Ermächtigung
Wer gesetzlich Krankenversicherte behandeln und Leistungen mit der KVWL abrechnen möchte, ohne regulär vertragsärztlich tätig zu sein, braucht dafür eine Genehmigung – die Ermächtigung.
Sie benötigen eine Zulassung oder die Ermächtigung, um an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Die ermächtigten Ärzte bzw. Psychotherapeuten und Einrichtungen sind im Umfang ihrer Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet.
Voraussetzung für eine Ermächtigung ist, dass ein Bedarf für besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden besteht bzw. besondere Sicherstellungsgründe vorliegen. Die Ermächtigung ist zeitlich und räumlich zu befristen und wird durch den Zulassungsausschuss ausgesprochen. Zu unterscheiden sind persönliche Ermächtigungen und Institutsermächtigungen.
Schnellzugriff auf wichtige Anträge und Dokumente
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Antrag auf Erstermächtigung in eigener PraxisVertragsärztliche Versorgung
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Antrag auf erneute und / oder erweiterte Ermächtigung in eigener PraxisVertragsärztliche Versorgung
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Antrag auf Ermächtigung in eigener PraxisVertragspsychotherapeutische Versorgung
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Antrag auf Erstermächtigung zur Fortführung begonnener Psychotherapien nach Beendigung der ZulassungVertragspsychotherapeutische Versorgung
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Antrag auf Ermächtigung zur ambulanten Behandlung von Empfängern laufender Leistungen nach §2 des AsylbewerberleistungsgesetzesVertragspsychotherapeutische Versorgung
Wer ist für Sie zuständig?
Eine tabellarische Zuordnung mit Karte der Städte und Kreise finden Sie auf der Seite: Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse (ZA)