Telematikinfrastruktur (TI): Refinanzierung
Was Sie jetzt wissen müssen
Beginnend mit dem Quartal 3/2025 – und somit der Abrechnung für das Quartal 3/2025 – wird die TI-Pauschale mit dem Abrechnungsbescheid als Teil des vertragsärztlichen Honorars vergütet und entsprechend im Abrechnungsbescheid ausgewiesen. Bei der Pauschale handelte es sich bislang um eine gesondert zu betrachtende Finanzierung, die unabhängig von der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen erstattet und gesondert ausgewiesen wurde.
Aufgrund der nunmehr erfolgten Änderung können Einwände gegen die Höhe der TI-Pauschalen ab dem Quartal 3/2025 ausschließlich mittels Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie hierzu die Rechtsbehelfsbelehrung zum jeweiligen Abrechnungsbescheid.
Daraus folgend, können Einwände betreffend die Quartale 4/2024 sowie 1/2025 und 2/2025 noch nach der bisherigen Vorgehensweise geltend gemacht werden. Ab Quartal 3/2025 können Einwände ausschließlich auf Grundlage eines Widerspruchs berücksichtigt werden.
Monatliche TI-Pauschale ab Q1/2026
Bedingung: Alle Anwendungen sind installiert.
| Anzahl Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis | Monatliche TI-Pauschale (in Euro) 2026 | Reduzierung um 50 %, wenn eine Anwendung fehlt (in Euro)* 2026 |
|---|---|---|
| bis 3 | 263,62 | 131,81 |
| 4 bis 6 | 313,52 | 153,76 |
| 7 bis 9 | 359,10 | 179,55 |
| mehr als 9 | 359,10 plus 31,70 jeweils bis zu drei weitere Ärzte** | 179,55 plus 15,85 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte*** |
* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.
** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten / Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 390,80 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 422,50, Euro mit 16, 17 oder 18 von 454, 20 Euro usw.
*** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten / Psychotherapeuten erhält eine reduzierte montaliche TI-Pauschale von 195,40 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 211,25 Euro und mit 16,17 oder 18 von 227,10 Euro.
Gemäß der Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erhöht sich die monatliche TI-Pauschale jedes Jahr zum 1. Januar entsprechend der Steigerung des Orientierungswertes. Darüber hinaus entfallen die reduzierten TI-Pauschalen 2 und 3 zum 31. Dezember 2025.
Am 31. Dezember 2025 ist die dreißigmonatige Übergangszeit und der Tatbestand zur Auszahlung der TI-Pauschalen 1 bis 3 entfallen.
Bedingungen
- noch keine Erstausstattung oder Erstausstattung erfolgte vor dem 1. Januar 2021
- Konnektor wurde noch nicht getauscht oder Tausch erfolgte vor dem 1. Januar 2021
- alle Anwendungen installiert
| 01.07.-31.12.2023 | 01.01.-31.12.2024 | Ab 01.01.2025 | |
| Orientierungswert Steigerungsrate | 11,4915 Cent --- | 11,9339 Cent 3,85 Prozent | 12,3934 Cent 3,85 Prozent |
Monatliche TI-Pauschale 1 gemäß § 3 Abs. 3
| bis 3 Ärzte/ Psychotherapeuten | 237,78 Euro | 246,93 Euro | 256,44 Euro |
| 4 bis 6 Ärzte/ Psychotherapeuten | 282,78 Euro | 293,67 Euro | 304,98 Euro |
| 7 bis 9 Ärzte/ Psychotherapeuten | 323,90 Euro | 336,37 Euro | 349,32 Euro |
mehr als 9 Ärzte/ | 323,90 Euro plus 28,60 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 336,37 Euro plus 29,70 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 349,32 Euro plus 30,84 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten |
Reduzierte monatliche TI-Pauschale 1 bei Fehlen einer Anwendung gemäß § 3 Abs. 4
| bis 3 Ärzte/Psychotherapeuten | 118,89 Euro | 123,47 Euro | 128,22 Euro |
| 4 bis 6 Ärzte/Psychotherapeuten | 141,39 Euro | 146,83 Euro | 152,48 Euro |
| 7 bis 9 Ärzte/Psychotherapeuten | 161,95 Euro | 168,18 Euro | 174,66 Euro |
| mehr als 9 Ärzte/Psychotherapeuten | 161,95 Euro plus 14,30 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 168,18 Euro plus 14,85 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 174,66 Euro plus 15,42 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten |
Monatliche TI-Pauschale 2 gemäß § 3 Abs. 5
Bedingungen
- Erstausstattung erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023
- alle Anwendungen installiert
- die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1
| bis 3 Ärzte/ Psychotherapeuten | 131,67 Euro | 136,76 Euro | 142,01 Euro |
| 4 bis 6 Ärzte/ Psychotherapeuten | 143,29 Euro | 148,81 Euro | 154,54 Euro |
| 7 bis 9 Ärzte/ Psychotherapeuten | 151,04 Euro | 156,85 Euro | 162,89 Euro |
mehr als 9 Ärzte/ | 151,04 Euro plus 14,30 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 156,85 Euro plus 14,85 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 162,89 Euro plus 15,42 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten |
Reduzierte monatliche TI-Pauschale 2 bei Fehlen einer Anwendung gemäß § 3 Abs. 6
| bis 3 Ärzte/Psychotherapeuten | 65,84 Euro | 68,37 Euro | 71,00 Euro |
| 4 bis 6 Ärzte/Psychotherapeuten | 71,65 Euro | 74,41 Euro | 77,28 Euro |
| 7 bis 9 Ärzte/Psychotherapeuten | 75,52 Euro | 78,43 Euro | 81,45 Euro |
| mehr als 9 Ärzte/Psychotherapeuten | 75,52 Euro plus 7,15 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 78,43 Euro plus 7,43 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 81,45 Euro plus 7,72 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten |
Monatliche TI-Pauschale 3 gemäß § 3 Abs. 8
Bedingungen:
- Konnektor wurde nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023 getauscht
- alle Anwendungen installiert
- die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1
- die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1
| bis 3 Ärzte/ Psychotherapeuten | 199,45 Euro | 207,13 Euro | 215,11 Euro |
| 4 bis 6 Ärzte/ Psychotherapeuten | 242,78 Euro | 252,13 Euro | 261,84 Euro |
| 7 bis 9 Ärzte/ Psychotherapeuten | 282,23 Euro | 293,10 Euro | 304,39 Euro |
mehr als 9 Ärzte/ | 282,23 Euro plus 28,60 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 293,10 Euro plus 29,70 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 304,39 Euro plus 30,84 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten |
Reduzierte monatliche TI-Pauschale 3 bei Fehlen einer Anwendung gemäß § 3 Abs. 9
| bis 3 Ärzte/Psychotherapeuten | 99,73 Euro | 103,57 Euro | 107,56 Euro |
| 4 bis 6 Ärzte/Psychotherapeuten | 121,39 Euro | 126,06 Euro | 130,91 Euro |
| 7 bis 9 Ärzte/Psychotherapeuten | 141,12 Euro | 146,55 Euro | 152,19 Euro |
| mehr als 9 Ärzte/Psychotherapeuten | 161,95 Euro plus 14,30 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 144,55 Euro plus 14,85 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten | 152,19 Euro plus 15,42 Euro für jeweils bis zu drei weiteren Ärzten |
Die folgenden Anwendungen müssen der KV nachgewiesen werden:
- Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)*
- elektronische Patientenakte (ePA)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)*
- seit dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
- seit dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen*
Wird eine der Anwendungen nicht unterstützt, ist die Pauschale um 50 Prozent zu kürzen. Werden zwei Anwendungen nicht unterstützt, darf bis zum Nachweis der Anwendungen gar keine Pauschale ausgezahlt werden.
Für die mit * gekennzeichneten Anwendungen können die Kassenärztlichen Vereinigungen Ausnahmen festlegen, die diese Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können.
Für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung außerdem die Ausstattung mit den folgenden Komponenten und Diensten Voraussetzung:
- Konnektor, auch im Rechenzentrum gehostet
- eHealth-Kartenterminal(s)
- elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder elektronischer Psychotherapeutenausweis
- elektronischer Praxisausweis (SMC-B)
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können für bestimmte Fachgruppen Ausnahmeregelungen für einzelne Fachanwendungen festlegen, wenn sie diese Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können. Die KVWL hat nun für die Fachanwendungen NFDM, eMP, eAU und eVerordnung entsprechende Ausnahmeregelungen festgelegt – und zwar für folgende Fachgruppen:
Fachgruppe | Ausgenommene Anwendungen |
Psychologische Psychotherapie | eMP, eAU, eVerordnung |
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie | eMP, eAU, eVerordnung |
Anästhesiologie (reisend) | NFDM, eMP, eAU, eVerordnung |
Labormedizin/Mikrobiologie (inkl. Humangenetik) | NFDM, eMP, eAU, eVerordnung |
Mikrobiologie/ Infektionsepidemiologie | NFDM, eMP, eAU, eVerordnung |
Pathologie | NFDM, eMP, eAU, eVerordnung |
Radiologie | NFDM, eMP, eAU, eVerordnung |
Kinderradiologie | NFDM, eMP, eAU, eVerordnung |
Neuroradiologie | NFDM, eMP, eAU, eVerordnung |
Nuklearmedizin | NFDM, eMP, eAU, eVerordnung |
Strahlentherapie | NFDM, eMP, eAU, eVerordnung |
Transfusionsmedizin | NFDM, eMP, eAU, eVerordnung |
Ist bei einer genutzten TI-Komponente ein Defekt aufgetreten, der nicht im Rahmen der Herstellerhaftung ausgetauscht oder durch eine Versicherung erstattet werden konnte, können Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten die Kostenerstattung für die Ersatzgeräte bei der KVWL beantragen. Die Grundlage dafür bildet § 6 Absatz 9 der TI-Finanzierungsvereinbarung vom 26. August 2022 (gültig bis zum 30. Juni 2023).
Bitte beachten Sie, dass die Erstattung defekter TI-Komponenten nicht in die neue TI-Finanzierungsvereinbarung, gültig ab dem 01. Juli 2023, aufgenommen wurde. Die KVWL erhält daher kein weiteres Budget mehr. Ist das derzeit zur Verfügung stehende Budget ausgeschöpft, können keine weiteren Anträge bearbeitet werden.
Hiervon ausgenommen sind TI-Komponenten, die im Zuge der alten Refinanzierungsvereinbarung (gültig bis 30.06.2023) refinanziert wurden.
Folgende Komponenten sind erstattungsfähig:
- Konnektor in der jeweiligen Produkttypversion
- Stationäres Kartenterminal
- Mobiles Kartenterminal
Kostenerstattung erfolgt über ein Antragsformular
Bitte melden Sie sich via E-Mail bei der TI-Registerstelle unter TI-Info@kvwl.de, um das Antragsformular für die Ersatzbeschaffung von defekten TI-Komponenten zu erhalten. Es ist zwingend erforderlich, die Rechnungskopie für die Ersatzbeschaffung mit dem Antrag einzureichen.