spezifisch vergütet. Zudem gibt es Anpassungen beim laborärztlichen Honorar.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten den Auftrag, die Erstattung der Transportkosten in Verbindung mit der Labordiagnostik, Histologie, Zytologie und Molekulargenetik im EBM neu zu regeln. Auslöser war der Wegfall von Portokostenpauschalen im Zusammenhang mit der Förderung von eArztbriefen vor vier Jahren.
Der Abschnitt 40.3 des EBM wird neu gefasst und enthält zukünftig ausschließlich Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik. Die Transportkostenpauschale 40100 entfällt.
Die neuen Kostenpauschalen 40089 bis 40095 sind wie bisher die Kostenpauschale 40100 für überwiesene Fälle nicht erneut berechnungsfähig. In Absatz 2 des neuen Abschnittes 40.3 werden betriebliche Konstellationen genannt, in denen die Kostenpauschalen 40092 bis 40095 nicht berechnungsfähig sind. Dies gilt beispielsweise innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums oder zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis. In den Nummern 3 bis 5 sind die Arztgruppen aufgeführt, die die Kostenpauschalen des Abschnitts 40.3 berechnen dürfen.
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
40089 | Zuschlag zu den GOP 01812 und 01930 und zu den GOP des Abschnitts 32.2 für die Kosten der Beschaffung und Bereitstellung von Entnahmematerial* durch Laborärzte (Fachärzten, die zur Versorgung gemäß Abschnitt 12 zugelassen sind) oder in Laborgemeinschaften einmal im Behandlungsfall | 0,95 |
40090** | Zuschlag zu den GOP 01724, 01738, 01743, 01756, 01762, 01763, 01766 bis 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01811, 01816, 01826, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01931 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 30.12.2 und 32.3 für die Kosten der Beschaffung und ggf. Bereitstellung von Entnahmematerial* einmal im Behandlungsfall | 0,95 |
40091 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40090 für die Kosten der Beschaffung und ggf. Bereitstellung von Transportmedien für den direkten Erregernachweis überwiesener Leistungen für GOP nach den Abschnitten 30.12.2, 32.3.8, 32.3.9 und 32.3.10 einmal im Behandlungsfall (berechnungsfähig für Fachärzte, die zur Versorgung gemäß Abschnitt 12 des EBM zugelassen sind) | 1,98 |
40092** | Zuschlag zu den GOP 01738, 01743, 01756, 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01930 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3 (ausgenommen der GOP 19327 und 19328), 19.4, 30.12.2, 32.2 und 32.3 für die Bereitstellung eines Systems oder eines Moduls zur digitalen Auftragserteilung und -nachverfolgung einmal im Behandlungsfall | 0,60 |
40093*** | Zuschlag zu den GOP 01762, 01763, 01766, 01767, 01826, 19327 und 19328 für die Bereitstellung eines Systems oder eines Moduls zur digitalen Auftragserteilung und -nachverfolgung einmal im Behandlungsfall | 0,30 |
40094** | Zuschlag für Auftragsleistungen nach den GOP 01724, 01738, 01743, 01756, 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01930 bis 01936, 12224, GOP der Abschnitte 11.4, 19.3 (ausgenommen der GOP 19327 und 19328), 19.4, 30.12.2, 32.2 und 32.3 für die Bereitstellung von Versandmaterial, den Transport von – ggf. auch infektiösem – Untersuchungsmaterial, Übermittlung der Ergebnisse ggf. einschließlich Übermittlung der Kosten der Leistungen der Abschnitte 11.4.1 bis 11.4.4 gemäß Präambel 11.1 Nr. 12 sowie ggf. einschließlich Übermittlung der Kosten der Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 gemäß Bestimmung Nr. 15 zum Kapitel 32 einmal im Behandlungsfall | 2,80 |
40095*** | Zuschlag für Auftragsleistungen nach den GOP 01762, 01763, 01766, 01767, 01826, 19327 und 19328 für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial sowie Übermittlung der Ergebnisse einmal im Behandlungsfall | 1,05 |
* Probenentnahmegefäße und/oder –systeme einschließlich Systemkanülen, Sammelgefäße, Objektträger
** berechnungsfähig für Fachärzte, die zur Versorgung gemäß den Abschnitten 11, 12 oder 19 des EBM zugelassen sind oder für Fachärzte mit einer Abrechnungsgenehmigung für Speziallabor
***berechnungsfähig für Fachärzte, die zur Versorgung gemäß den Abschnitten 8, 12 oder 19 des EBM zugelassen sind
Mit der Aufnahme der Vergütung von Entnahmematerial durch Kostenpauschalen wurden die Leistungslegenden zu den GOP 01738 und 32457 EBM bzw. die Anmerkungen zu den GOP 01762, 01763, 01766, 01767, 01826 und 19327 EBM, die das Entnahmematerial explizit aufführen, geändert bzw. gestrichen.
Bitte beachten Sie die im Beschluss formulierten systemischen Vorgaben für eAufträge!
Achtung
An alle Empfänger von Aufträgen zu in-vitro-diagnostischen Leistungen:
Bitte seit dem 1. Januar 2025 nur noch die neuen Kostenpauschalen 40089 bis 40095 anwenden! Die GOP 40100 wurde aus dem EBM gestrichen.
Anpassung des laborärztlichen Honorars
Nach der im Jahr 2019 beschlossenen und seitdem in mehreren Schritten umgesetzten Weiterentwicklung des EBM holt der BA nun die Anpassung der laborärztlichen Honorare an den kalkulatorischen Arztlohn nach.
Dazu wurde zunächst die Systematik des EBM, arztgruppenübergreifende und arztgruppenspezifische Leistungen zu trennen, umgesetzt:
Künftig sind die GOP des EBM-Kapitels 12 („Laboratoriumsmedizinische, mikrobiologische, virologische und infektionsepidemiologische sowie transfusionsmedizinische GOP“) ausschließlich von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin berechnungsfähig.
Bisher stand das EBM-Kapitel 12 allen Ärzten offen, die Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 erbringen.
Neben der Systematik werden die Grundpauschalen für Auftragsleistungen weiterentwickelt. Ärzte, die zur Versorgung nach dem EBM-Kapitel 12 zugelassen sind, können damit bei Vollauslastung den kalkulatorischen Arztlohn erreichen.
Übersicht der neuen und angepassten GOP für Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin:
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01700 | Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 12 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01738, 01783, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01865 bis 01867, 01869, 01930 bis 01936, 30954 und 30956 einmal im Behandlungsfall | 23 ab dem 1001. Behandlungsfall 7 Punkte |
12222 | Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP des Abschnitts 32.2 einmal im Behandlungsfall | 4 ab dem 14001. bis zum 24000. Behandlungsfall 1 Punkt, ab dem 24001. Behandlungsfall 0,2 Punkte |
12223 | Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 sowie den GOP des Abschnitts 32.3 einmal im Behandlungsfall | 14 ab dem 14001. bis zum 24000. Behandlungsfall 7 Punkte, ab dem 24001. Behandlungsfall 0,2 Punkte |
12224 | Untersuchungsauftrag auf Muster 10, der zur Durchführung vollständig an eine andere Arztpraxis weiterüberwiesen wird einmal im Behandlungsfall | 1 |
Übersicht der neuen und angepassten GOP für alle anderen Fachgruppen, die in-vitro-diagnostische Leistungen erbringen
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01437 | Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 3 bis 11 oder 13 bis 27 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 und GOP der Abschnitte 32.2 und 32.3 › ersetzt die bisherige GOP 12225 einmal im Behandlungsfall | 5 ab dem 14001. Behandlungsfall 1 Punkt |
01698 | Zuschlag für Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 8 zugelassen sind einmal im Behandlungsfall | 5 |
01701 | Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 3 bis 11 oder 13 bis 27 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01738, 01783, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01869, 30954 und 30956 einmal im Behandlungsfall | 5 |
Finanzierung der neuen Pauschalen
Mit den neuen Kostenpauschalen werden die Aufwände der Laborarztpraxen für Transport, Entnahmematerial und eine elektronische Auftragsübermittlung transparent im EBM ausgewiesen. Die Leistungsinhalte der neuen Pauschalen werden derzeit aus den Leistungen der In-vitro-Diagnostik querfinanziert. Diese Querfinanzierung wurde ab 1. Januar 2025 aufgehoben und die Bewertung der Leistungen wird deshalb entsprechend gemindert.
Die Kostenpauschale nach der GOP 40089 EBM kann nicht nur von einer Laborgemeinschaft in der Direktabrechnung erbracht und abgerechnet werden. Die GOP ist auch für die einzelnen Mitglieder derjenigen Laborgemeinschaften abrechenbar, die bereits im Jahr 2009 gegen die Labordirektabrechnung geklagt haben und somit einer Bestandsregelung unterliegen. Maßgeblich ist in diesen Fällen nicht der Abrechnungsweg, sondern die Leistungserbringung der betroffenen zuschlagsberechtigten GOP 01812, 01930 und der Laborleistungen des Abschnittes 32.2 EBM in der Laborgemeinschaft.
Weitere Informationen zu dieser EBM-Änderung finden Sie in den Praxisnachrichten der KBV.
Weitere Änderungen zum 1. Januar 2025
Die Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neu gefasst worden. Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung ist mit der Neufassung keine zwingende Voraussetzung mehr, bevor psychotherapeutische Leistungen im Videokontakt durchgeführt und berechnet werden können. Mit dem 765. Beschluss des BA am 22. Januar 2025 werden die entsprechenden Einschränkungen mit Bezug zu den obsolet gewordenen Regelungen der neugefassten Psychotherapie-Vereinbarung für Leistungen im Videokontakt in den Abschnitten 35.1, 35.2 und 35.3 sowie im Abschnitt 30.11 EBM aufgehoben.
Die GOP 35100, 35110 bis 35113, 35120, 35141, 35142, 35150 bis 35152, 35163 bis 35168 und 35173 bis 35178 EBM sind auch bei Durchführung der Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und der Anlage 31b zum BMV-Ä erfüllt sind. Die Durchführung als Videosprechstunde ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Die GOP 35600 bis 35602 und bei Erwachsenen die GOP 35601 EBM sind auch bei Durchführung der Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig.
Weitere Informationen zur Videosprechstunde finden Sie auf der KVWL-Themenseite.
Die Pauschalen für Portokosten wurden gemäß BA-Beschluss rückwirkend zum 1. Januar 2025 von 86 auf 96 Cent erhöht. Somit wurde die Höhe der Pauschalen an die zum Jahreswechsel erfolgten Preisänderungen der Deutschen Post angepasst. Die Anpassung betrifft die vier GOP 40110, 40128, 40129, 40130 im EBM-Abschnitt 40.4: die GOP 40110 für den Versand von Arztbriefen oder anderen Unterlagen; die GOP 40128, die Praxen abrechnen können, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung oder eine Verordnung beispielsweise für Heilmittel per Video- oder Telefon ausstellen und dem Patienten zusenden.
Darüber hinaus wurde die Kostenpauschale für den Versand einer Bescheinigung bei Krankheit eines Kindes (Formular 21) an die Eltern oder die Bezugsperson (GOP 40129) angehoben. Auch diese können Praxen bei Konsultationen per Video oder Telefon abrechnen. Ebenso steigt die Kostenpauschale für den Versand einer per Stylesheet erzeugten Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung an die Krankenkasse des Patienten (GOP 40130). Letzteres ist notwendig, wenn die elektronische Übermittlung über die Telematikinfrastruktur nicht durchgeführt werden kann.
Auch der arztgruppenspezifische Höchstwert, den ein Arzt oder Psychotherapeut an Portokosten insgesamt erstattet bekommt, wurde angepasst. Die Kostenpauschalen 40128 bis 40130 unterliegen keinem Höchstwert.
Der BA hat in seiner 764. Sitzung mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Aufnahme einer GOP für die Vergütung für das Medikament Tofersen (Handelsname Qalsody®) zur Behandlung von amyotropher Lateralsklerose (ALS) in den EBM beschlossen. Für die intrathekale Anwendung von Tofersen mittels Lumbalpunktion und anschließender Nachbetreuung wird die neue GOP 02345 EBM „Zusatzpauschale für die Gabe von Tofersen“ in den EBM aufgenommen. Diese ist ausschließlich von Fachärzten für Neurologie, Nervenheilkunde und Neurochirurgie abrechenbar:
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
02345 | Zusatzpauschale für die Gabe von Tofersen Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
| 609 |
Die Finanzierung der GOP 02345 erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Für die Versorgung von Patienten mit Long COVID oder einem Verdacht auf Long COVID wurden zum 1. Januar 2025 mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen.
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 753. Sitzung steht jetzt fest, welche GOP die beteiligten Ärzte zusätzlich abrechnen können. Dazu wird ein neuer Abschnitt 37.8 mit fünf GOP in den EBM aufgenommen, unter anderem für ein Basis-Assessment und für Fallbesprechungen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
37800 | Basis-Assessment gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 LongCOV-RL durch den koordinierenden Vertragsarzt gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM bei Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL Obligater Leistungsinhalt
| 164 |
37801 | Zuschlag zur GOP 37800 Obligater Leistungsinhalt
je Sitzung | 128 |
37802 | Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß § 4 und § 5 LongCOV-RL Obligater Leistungsinhalt
und/oder
| 141 |
37804 | Fallbesprechung im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL Obligater Leistungsinhalt
| 86 |
37806 | Pauschale für die Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL durch einen oder mehrere, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende(n) Arzt/Ärzte nach § 3 Abs. 4 LongCOV-RL Obligater Leistungsinhalt
| 219 |
Die Berechnung der GOP 37806 setzt gemäß EBM die Erfüllung der in § 3 Absatz 4 LongCOV-RL genannten Kriterien voraus. Abrechnende Vertragsärzte zeigen in Westfalen-Lippe die vom EBM geforderte Erfüllung der Kriterien mit der Unterschrift auf der jeweiligen Vierteljahreserklärung an.
Auszug aus der LongCOV-RL § 3 Abs. 4:
Die Versorgung auf der Ebene der spezialisierten ambulanten Versorgung erfolgt durch Hochschulambulanzen im Sinne von § 117 SGB V sowie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die folgende Kriterien erfüllen:
- ein dem Fachgebiet entsprechendes umfassendes Angebot einer ambulanten, fachärztlichen Versorgung der Fachgebiete Neurologie, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Pneumologie,
- das Angebot einer psychotherapeutischen Versorgung oder neuropsychologischen Diagnostik,
- die Möglichkeit einer akutstationären Versorgung für relevante Fachgebiete evtl. 2in geregelter Kooperation,
- das Vorhalten von telemedizinischen Angeboten und
- Beteiligung an klinischer Forschung zu Erkrankungen gemäß § 2 sowie Information über laufende Studien und Forschungsergebnisse.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Der BA hat mit Beschluss aus seiner 763. Sitzung den EBM im Abschnitt 1.7.1 (Früherkennung von Krankheiten bei Kindern) zum 1. Januar 2025 angepasst. Dabei geht es um das Erweiterte Neugeborenen-Screening nach der Kinder-Richtlinie des G-BA.
Für die Früherkennung der Zielerkrankung Adrenogenitales Syndrom hat der G-BA eine Abklärungsdiagnostik in die Kinder-Richtlinie aufgenommen und die Verantwortlichkeiten im Neugeborenen-Screening wurden geändert. Dabei wurden den Zentren für Neugeborenen-Screening zusätzliche umfassende Informations- und Nachverfolgungspflichten übertragen. So erfolgt die Befundübermittlung jetzt direkt an die Eltern durch die Zentren für Neugeborenen-Screening. Zudem wurden in der Richtlinie die zeitlichen Vorgaben zum Probenversand und zur Befundübermittlung präzisiert. Eine Änderung im Postgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2025 lässt eine Einhaltung der Zeitvorgaben bei bisher üblichem postalischem Versand mittels Standardbrief nicht mehr zu. Ab dem 1. Januar 2025 wird der Prio-Brief der Deutschen Post für die schnellere Briefzustellung (in der Regel am Folgetag) durch das Einschreiben ersetzt.
In diesem Zusammenhang werden neue GOP in den EBM aufgenommen:
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01728 | Zuschlag zu den GOP 01724 bis 01727 für die Befundübermittlung an die Eltern (mindestens eines Personensorgeberechtigten) einschließlich Beratung bei auffälligem Befund mit hochgradigem Krankheitsverdacht auf das Vorliegen einer Zielerkrankung einschließlich Mukoviszidose oder bei positivem Screeningbefund gemäß Abschnitt C Kapitel I und II Kinder-Richtlinie Obligater Leistungsinhalt
je vollendete 10 Minuten Die GOP 01728 ist höchstens viermal im Krankheitsfall berechnungsfähig | 166 |
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in € |
| 40102 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40110 für die Versendung von Untersuchungsmaterial im Zusammenhang mit den Leistungen nach den GOP 01707 oder 01709 an das Screening-Labor, je Versand | 2,65 |
Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. September 2027 die Entwicklung der Anzahl der Behandlungsfälle und des Leistungsbedarfs der GOP 01728. Sofern der BA Anpassungsbedarf feststellt, fasst er einen Beschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2028.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Die Dialysekostenpauschalen werden strukturell weiterentwickelt. Dazu wurden zum 1. Januar 2025 unter anderem neue Pauschalen/Zuschläge in den EBM aufgenommen. Das hat der BA in seiner 753. Sitzung beschlossen. Neben einer Anpassung der Bewertungen ist ein Zentrales Element der strukturellen Weiterentwicklung die Aufnahme von Zuschlägen bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung.
| GOP | Leistungsbeschreibung | Berertung in € |
40823 | Kostenpauschale für Sachkosten bei Durchführung von Hämodialysen als Zentrums- bzw. Praxisdialyse oder |
|
40824 | Kostenpauschale für Sachkosten bei Durchführung von Hämodialysen als Zentrums- bzw. Praxisdialyse oder |
|
40840 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40823 oder 40824 für die Nachtdialyse, je durchgeführter Dialyse, höchstens dreimal in der Kalenderwoche | 26,50 |
| 40841 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40816 oder 40825 für die kontinuierliche zyklische Peritonealdialyse (CCPD) | 41,35 |
40842 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40817, 40819 oder 40826 für die kontinuierliche zyklische Peritonealdialyse (CCPD), je durchgeführter Dialyse, höchstens dreimal in der Kalenderwoche | 5,91 |
| 40843 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40825 für die Heimhämodialyse | 91,90 |
40844 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40825 für die Heimhämodialyse, je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Kalenderwoche | 30,63 |
40845 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40825 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung | 96,50 |
40846 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40826 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung je durchgeführter Dialyse, höchstens dreimal in der Kalenderwoche | 13,79 |
40847 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40827 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung je durchgeführter Dialyse, höchstens zweimal in der Kalenderwoche | 32,17 |
Der Bewertungsausschuss prüft – erstmalig auf Grundlage des ersten Abrechnungsquartals für das Jahr 2025 – die Entwicklung der Kostenpauschalen des Abschnitts 40.14 EBM. In den Folgejahren prüft der Bewertungsausschuss jährlich auf Grundlage der ihm vorliegenden Abrechnungsdaten.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Im Nachgang wurden seitens des BA durch Beschluss strukturelle Anpassungen im Abschnitt 40.14 zur Klarstellung vorgenommen:
Förderung bei Beginn einer erstmaligen Heimdialyse bei vorangegangener IPD:
In Einzelfällen kann im Vorfeld bereits eine intermittierende Peritonealdialyse (IPD) durchgeführt und hierfür die Kostenpauschale(n) nach der/den GOP 40825 und/oder 40827 abgerechnet worden sein. Da es sich bei der IPD nicht um ein Heimdialyseverfahren handelt, sind die Zuschläge nach den GOP 40845 bis 40847 EBM (Zuschläge zu den Kostenpauschalen 40825 bis 40827 EBM bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung) für diese nicht berechnungsfähig. Ausnahme: Im Anschluss an die IPD beginnt ein Heimdialyseverfahren.
Die neuen Zuschläge nach den GOP 40845 bis 40847 EBM können ab dem 1. Januar 2025 auch dann abgerechnet werden, wenn die erstmalige Heimdialysebehandlung bereits im Jahr 2024 begonnen wurde – vorausgesetzt, der 52-Wochen-Zeitraum der Förderung ist noch nicht überschritten.
Anpassung der Anmerkung zum Zuschlag nach der GOP 40840 EBM (Zuschlag zur Kostenpauschale 40823 oder 40824 EBM für die Nachtdialyse): Der Beschluss aus der 753. Sitzung sah vor, dass sowohl Anfang- als auch Ende-Uhrzeit der Nachtdialyse anzugeben sind. Da jedoch bei der Abrechnung nur eine Uhrzeitangabe übermittelt werden kann, genügt es, wenn die Uhrzeit für das Ende der Dialyse angegeben wird.
Der Erweiterte Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 83. Sitzung die Aufnahme eines Abschnitts 34.3.7 in den EBM beschlossen. Vorausgegangen war eine Entscheidung des G-BA im Januar 2024, danach können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die CCTA zulasten der gesetzlichen Krankenkassen bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit durchführen. Der G-BA hat dafür die Richtlinien Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) angepasst. Diese sind bei der Veranlassung und Durchführung zu beachten.
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
34370 | CT-Koronarangiographie gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
| 1285 |
34371 | Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie gemäß der GOP 34370 Obligater Leistungsinhalt
| 128 |
Die Berechnung der GOP 34370 EBM setzt eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie auf der KVWL-Themenseite.
Die interdisziplinäre Fallkonferenz kann auch als Videofallkonferenz durchgeführt werden und setzt mindestens die Anwesenheit eines Facharztes für Radiologie und eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie voraus.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergaben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Anpassung der Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2025 verständigt. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Kostenpauschale 86520 zur oralen medikamentösen Tumortherapie.
In der Onkologie-Vereinbarung wird für die Abrechnung der Kostenpauschale 86520 klargestellt, dass sie für endokrine Therapien im Stadium mit Fernmetastasen gemäß der TNM-Klassifikation M1 abgerechnet werden kann. Dazu wird die Formulierung „metastasiertes Stadium“ in „Stadium mit Fernmetastasen“ geändert.
Bei der bisherigen Formulierung war das Stadium nicht immer klar zu unterscheiden von dem mit regionären Lymphknotenmetastasen (TNM-Stadium N+). Ein Lymphknotenbefall, der über den regionären Befall hinausgeht, ist von der neuen Formulierung erfasst.
Verwendete Medikamente
Die Kostenpauschale 86520 umfasst auch orale Behandlungen mit neuen Medikamenten. Zur Klarstellung werden jetzt auch Androgenrezeptor-Signalweg-Inhibitoren (ARPI) und selektive CYP17A1-Inhibitoren explizit aufgeführt. Obwohl sie den endokrinen Therapien (ATC-Klasse L02) zugeordnet sind, kann die Kostenpauschale 86520 bei einer oralen Gabe von Medikamenten, die diese Wirkstoffe enthalten, berechnet werden. Ärztinnen und Ärzte geben die verwendeten Medikamente bei der Abrechnung der Kostenpauschale 86520 an.
Weitere Anpassungen
Analog zu dieser Anpassung in der ersten Abrechnungsanmerkung der Kostenpauschale 86520 wird auch die Definition der medikamentösen Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 der Onkologie-Vereinbarung formuliert (§ 4 Absatz 3 Satz 2).
Die KBV stellt Ihnen die Vereinbarung als PDF zur Verfügung.
Mit dem Beschluss des BA in seiner 758. Sitzung erfolgt die Aufnahme von neuen Bestimmungen zum Abschnitt 31.3.3 EBM zum 1. Januar 2025. Damit wird die Nachbeobachtung für weitere konkret benannte Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM bis zu 24 Stunden ermöglicht. In diesem Zusammenhang werden Voraussetzungen für personelle und räumliche Ausstattungen definiert, die bei einer postoperativen Beobachtung über Nacht erfüllt sein müssen. Mit den Anmerkungen zu den GOP 31530 und 31540 EBM wird geregelt, dass bei einer Nachbeobachtung über Nacht die Abrechnung an dem Tag des operativen Eingriffs erfolgt und in diesen Fällen die Zeiten einer Nachbeobachtung zwischen 22:00 und 7:00 Uhr entsprechend zu kennzeichnen sind.
Des Weiteren wird eine neue Leistung nach der GOP 31540 in den Abschnitt 31.3.3 EBM aufgenommen. Bei einem postoperativ erforderlichen erweiterten Schmerzmanagement über einen Plexus-, Spinal- oder Periduralkatheter im Rahmen der Nachbeobachtung, kann damit ein Zuschlag zur GOP 31530 für konkret benannte Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM halbstündlich und bis zu 24 Stunden abgerechnet werden.
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
31540 | Zuschlag zur GOP 31530 für die Überprüfung (z. B. anatomische Lage, Wundverhältnisse) und/oder Unterhaltung eines zur Analgesie angelegten Plexus-, Peridural- oder Spinalkatheters bei Durchführung einer Leistung gemäß der in der vierten Bestimmung zum Abschnitt 31.3.3 EBM genannten OPS-Kodes | 33 |
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Mit dem Beschluss des BA in seiner 762. Sitzung erfolgt die Aufnahme einer neuen GOP aufgrund der Erweiterung des Implantateregisters mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
Seit dem Start des Meldeverfahrens für das neue Implantateregister Deutschland sind implantatbezogene Maßnahmen mit Brustimplantaten meldepflichtig. Nun wird die Meldepflicht erweitert und betrifft auch implantatbezogene Maßnahmen für Hüft- und Knieendoprothesen. Dazu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnung und Vergütung geregelt. Dagegen wird die ebenfalls bestehende Meldepflicht bezüglich Aortenklappenprothesen in der vertragsärztlichen Versorgung nicht berücksichtigt.
| GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01966 | Zuschlag zu einem Eingriff nach Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4 für die zugehörige Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme an die Register- und Vertrauensstelle gemäß §§ 16 und 17 Absatz 1 Implantateregistergesetz (IRegG) sowie Erfüllung der Pflichten nach §§ 18, 20, 24 und 25 IRegG, je Meldung | 78 |
Die Vergütung erfolgt zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
In diesem Zusammenhang erfolgte ebenfalls eine Erweiterung der Kostenpauschale 40162 EBM.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
Der BA hat in seiner 744. Sitzung eine Anpassung des EBM zum 01.01.2025 für das Arzneimittel Etrasimod (Handelsname Velsipity®) beschlossen. Dem Beschluss vorausgegangen war eine Überprüfung im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Velsipity® ist ein Arzneimittel zur oralen Behandlung von mittelschwerer bis schwerer aktiver Colitis ulcerosa bei Patienten ab 16 Jahren, die auf konventionelle Therapien oder Biologika nicht oder nur unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben.
Für Patientinnen und Patienten mit bestimmten kardialen Vorerkrankungen wird gemäß Fachinformation eine verlängerte, mehrstündige Überwachung bei Erstgabe empfohlen. Daher wird der Wirkstoff Etrasimod zum 01.01.2025 im obligaten Leistungsinhalt zum Katalog der GOP 01543 bis 01545 EBM „Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels“ ergänzt.
Eine weitere Änderung betrifft die Regelung, dass die Berechnung der GOP 01543 bis 01545 EBM die Angabe des Präparates, der Begründung der erforderlichen Überwachung laut aktueller Fachinformation und der Überwachungsdauer voraussetzt. Hinsichtlich der anzugebenen Überwachungsdauer wird durch einen neuen Klammerzusatz konkretisiert, dass zum Beispiel das Vorliegen bestimmter kardialer Vorerkrankungen die Überwachung und verlängerte Überwachungsdauer begründet.
Der BA empfiehlt zudem, die Finanzierung der GOP 01543 bis 01545 EBM außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern.
Achtung bei der Nutzung des ICD G71.0!
Durch die Weiterentwicklung des ICD-Kataloges ergeben sich alljährlich Änderungen in den von Arztpraxen genutzten Diagnosecodierungen.
Auf eine Änderung möchten wir an dieser Stelle besonders aufmerksam machen: Der ICD-Code G71.0, welcher im Zusammenhang mit einigen neurologischen Gebührenordnungspositionen für die Codierung einer Muskeldystropie genutzt wird, entfällt zum 31.12.2024.
Neu aufgenommen werden dafür die differenzierten ICD G71.0-, G71.00 und G71.08 um künftig die maligne Muskeldystrophie vom Typ Duchenne von sonstigen Muskeldystrophien abzugrenzen zu können.
Bitte achten Sie unter Berücksichtigung dieser und weiterer ICD-Anpassungen auf eine korrekte Codierung Ihrer Fälle ab dem 01.01.2025.
Die aktualisierte ICD-10-Codierung sowie Erläuterungen zu den Änderungen finden Sie unter ICD-10-GM 2025: BfArM veröffentlicht endgültige Fassung.
Der BA hat in seiner 745. Sitzung eine Anpassung des EBM zum 01.01.2025 für die Kostenpauschalen GOP 40350 und 40681 EBM beschlossen.
Kostenpauschale für Epikutan-Testung
Die Kostenpauschale GOP 40350 EBM (Allergologiediagnostik I) zur GOP 30110 EBM wird von aktuell 16,14 Euro auf 21,58 Euro angehoben.
Hintergrund: Mit der Weiterentwicklung des EBM zum 01.04.2020 wurde die Kostenpauschale 40350 in den EBM-Abschnitt 40.7 aufgenommen. Die Preise der relevanten Testsubstanzen für einen Epikutantest sind zwischenzeitlich um durchschnittlich 34% gestiegen. Um die Kosten weiterhin in angemessener Höhe zu erstatten, wird eine entsprechende Anpassung festgelegt.
Die Kostenpauschale 40350 EBM wird innerhalb der MGV finanziert.
Kostenpauschale für Riboflavin
Die Bewertung der Kostenpauschale 40681 für Riboflavin wird von 92,53 Euro auf 117,81 Euro angehoben. Das Vitamin B12 wird zur Hornhautvernetzung bei einem Keratokonus verabreicht.
Hintergrund: Zum 01.04.2019 wurde die Kostenpauschale 40681 EBM im Zusammenhang mit der GOP 31364 EBM (Eingriff der Kategorie YY3: Hornhautvernetzung) in den EBM-Abschnitt 40.11 aufgenommen. Nach einer aktuellen Marktrecherche der KBV sind die Preise für Riboflavin zwischenzeitlich weiter angestiegen. Auch hier wird festgelegt, dass die Bewertung der Kostenpauschale entsprechend zu erhöhen ist.
Die Kostenpauschale 40681 EBM wird außerhalb der MGV finanziert.
Jährliche Überarbeitung und Aufwertung im Bereich der Hauttransplantationen
Der Anhang 2 zum EBM wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 an die dann geltende Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) angepasst. Die Anpassung basiert auf der jährlichen Aktualisierung der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM) und des OPS des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Der Anhang 2 des EBM enthält alle Operationen, die Vertragsärzte ambulant beziehungsweise belegärztlich durchführen und nach EBM abrechnen dürfen (Kapitel 31.2 und 36.2). Der BA hat hierzu in seiner 749. Und 750. Sitzung entsprechende Beschlüsse gefasst.
Zum einen werden mehrere OPS-Kodes neu in den Anhang 2 aufgenommen, Kodes gestrichen sowie redaktionelle Änderungen an OPS-Bezeichnungen vorgenommen.
Zum anderen wird der Bereich der Hauttransplantationen überarbeitet. Die Kodebereiche ‘freie Hauttransplantationen’ und ‘freie Hauttransplantationen bei Verbrennungen und Verätzungen’ wurden in der Kategorisierung der Operationszeit systematisiert. Dabei wurden 109 OPS-Kodes in der OP-Zeitkategorie und damit hinsichtlich ihrer Vergütungshöhe aufgewertet. Im Gegenzug wurden vier OPS-Kodes mit niedrigeren OP-Zeitkategorien versehen. Ebenfalls wurden vier OPS-Kodes zur Behandlung an weiteren Körperregionen zusätzlich in den Anhang 2 aufgenommen. Konkret sind das die Kodes 5-925.24, 5-925.2a, 5-925.2c und 5-925.2m.
Sie finden den aktualisierten Anhang 2 demnächst auf der Homepage der KBV.
Liposuktion bei Lipödem Stadium III auch 2025 Kassenleistung
Die Liposuktion bei Patientinnen mit Lipödem im Stadium III darf bis zum 31.12.2025 weiterhin zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus erbracht werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den entsprechenden Beschluss des GBA vom 19.09.2024 nicht beanstandet. Der Beschluss ist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20.11.2024 in Kraft getreten.
Der BA hat in seiner 747. Sitzung die Verlängerung der bisher bis zum 14.01.2025 befristet berechnungsfähigen GOP 01648 EBM für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) beschlossen.
Der Beschluss sieht vor, dass die EBM-Leistung zur Erstbefüllung einer ePA bis zum 31. Dezember 2025 verlängert wird. Die Bewertung bleibt unverändert bei 89 Punkten, das sind im nächsten Jahr 11,03 €; die Vergütung erfolgt weiterhin extrabudgetär. Durch die Verlängerung können Praxen die Leistung nun auch nach dem Start der „ePA für alle“ abrechnen.
ePA-Leistungen im Überblick
Im Folgenden haben wir für Sie die ePA-Leistungen aufgeführt, die Praxen im neuen Jahr vorerst weiter abrechnen können:
- Erstmalige Befüllung der ePA: GOP 01648 EBM (89 Punkte)
Die GOP 01648 EBM ist sektorenübergreifend nur einmal pro Versicherten berechnungsfähig. „Erstbefüllung“ heißt: Keine andere Praxis oder kein Krankenhaus hat bereits etwas in die Akte eingestellt. - Weitere ePA-Leistung: GOP 01647 EBM (15 Punkte)
Die GOP wird gezahlt als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen). Sie ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig jedoch nicht im selben Behandlungsfall neben der GOP 01648 EBM. - Weitere ePA-Leistung: GOP 01431 EBM (3 Punkte)
Die GOP 01431 EBM wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) EBM gezahlt. Sie ist mit Ausnahme von diesen drei GOP im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig. Die GOP umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird. Sie ist höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig.
Bitte beachten Sie, dass der Beschluss noch unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium steht.