Assistenten
Für die Beschäftigung einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Assistenz bestehen verschiedene Möglichkeiten. Die Beschäftigung eines Assistenten in der eigenen Praxis bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die KVWL und muss befristet sein. Die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe muss vor Aufnahme der Beschäftigung vorliegen. Die Antragstellung vor Beschäftigungsbeginn allein reicht also nicht aus.
Nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV bedarf die Beschäftigung von Assistenten der vorherigen Genehmigung durch die KVWL (Anträge sind mindestens vier Wochen im Voraus zu stellen).
Nach abgeschlossener Facharztausbildung ist die Anstellung als Sicherstellungs- oder Entlastungsassistent möglich:
Sicherstellungsassistent
Von einem Sicherstellungsassistenten spricht man, wenn der Antrag auf Anstellung eines Arztes mit allgemeinen Sicherstellungsgründen (Versorgungsbedarf) begründet wird. Es muss sich hierbei um einen vorübergehenden (zeitlich befristeten Bedarf) handeln. Hiervon profitieren auch Praxisabgeber oder -übernehmer, die jeweils in der Zeit vor oder nach der Praxisübergabe als Sicherstellungsassistent tätig sein können.
Darüber hinaus können Assistentengenehmigungen als Übergangslösung ausgesprochen werden, um den Praxiseinstieg eines Arztes oder Psychotherapeuten für den Zeitraum bis der Zulassungsausschuss über die reguläre Anstellung entschieden hat, zu ermöglichen.
Ebenso ist es möglich, dass ein Arzt oder Psychotherapeut nach Übergabe einer Praxis seinen Nachfolger in den ersten Wochen oder Monaten als Sicherstellungsassistent unterstützt.
Die Beschäftigung als Entlastungsassistenten ist möglich, wenn ein Vertragsarzt vorübergehend an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. Denkbar sind hierbei etwa Krankheitsgründe, die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, die die vertragsärztliche Tätigkeit zwar nicht komplett ausschließen (in diesen Fällen ist ein Vertreter zu beschäftigen), aber zeitlich oder hinsichtlich wesentlicher Tätigkeiten einschränken. Auch hier kann eine Genehmigung nur erfolgen, wenn absehbar ist, dass die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten nur für einen begrenzten Zeitraum erforderlich ist.