Niederlassungs- und Kooperationsberatung
Die Niederlassungs- und Kooperationsberatung der KVWL unterstützt bei allen zulassungsrechtlichen Fragen rund um die Themen:
- Praxisabgabe
- Praxisübernahme
- Praxisgründung
- Kooperationsformen
- Anstellung
Gerne unterstützen wir Sie auch auf dem Weg in die Zweigpraxis oder bei der Umsetzung anderer Ziele, wie zum Beispiel die Assistenz und/oder Vertretung. Außerdem führen wir die Ausschreibung der Vertragsarzt- und Vertragspsychotherapeutensitze durch und leiten den Praxisabgebenden die entsprechenden Bewerbungen weiter.
Vereinbaren Sie gerne einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin mit der Niederlassungs- und Kooperationsberatung der KVWL, um Ihre Pläne zu besprechen.
Wir werden Ihnen Ihre Möglichkeiten umfassend und verständlich erläutern.
Anträge und Verträge zum Herunterladen
Der Mustervertrag dient als Beispiel für eine mögliche Vertragsgestaltung. Er muss auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles überprüft und angepasst werden und ersetzt nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater. Eine Haftung der KVWL oder der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist ausgeschlossen.
In den Anstellungsvertrag sind folgende Punkte aufzunehmen (§ 2 Nachweisgesetz):
- Name und Anschrift der Vertragsparteien,
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
(Anm.: Im ambulanten Bereich gibt es für angestellte Ärzte keinen Tarifvertrag. Einzelne Regelungen aus den Tarifverträgen der kommunalen Krankenhäuser können aber für den Anstellungsvertrag übernommen werden.)
Die Vereinbarung ist spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Darüber hinaus sollten auch Regelungen über folgende Themen getroffen und im Anstellungsvertrag festgehalten werden:
- Vorbehalt der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss
- Berufshaftpflichtversicherung
- Anordnung und Vergütung von Überstunden,
- Nebentätigkeiten,
- gesetzliche Fortbildungspflicht als Arbeitszeit?
- Konkretisierung der Teilnahme(-pflicht) am organisierten Notfalldienst,
z. B. Verteilung der Dienste, Vergütung, Anrechnung auf die Arbeitszeit?
Der Anstellungsvertrag wird von den Zulassungsgremien hinsichtlich der vereinbarten Arbeitszeit und des Tätigkeitsortes mit dem Genehmigungsantrag abgeglichen. Eine weitergehende rechtliche, insbesondere arbeitsrechtliche Überprüfung des Vertrages erfolgt nicht.
Weder die Zulassungsgremien noch die Kassenärztliche Vereinigung dürfen bei der Abfassung des Anstellungsvertrages juristisch beratend tätig werden. Bei Bedarf sollte daher eine (arbeits-)rechtliche Beratung – z.B. durch eine Anwaltskanzlei oder gegebenenfalls Berufsverbände – in Anspruch genommen werden.
Zur Veranschaulichung hat die KVWL in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer Westfalen Lippe ein Muster für einen Anstellungsvertrag erstellt. Dieses Muster dient jedoch nur als Beispiel; die Inhalte, insbesondere zu Arbeitszeiten, Überstunden und zur Vergütung, sind - im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben - zwischen den Parteien frei zu verhandeln.
Die meisten Planungsbereiche sind von Zulassungsbeschränkungen betroffen. Die Abgabe und Übernahme einer Vertragsarzt- oder Vertragspsychotherapeutenpraxis muss in diesem Fall über ein Nachbesetzungsverfahren laufen.
Im Auftrag der jetzigen Praxisinhaber bzw. deren Erben schreibt die KVWL die abzugebenden Arzt- und Psychotherapeuten-Praxen in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen zur Übernahme durch Nachfolger aus (§ 103 Abs. 4 SGB V).
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