Vorhaltepauschale
Die Neuregelung zur Vorhaltepauschale (VHP) für Hausärzte ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Damit will der Gesetzgeber die hausärztliche Grundversorgung stärken – ohne zusätzliche Finanzmittel.
Die Neuregelung besteht aus:
- einer Absenkung der Vorhaltepauschale (GOP 03040) um 10 Punkte
- zwei neuen Zuschlägen auf Basis von zehn Kriterien
- einer Abschlagsregelung bei zu geringer Impfleistung
So setzt sich die Vorhaltepauschale ab 2026 zusammen
- wird weiterhin automatisiert einmal im Behandlungsfall von der KVWL berücksichtigt
- nur, wenn keine fachärztlichen Leistungen im Quartal erbracht werden
- Bewertung ab 1. Januar 2026: 128 Punkte
- Praxisgrößenfaktoren bleiben bestehen:
> 1.200 Fälle pro Hausarzt/Quartal: Zuschlag von +9 Punkten
< 400 Fälle pro Hausarzt/Quartal: Abschlag von -13 Punkten
| Leistungsvariante | Kriterium erfüllt | Bewertung |
| GOP 03040 ohne Zuschlag | 0 oder 1 Kriterium | 128 Punkte |
| Zuschlag I: GOP 03041 | 2 bis 7 Kriterien | 128 + 10 Punkte |
| Zuschlag II: GOP 03042 | 8 oder mehr Kriterien | 128 + 30 Punkte |
Die Kriterien beziehen sich immer auf die gesamte Praxis, nicht auf einzelne Ärzte – jedoch nur auf Behandlungsfälle, in denen ein Hausarzt Leistungen erbringt und abrechnet.
- weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal ⇒ Kürzung - 40 Prozent
- Ausnahmen sind für Praxen vorgesehen, die bei mehr als 20 Prozent der Patienten Leistungen
► der spezialisierten diabetologischen Behandlung (diabetologische Schwerpunktpraxen) durchführen;
► als HIV-Schwerpunkpraxen Leistungen des Abschnittes 30.10 EBM erbringen;
► als Substitutionspraxis (GOP des Abschnittes 1.8 EBM) tätig sind.
| Nr. | Kriterium | Anforderung zur Erfüllung des Kriteriums |
| 1 | Haus- und Pflegeheimbesuche (GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01721, 03062, 03063, 38100 und / oder 38105) | mind. 5 Prozent* |
| 2 | Geriatrische / palliativmedizinische Versorgung (GOP der EBM-Abschnitte 3.2.4, 3.2.5 und 37.3, 30980 und / oder 30984) | mind. 12 Prozent* |
| 3 | Kooperation Pflegeheim (GOP des EBM-Abschnittes 37.2) | mind. 1 Prozent* |
| 4 | Schutzimpfungen gemäß Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA | mind. 7 Prozent im 1., 2. und 3. Quartal* mind. 25 Prozent im 4. Quartal* |
| 5 | Kleinchirurgie / Wundversorgung / postoperative Behandlung (GOP 02300, 02301, 02302, 02310, 02311, 02312, 02313 und / oder 31600) | mind. 3 Prozent* |
| 6 | Ultraschalldiagnostik Abdomen und / oder Schilddrüse (GOP 33012 und / oder 33042) | mind. 2 Prozent* |
| 7 | hausärztliche Basisdiagnostik Langzeitblutdruckmessung und / oder Langzeit-EKG und / oder Belastungs-EKG und / oder Spirographie | mind. 3 Prozent* |
| 8 | Videosprechstunde (GOP 01450) | mind. 1 Prozent* |
| 9 | Zusammenarbeit | Das Kriterium gilt als erfüllt bei einer fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von Hausärzten oder der regelmäßigen Teilnahme an Qualitätszirkeln. |
| 10 | Sprechstunden / Praxisöffnungszeiten | Angebot von mindestens 14-täglich stattfindenden Sprechstunden am Mittwoch nach 15 Uhr und / oder Freitag nach 15 Uhr und / oder an mindestens einem Werktag • nach 19 Uhr und / oder • vor 8 Uhr Die Dauer einer Sprechstunde muss hierbei mindestens 60 Minuten umfassen. |
* Die Summe der Leistungen im Verhältnis zu allen hausärztlichen Behandlungsfällen, z. B. mind. 50 Besuchsleistungen bei 1.000 Fällen (5 Prozent)
Die Vorhaltepauschale und alle Zuschläge werden
- extrabudgetär
- in voller Höhe
vergütet, da die hausärztlichen Leistungen des Kapitels 3 EBM zum 1. Oktober 2025 entbudgetiert wurden.
Abrechnungsbeispiele
Sie haben im Januar, April und November 2025 an einer Qualitätszirkelsitzung teilgenommen und reichen für das 1. Quartal 2026 Ihre Quartalsabrechnung ein. Für die Teilnahme an mindestens zwei Qualitätszirkelsitzungen in den letzten 12 Monaten rechnen Sie bei einem beliebigen GKV-Versicherten am 31.03.2026 (bitte wählen Sie das letzte Datum im Quartal) die Symbolnummer (SNR) 99305 ab. Da die SNR von Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) als unbekannt angezeigt wird, legen Sie vor der Abrechnung die SNR in Ihrem PVS ohne Wertigkeit und mit dem Text „Kennzeichnung für die Teilnahme an mindestens zwei Qualitätszirkelsitzungen innerhalb der letzten 12 Monate“ an.
Teilnahme an vier Qualitätszirkeln in den letzten 12 Monaten. So würden Sie beispielsweise künftig die SNR nutzen:
| Quartal | Teilnahme am Qualitätszirkel | Abrechnung |
| 2/2025 | 07.05.2025 | * |
| 3/2025 | 31.07.2025 | * |
| 4/2025 | 16.12.2025 | * |
| 1/2026 | 14.01.2026 geplant | SNR 99305 bei einem beliebigen GKV-Versicherten |
| 2/2026 | 02.04.2026 geplant | SNR 99305 bei einem beliebigen GKV-Versicherten |
| 3/2026 | - | SNR 99305 bei einem beliebigen GKV-Versicherten** |
| 4/2026 | 14.10.2026 geplant | SNR 99305 bei einem beliebigen GKV-Versicherten*** |
* Kennzeichnung ist ab dem Quartal 1/2026 vorzunehmen
** wenn an mindestens einem der geplanten Qualitätszirkelsitzungen im Jahr 2026 teilgenommen wurde
*** wenn im Jahr 2026 an mindestens zwei der geplanten Qualitätszirkelsitzungen teilgenommen wurde
Bitte tragen Sie ab dem 1. Quartal 2026 quartalsweise am letzten Tag des jeweiligen Quartals die SNR 99305 ein, soweit die Voraussetzung erfüllt wurde.
Sie haben Ihre Praxistätigkeit im Sommer 2025 aufgenommen und planen am 25.03.2026 erstmals an einer Qualitätszirkelsitzung teilzunehmen. Für das 1. Quartal 2026 können Sie noch keine zwei Qualitätszirkelsitzungen für die letzten 12 Monate nachweisen. Die SNR 99305 kann für das 1. Quartal 2026 noch nicht zur Abrechnung kommen! Nehmen Sie im 2. Quartal 2026 an einer weiteren Qualitätszirkelsitzung teil, ist das Kriterium mit der Teilnahme an der zweiten Qualitätszirkelsitzung erfüllt. Bitte tragen Sie die SNR 99305 am letzten Tag des Quartals in der Abrechnung bei einem beliebigen GKV-Patienten ein.
Fragen zu Fallzählung und Kriterien
Es zählen alle Behandlungsfälle im Quartal gemäß § 21 BMV-Ä – mit folgenden Ausnahmen:
- Notfälle im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst
- Überweisung ausschließlich zu Probeuntersuchungen oder Befundung
- Fälle mit Kostenerstattungen des Kapitels 40
- stationär (belegärztliche) Behandlungsfälle
In Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten zählen nur die Fälle, in denen ein Hausarzt (gemäß Präambel 3.1 Nr. 1) vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet.
Ja.
Vertretungsfälle sind reguläre Behandlungsfälle nach Präambel 3.1 Nr. 10.
Ja.
Außer bei den bereits vorab genannten Ausnahmen (Notfälle, Fälle zu Probenuntersuchungen, zur Befundung dokumentierter Untersuchungsergebnisse, Kostenerstattungsfälle, stationäre Fälle).
Jede einzelne erbrachte Leistung zählt.
D. h.: Jeder Besuch wird einzeln gezählt – nicht nur die Anzahl der Patienten (s. Praxisinfo der KBV 19.08.2025) .
Leistungen des Hausarztvertrages stehen zur Erfüllung der einzelnen Kriterien nicht zur Verfügung. Daher werden weder die Leistungen noch die Behandlungsfälle zur Erfüllung der Kriterien herangezogen.
Nein.
Nur die im Beschluss genannten EBM-Leistungen werden berücksichtigt.
Ja.
Die Praxis erhält weiterhin eine Vorhaltepauschale. Sie kann jedoch gekürzt werden, wenn:
- weniger als zehn Schutzimpfungen im Quartal abgerechnet werden, oder
- die Praxis eine geringe Fallzahl hat (< 400 Fälle).
Große Praxen (> 1.200 Fälle je Arzt) erhalten einen Zuschlag.
Ja.
Wenn der Jobsharer der Praxis zugeordnet ist, werden seine Leistungen berücksichtigt.
Nein.
Es reicht aus, wenn das Kriterium mit mindestens einer GOP des jeweiligen Kriteriums abgerechnet wird (s. auch Praxisinfo der KBV vom 19.08.2025).
Mindestens zwei Qualitätszirkelsitzungen innerhalb von 12 Monaten sind für das Kriterium "Zusammenarbeit" der Vorhaltepauschale nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt quartalsweise über die Angabe der Symbolnummer (SNR) 99305 in der Quartalsabrechnung. Die SNR ist bei einem beliebigen gesetzlich krankenversicherten Patienten einmalig einzutragen (s. Abrechnungsbeispiele). Über die Angabe der Symbolnummer hinaus sind keine weiteren Nachweise über die Teilnahme an QZ-Sitzungen (in Form von Bescheinigungen, Punktekontoauszügen usw.) bei der KVWL vorzulegen.
Soweit die vertragsärztliche Tätigkeit in fachgleicher (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft mit Hausärzten oder in fachgleicher Praxis von Hausärzten mit angestelltem/n Arzt/Ärzten ausgeübt wird, ist ein Nachweis der Teilnahme an Qualitätszirkelsitzungen entbehrlich.
Eine Liste aller angebotenen Qualitätszirkel steht der KVWL leider nicht zur Verfügung. Mögliche Quellen können die Webseiten der Berufsverbände und der Kammern sein. Finden Sie dort oder durch Ihr Netzwerk vor Ort keine Ansprechpartner, senden Sie uns bitte eine E-Mail an: versorgungsqualitaet@kvwl.de. Wir stellen gerne Kontakte zu Qualitätszirkelmoderierenden her.
Fragen zu Palliativvertrag und Hausbesuchen
Ja.
Die Leistungen der Anlage 6 (Ziffer 1-6) und Anlage 7 des Palliativvertrages werden für das Kriterium 2 berücksichtigt.
Ja.
Die Hausbesuche des Hausarztes nach EBM werden berücksichtigt (es handelt sich bei den SNRN 91502 ff des Palliativvertrages um Zuschläge zum Hausbesuch), ebenso wie die "Ersatzleistungen" der Anlage 7 (Ziffer 1 bis 3) des Palliativvertrages.
Fragen zu Impfungen
Ja.
Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie enthält die Standardimpfung für Patienten ab dem Alter von 75 Jahren und die Indikationsimpfung ab dem Alter von 60 Jahren für die in der Richtlinie genannten Indikationen.
Nein.
Es zählen nur Impfungen gemäß Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie. Satzungsimpfungen sind nicht enthalten.
Gezählt wird die Anzahl der verabreichten Impfleistungen. Ein Kombinationsimpfstoff zählt einmal, auch wenn mehrere Impfungen darin enthalten sind.
Fragen zu Sprechstunden und Öffnungszeiten
Sprechzeiten sind über die App „Sprechstundenzeiten und Praxiszeiten“ im Mitgliederportal der KVWL anzugeben. Nutzen Sie gerne diese Anleitung.
Bitte bedenken Sie, dass bei einer Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag die Verpflichtung zur Abhaltung von 25 Sprechstunden wöchentlich besteht. Bei „Teilzeittätigkeit“ wird diese Verpflichtung selbstverständlich entsprechend reduziert.
Ja.
Der Samstag gilt als Werktag. Eine mindestens 60-minütige Sprechstunde alle 14 Tage vor 8 Uhr erfüllt das Kriterium.
Nein.
Es wird eine durchgehende Dauer von mindestens 60 Minuten gefordert.
Ja.
Die Berufsordnung für Ärzte verlangt, dass Sprechzeiten auf dem Praxisschild angegeben werden. Auf der Website der Ärztekammer Westfalen-Lippe gibt es entsprechende Informationen – u. a. auch für die Daten, die auf einer Website angegeben werden.
Die angebotene Sprechzeit ist aufgrund der Formulierung des Beschlusses unter Bezugnahme auf § 17 BMV-Ä persönlich am Praxissitz anzubieten. Eine reine Videosprechstunde außerhalb der Praxissitzes erfüllt damit nicht das Kriterium. Eine am Praxissitz angebotene Sprechstunde des Arztes in der auch Videokontakte angeboten werden, ist hingegen möglich.
Die Angaben können zurzeit unter Hinweise gepflegt werden. Die KVWL arbeitet daran, dass diese Angaben nutzerfreundlicher erfasst werden können.
Die angebotene Sprechzeit ist aufgrund der Formulierung des Beschlusses unter Bezugnahme auf § 17 BMV-Ä persönlich am Praxissitz anzubieten. Ein Angebot von Hausbesuchen zu diesen Zeiten erfüllt das Kriterium ebenso.