Förderung zum Facharzt für Allgemeinmedizin
Facharztweiterbildung: Der Schritt nach dem erfolgreichen Medizinstudium
Nach dem erfolgreichen Medizinstudium schließt sich die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin an. Seitens der KVen und der Krankenkassen wird die ambulante Weiterbildung unterstützt. Auf Grundlage der Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) können die dazu notwendigen Kompetenzen im stationären Bereich und / oder bei Weiterbildungsbefugten im ambulanten Bereich erworben werden.
Zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung nach § 75a SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen finanziell gefördert.
Fragen rund um die Weiterbildungsförderung
In den kommenden Jahren werden viele Ärzte aus Altersgründen aus der ambulanten Versorgung ausscheiden. Um die hausärztliche und wohnortnahe Versorgung auch künftig bedarfsgerecht zu sichern, unterstützen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen die ambulante Weiterbildung finanziell und strukturell. Das Ziel ist die Sicherung des ärztlichen Nachwuchses.
Grundsätzlich können alle ambulanten Weiterbildungsabschnitte, die innerhalb der Mindestweiterbildungszeit bis zur Facharztprüfung liegen und von der ÄKWL anerkannt werden, gefördert werden.
Die maximale Förderdauer pro Arzt in Weiterbildung (AiW) richtet sich nach den Vorgaben zur Mindestweiterbildungszeit der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung. Unter Anrechnung bereits erfolgter Förderungen kann die Höchstgrenze von 48 Monaten nach der (neuen) Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) vom 01.07.2020 nicht überschritten werden. Nach der (alten) Weiterbildungsordnung der ÄKWL in der Fassung vom 01.01.2019 beträgt die Höchstdauer 42 Monate.
Die individuelle Förderung ist abhängig von bereits absolvierten Weiterbildungszeiten. Für Details zur Förderfähigkeit wenden Sie sich bitte an das Team Nachwuchsförderung / Praxisstart.
- Der monatliche Gehaltszuschuss für Ärzte in Weiterbildung beträgt in der vertragsärztlichen Versorgung je Vollzeitstelle aktuell 5.400 Euro. Der Förderbetrag orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung. Ab dem 01.01.2025 beträgt der Förderbetrag 5.800€ monatlich für eine Vollzeitstelle.
- Im Bereich der allgemeinmedizinischen Weiterbildung gibt es weitere Gehaltszuschüsse, wenn die Vertragsarztpraxis oder das MVZ in einem von Unterversorgung bedrohten Gebiet (250 Euro) oder in einem bereits unterversorgten Gebiet (500 Euro) liegt.
- Eine (drohende) Unterversorgung wird durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegt.
- Der jeweilige Förderbetrag wird von den KVen und den Kostenträgern jeweils zur Hälfte getragen. Die Auszahlung erfolgt an an die weiterbildende Praxis / das MVZ in Form eines Zuschusses zum Bruttogehalt des Arztes in Weiterbildung.
Der Förderbetrag wird dem Förderempfänger monatlich nach Abschluss des jeweiligen Fördermonats und zu Beginn des Folgemonats von der KVWL überwiesen. Der Förderempfänger hat dem AiW den Förderbetrag in voller Höhe als Bestandteil des Bruttolohnes auszuzahlen.
Pro AiW ist die Förderung auf den Erwerb eines Facharzttitels begrenzt. Darüber hinaus ist die Förderung auf eine Zusatzweiterbildung (Palliativmedizin oder Schmerztherapie) beschränkt.
Ihre Antragsunterlagen zum Herunterladen
Ihre Checkliste für die Antragstellung
Die Weiterbildung in einer vertragsärztlichen Praxis oder in einem MVZ bedarf immer einer vorherigen Genehmigung durch die KVWL. Bitte reichen Sie die entsprechenden Antragsunterlagen, vollständig ausgefüllt und unterschrieben, mindestens acht Wochen vor beabsichtigtem Tätigkeitsbeginn, ein.
Arzt in Weiterbildung (AiW) | Praxis / MVZ |
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Antrag* *Bitte beachten Sie: Das Antragsformular muss an allen eforderlichen Stellen unterschrieben werden. | Antrag* *Bitte beachten Sie: Das Antragsformular muss an allen eforderlichen Stellen von allen Gesellschaftern / Geschäftsführern sowie von dem benannten Weiterbildungsbefugten unterschrieben werden. |
beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde | aktuelle Weiterbildungsbefugnis |
Bei einem Beschäftigungsumfang <20 Wochenstunden: Teilzeitgenehmigung der KVWL |
Bitte beachten Sie die zusätzlichen Fördermöglichkeiten für den Quereinstieg in die Allgemeinmedizin (Sonderförderprogramm für bestehende Fachärzte). Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite Quereinstieg.