Förderung zum Facharzt
in einer grundversorgenden Fachgruppe

Nach dem erfolgreichen Medizinstudium schließt sich die Weiterbildung zum Facharzt in einer grundversorgenden Fachgruppe an. Seitens der KVen und der Krankenkassen wird die ambulante Weiterbildung unterstützt. Auf Grundlage der Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) können die dazu notwendigen Kompetenzen im stationären Bereich und / oder bei Weiterbildungsbefugten im ambulanten Bereich erworben werden.
Zur Sicherung der fachärztlichen Versorgung wird die Weiterbildung von diversen grundversorgenden Fachgruppen nach § 75a SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen finanziell gefördert.
Wichtig: Das Verfahren zur Vergabe der verfügbaren Förderkontingente für das Jahr 2025 ist in den amtlichen Bekanntmachungen unter der der Rubrik „Förderung“ veröffentlicht.
Neuanträge, die vollständig bis einschließlich zum 15. eines Monats bei der KVWL eingehen, werden nach Verfügbarkeit freier Stellen vergeben. Übersteigt die Anzahl der Anträge, die bis einschließlich zum 15. eines Monats vorliegen, die Anzahl der Förderkontingente, wird priorisiert. Das genaue Verfahren ist in der Anlage 1 zur Förderrichtlinie beschrieben. Maximal können pro Fachgruppe der grundversorgenden Fachärzte 50 Vollzeitstellen im Jahr 2025 in Anspruch genommen werden.
Für die Fachgruppe der Dermatologen besteht damit wieder eine begrenzte Anzahl an Fördermöglichkeiten.
Förderfähige Facharztgruppen
In Westfalen-Lippe werden ausschließlich ambulante Weiterbildungsabschnitte zum Erwerb folgender Facharzttitel gefördert:
FA Augenheilkunde |
Gebiet Chirurgie FA Allgemeinchirurgie |
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
FA Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde |
FA Haut- und Geschlechtskrankheiten |
FA Innere Medizin und Rheumatologie |
FA Kinder- und Jugendmedizin |
FA Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie |
Gebiet Nervenheilkunde FA Neurologie |
FA Urologie |
Fragen rund um die Weiterbildungsförderung
Die Anzahl der Förderstellen ist begrenzt. Übersteigt das Antragsaufkommen das von Bundesebene vorgegebene Förderkontingent für Westfalen-Lippe, wird eine Priorisierung gemäß der Vorgaben in den amtlichen Bekanntmachungen zur weiteren Stellenvergabe vorgenommen.
Gefördert werden können grundsätzlich alle ambulanten Weiterbildungsabschnitte, die innerhalb der Mindestweiterbildungszeit bis zur Facharztprüfung liegen und von der ÄKWL anerkannt werden.
Genehmigungen werden zunächst für maximal 24 Monate in Vollzeit erteilt, um im Fall einer Priorisierungserfordernis nachrückenden Ärzten in Weiterbildung (AiW) den Vorrang zu geben. Wurde bereits ein Förderabschnitt in einem Gebiet einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung absolviert, wird dieser Zeitraum auf die 24 Vollzeitmonate angerechnet. Erstförderungsanträge (bis zu 24 Vollzeitmonate) haben Priorität vor Verlängerungsanträgen. Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung freie Förderkontingente verfügbar, so kann der Förderzeitraum maximal jeweils bis zu 12 Monate verlängert werden.
- Der monatliche Gehaltszuschuss für Ärzte in Weiterbildung beträgt im vertragsärztlichen Bereich je Vollzeitstelle aktuell 5.800 Euro. Der Förderbetrag orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung.
- Der jeweilige Förderbetrag wird von den KVen und den Kostenträgern jeweils zur Hälfte getragen. Die Auszahlung erfolgt an den Weiterbilder in Form eines Zuschusses zum Bruttogehalt des Arztes in Weiterbildung.
In den kommenden Jahren werden viele Ärzte aus Altersgründen aus der ambulanten Versorgung ausscheiden. Um die hausärztliche und wohnortnahe Versorgung auch künftig bedarfsgerecht zu sichern, unterstützen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen die ambulante Weiterbildung finanziell und strukturell. Das Ziel ist die Sicherung des ärztlichen Nachwuchses.
Pro weiterbildungsbefugtem Arzt mit vollem Versorgungsauftrag ist maximal ein AiW in Vollzeit förderfähig. Pro Praxis oder MVZ ist die Zahl derFörderstellen in Vollzeit auf maximal 2 begrenzt. Pro AiW ist die Förderung auf den Erwerb eines Facharzttitels begrenzt.
Checkliste Antragstellung:
Die Weiterbildung in einer vertragsärztlichen Praxis oder in einem MVZ bedarf immer einer vorherigen Genehmigung durch die KVWL. Bitte reichen Sie die entsprechenden Antragsunterlagen, vollständig ausgefüllt und unterschrieben, mindestens acht Wochen vor beabsichtigtem Tätigkeitsbeginn, ein.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag erst mit dem Datum der Vollständigkeit aller Unterlagen berücksichtigt werden kann!
Arzt in Weiterbildung (AiW) | Praxis |
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Antrag* *Bitte beachten Sie: Das Antragsformular muss an allen eforderlichen Stellen unterschrieben werden. | Antrag* *Bitte beachten Sie: Das Antragsformular muss an allen eforderlichen Stellen von allen Gesellschaftern / Geschäftsführern sowie von dem benannten Weiterbildungsbefugten unterschrieben werden. |
beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde | aktuelle Weiterbildungsbefugnis* *Bitte beachten Sie: aktuelle Weiterbildungsbefugnis der ÄKWL (Beantragungsnachweis reicht nicht aus!) |
Teilzeitgenehmigung der ÄKWL (bei Beschäftigungsumfang < 20 Wochenstunden) |
Weiterführende Informationen zum Herunterladen
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Befristeter Weiterbildungsanstellungsvertrag
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Fördervereinbarung auf Bundesebene (gemäß 75a SGB V)
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Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für grundversorgende Fachärzte
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Richtlinie des Vorstandes der KVWL zur Förderung der Weiterbildung grundversorgender FachärzteAnlage 1; Stand: 03.12.2024
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Steuerliche Hinweise