Wichtige Themen und Fragen
Fragenkatalog
Das Team „Nachwuchsförderung“ beschäftigt sich rund um das Thema „Weiterbildung“. Wir kümmern uns um Angelegenheiten wie
- Weiterbildung und Zusatzweiterbildung
- Quereinstieg
- Qualifizierungsmaßnahme
- Hausarztprogramm Herford
- Was wird während der Famulatur und mit welcher Summe wird gefördert?
Wer während der Famulatur den einen Monat in einer hausärztl. Praxis oder allgem. fachärztl. Versorgung in einer ländlichen Region absolvieren möchte, erhält eine Förderung i. H. v. 400,- € (hausärztl.) oder 200,- € (allgem. Fachärztl.) für max. zwei Monate. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eine Unterstützung bei Unterhalts- oder Betriebskosten zu erhalten. - An wen richtet sich die Förderung?
Die Fördermaßnahme richtet sich an Studierende der Universitäten Münster, Bochum, Witten-Herdecke, Duisburg-Essen und auch Bielefeld. - Wo finde ich eine Praxis, in der ich meine Famulatur absolvieren kann, bzw. welche Voraussetzungen muss diese mitbringen?
Befugte Praxen sind ausschließlich in der Famulaturbörse ausgewiesen. - Wo finde ich die Anträge und wer ist in der KVWL der richtige Ansprechpartner?
GB Mitgliederservice – Team Organisation und Sekretariat
Hilde Meyering und Eva Lehmann, Kontakt per E-Mail.
- Was beinhaltet die PJ-Stipendieninitiative und welche Vorteile bringt sie mit?
Durch die Stipendieninitiative wird frühzeitig ein Anreiz geschaffen, sich intensiv mit dem Hausarztberuf auseinanderzusetzen. Diese kann mit bis zu 3,5 Vollzeitmonaten durch die Ärztekammer in der Weiterbildungszeit angerechnet werden. - Wie erhalte ich die Stipendieninitiative und was sind die Voraussetzungen?
Man kann die PJ-Stipendieninitiative erhalten, wenn man das Wahltertial in einer allgemeinmedizinischen Vertragsarztpraxis absolviert. Diese muss bei der jeweiligen Universität entsprechend als akademische Lehrpraxis gelistet sein. Das Stipendium richtet sich an Studierende aus NRW. - Wie hoch ist die Summe des Stipendiums?
3.200 € in Summe (4 x 800 €) - Wo finde ich die Anträge wund wer ist in der KVWL der/die richtigen Ansprechpartner(in)?
GB Mitgliederservice – Team Organisation und Sekretariat
Eva Lehmann und Ulrike Pelchen, Kontakt per E-Mail
Nach dem erfolgreichen Medizinstudium schließt sich die Weiterbildung zum Facharzt an.
Zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung nach § 75a SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen finanziell gefördert.
- Wie hoch fällt die maximale Fördersumme aus?
Die maximale Fördersumme beträgt 5.400 € bei einer Vollzeitstelle. - Überweisung der Fördergelder
Die Fördergelder werden zu Beginn des Folgemonats auf das uns bekannte Honorarkonto der Praxis überwiesen. - Können Fördergelder zurückgefordert werden?
Ja. Fördergelder können zurückgefordert werden beispielsweise, wenn: Die Mindestweiterbildungszeit unterschritten wurde (im Falle einer vorzeitigen Beendigung). - Kann eine Förderung rückwirkend gefördert werden?
Grundsätzlich ist eine Förderung vor Tätigkeitsaufnahme zu beantragen. In wenigen Einzelfällen obliegt die Entscheidung über den Förderantrag dem Vorstand.
Wen betrifft die Rückforderung?
Die Genehmigung auf Förderung mit einer finanziellen Förderung wird mit den Vertragspartnern, sprich den Vertragsarztpraxen abgeschlossen. Daher muss die Praxis im Falle einer Rückforderung für die Rückforderungssumme aufkommen.
- Wie lange dauert die Förderung im Bereich Allgemeinmedizin maximal?
Nach der alten Weiterbildungsordnung sind 42 Monate ambulante Weiterbildung vorgesehen. Davon maximal 36 Monate in einem hausärztlichen Bereich.
Nach der neuen Weiterbildungsordnung sind 48 Monate ambulante Weiterbildung vorgesehen. Davon maximal 42 in einem hausärztlichen Bereich. - Was ist bei der Antragsstellung zu beachten?
Antragsfrist:
Spätestens 8 Wochen vor geplanter Tätigkeitsaufnahme, müssen beide ausgefüllten Anträge vorliegen.
Weiterbildung:
Eine Weiterbildungsbefugnis muss vorliegen. Falls diese erst bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe beantragt wurde, reicht vorerst ein Nachweis dieser Beantragung.
Unterlagen:
Weiterbildenden Ärzte müssen auf dem Antrag kenntlich gemacht werden. Außerdem müssen alle weiterbildenden Ärzte den Antrag unterschreiben. Eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde ist dem Assistentenantrag beizufügen.
Tätigkeitsbeginn:
Die Tätigkeit darf noch nicht aufgenommen werden, wenn keine Genehmigung über die KVWL besteht.
Die Genehmigung wurde „unter Vorbehalt“ ausgestellt, was bedeutet das?
In diesem Fall fehlen dem Team Praxisstart genehmigungsrelevante Dokumente. Diese müssen dem Team nach Erhalt nachgereicht werden. - Was ist ein besonderer Versorgungsbedarf?
In ausgewählten Regionen hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe Feststellungen über besonderen Versorgungsbedarf getroffen. Diese Feststellungen zeigen den besonderen Bedarf der Region an, mit geeigneten Maßnahmen, die vertragsärztliche Struktur zu erhalten. In diesen Regionen kommt besonders dem ärztlichen Nachwuchs eine besondere Bedeutung zu, sodass die ambulante Weiterbildung eine zusätzliche Unterstützung erhalten kann.
Weiterbildungspauschale:
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe sichert dem Engagement von ambulanten Weiterbildern in diesen Fällen eine sog. Weiterbildungsförderpauschale zu, die dazu dient, die im Zusammenhang mit der Weiterbildung entstehenden Kosten zu decken. - Wie finde ich eine Weiterbildungsstelle oder einen Assistenten in Weiterbildung zur Anstellung?
Die KVWL bietet in der „KV-Börse“ eine Übersicht für Ärzte in Weiterbildung zur erleichterten Suche nach Weiterbildungsstellen bzw. zum Inserieren von freien Weiterbildungsstellen für Haus- und Fachärzte an. - Darf ich als Assistent in Weiterbildung:
Notfalldienste machen? Es wird gebeten, die Assistenten in den organisierten Notfalldienst einzuführen.
Leistungen abrechnen? Da der Assistent keine eigene persönliche lebenslange Arztnummer (LANR) erhält, sind alle von erbrachten Leistungen im Rahmen mit der persönlichen LANR zu kennzeichnen des Weiterbilders abzurechnen.
Rezepte unterschreiben? Ja, außer Rezepte, die unter das BTM-Gesetz fallen.
Alleine in der Praxis tätig sein, wenn mein(e) Weiterbilder abwesend ist? Nein, ein AiW darf nicht alleine in der Praxis tätig sein – Ausnahme Quereinsteiger, die bereits den FA Innere Medizin haben - Gibt es abseits der finanziellen Förderung weitere Unterstützung im Rahmen der Weiterbildung?
Abseits der finanziellen Förderung durch die KVWL können Städten/Kommunen selbst Förderungen anbieten. Außerdem über das MAGs (in einem hausärztlichen Fördergebiet der KVWL und/oder des Hausarztaktionsprogrammes des Landes NRW). - Benötigen Assistenten in Weiterbildung einen eigenen eHBA?
Weiterbildungsassistenten dürfen e-Rezepte ausstellen. Als Weiterbilder müssen sie diese mit ihrem eigenen eHBA signieren. Mehr dazu in den KBV Ptaxisnachrichten: eRezept-Serie Teil 3: Wer das eRezept ausstellen und signieren darf.
Weiterbildung im Bereich Allgemeinmedizin:
Im Fach Allgemeinmedizin sind bis zu 48 Monate Weiterbildung möglich.
Weiterbildung in einer grundversorgenden Fachgruppe:
Im Bereich Westfalen-Lippe werden ausschließlich ambulante Weiterbildungsabschnitte zum Erwerb folgender Facharztbezeichnungen gefördert:
FA Augenheilkunde |
FA Allgemeinchirurgie FA Gefäßchirurgie FA Kinder- und Jugendchirurgie FA Orthopädie und Unfallchirurgie FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie FA Viszeralchirurgie |
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
FA Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde |
FA Haut- und Geschlechtskrankheiten * |
FA Innere Medizin und Rheumatologie |
FA Kinder- und Jugendmedizin |
FA Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie |
FA Neurologie FA Psychiatrie u. Psychotherapie FA Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
FA Urologie |
- Mindestweiterbildungszeit
Die Mindestweiterbildungszeit beträgt mind. 3 Monate (außer am Ende der Weiterbildung).
- Maximale Weiterbildungsdauer
Hausärztliche Weiterbildung:
Nach der alten Weiterbildungsordnung: Sind maximal 36 Vollzeit Monate förderfähig
Nach der neuen Weiterbildungsordnung: Sind 36 Vollzeit Monate in förderfähig
Maximale Weiterbildungszeit in einer grundversorgenden Fachgruppe: Bei einem Erstantrag sind maximal 24 Vollzeit Monate möglich. Bei einem Verlängerungsantrag sind maximal 12 Monate in Abhängigkeit vom Stellenkontingent
- Alte Weiterbildungsordnung im Bereich Allgemeinmedizin
Wann tritt die alte Weiterbildungsordnung in Kraft?
Wenn die Weiterbildung vor dem 01.07.2020 begonnen wurde
Wie setzten sich die Mindestweiterbildungszeiten zusammen?
60 Monate unter Befugnis an Weiterbildungsstätten:
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin, davon können
- 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden (dabei sind maximal 12 Monate aus einem Gebiet anrechenbar)
- 24 Monate in der hausärztlichen Versorgung angerechnet werde
- Neue Weiterbildungsordnung im Bereich Allgemeinmedizin
Wann tritt die neue Weiterbildungsordnung in Kraft?
Wenn die Weiterbildung nach dem 01.07.2020 begonnen wurde.
Wie setzten sich die Mindestweiterbildungszeiten zusammen?
60 Monate unter Befugnis an Weiterbildungsstätten, davon:
- 12 Monate Innere Medizin (stationär)
- 24 Monate in der hausärztlichen Versorgung (dabei können 6 Monate in mindestens einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden)
- 18 Monate zum Kompetenzerwerb in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
- Anrechnungsfähige Weiterbildungsabschnitte
Praktisches Jahr:
Kann mit 3,5 Monaten angerechnet werden.
Chirurgische Weiterbildungszeiten:
Können mit max. 6 Monaten angerechnet werden. (nur nach der alten Weiterbildungsordnung möglich)
- Unterbrechung der Weiterbildung
- Ab einer Unterbrechung von 6 Wochen gilt die Weiterbildungszeit als unterbrochen (auch im Fall von Mutterschutz und Elternzeit)
- Fördergelder werden in dieser Zeit nicht ausgezahlt oder müssen bei nachträglicher Bekanntgabe zurückgezahlt werden
- Beachten Sie bitte, dass ab einer Unterbrechung der Weiterbildung alle Antragsunterlagen neu eingereicht werden müssen. (Antragsfrist 8 Wochen)
- Abschließen der Weiterbildung
Bei Abschließen der gesamten Mindestweiterbildungszeit kann eine Facharztprüfung bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe beantragt werden.
Was tun zwischen abgeschlossener Weiterbildung und Facharztprüfung?
Wenn die Facharztprüfung nicht direkt im Anschluss der Weiterbildung absolviert werden kann, darf ein Assistent mit weiterer Genehmigung (ohne finanzielle Förderung) in der Praxis tätig werden. Dies lässt sich über das Team Genehmigung Ärzte beantragen.
Weitere finanzielle Förderung bei nicht bestandenen Facharztprüfung
Eine weitere finanzielle Förderung ist nicht möglich, da die Mindestweiterbildungszeiten abgeschlossen wurden.
- Wo finde ich meine AiW Nummer, um mich im KWWL einzuschreiben?
Die AiW Nummer ist bei uns bzw. Team Genehmigungen Ärzte abzufragen.
Welche Inhalte haben die Beratungen?
Inhalte unserer Beratungen sind grundlegende Themen der vertragsärztlichen Tätigkeit, wie z.B.:
- Wie funktioniert die Bedarfsplanung
- Unterschied zwischen offenen/gesperrten Planungsbereich
- Kooperationsformen / Job-Sharing
- Wie finde ich eine passende Praxis
- Fördermöglichkeiten
- Antragsverfahren/-dauer
- Kosten, Fristen und Auswahlkriterien im Rahmen des Zulassungs-/anstellungsverfahren
- Bedeutung des Landesauschuss / der Zulassungsausschüsse
- Quereinstieg in die Allgemeinmedizin
- Qualifizierungsmaßnahme in einer hausärztlichen Praxis
- Was wird gefördert?
Es wird immer nur ein neuer Versorgungsauftrag in der jeweils gelisteten Kommune/Gemeinde gefördert, der in Form eines freien Vertragsarztsitzes hinzukommt oder ein bereits bestehender Sitz übernommen wird. Statuswechsel innerhalb eines Fördergebietes (z.B. Wechsel Anstellung in Zulassung und umgekehrt) werden nicht gefördert. - Wann wird die genehmigte Fördersumme (Praxisdarlehen) ausgezahlt und wie erfolgt die Rückzahlung des Darlehens?
Sobald der Zulassungsausschuss positiv über das Vorhaben entschieden hat (und der unterschriebene Darlehensbescheid zurückgeschickt wurde), wird im Anschluss die Überweisung des kompletten Förderbetrages angewiesen.
Die Rückzahlung erfolgt zum ersten Tag der Tätigkeitsaufnahme für einen Zeitraum von drei Jahren: Die Tilgung beträgt monatlich 0,5 %, zum Beginn des 4. Praxisjahres wird die Restsumme erlassen. - Wann kann es zu einer Rückforderung der genehmigten Fördersumme (Praxisdarlehen) kommen?
Der Förderungsempfänger ist zur Rückzahlung der finanziellen Förderung verpflichtet, wenn der Förderbetrag nicht für den sich aus dieser Richtlinie und/oder dem Bewilligungsbescheid ergebenden Förderzweck verwendet wurde bzw. wird oder seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
In begründeten Ausnahmefällen kann von einer Rückzahlungsverpflichtung ganz oder teilweise (Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und diese eine unbillige Härte darstellen) abgesehen werden. - Können das Praxisdarlehen und die Umsatzgarantie parallel beantragt werden?
Bei Feststellung einer drohenden oder bestehenden Unterversorgung durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen kann zusätzlich zum Praxisdarlehen eine Gewährung der Umsatzgarantie (i. d. R. bei Neugründung) beantragt werden. - Wann erfolgt eine erhöhte Förderung im Rahmen des Darlehens?
Ja. Eine erhöhte Förderung kann bei Feststellung einer drohenden oder bestehenden Unterversorgung durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beantragt werden.