Wegweiser in die ambulante Versorgung

In der vertragsärztlichen Versorgung haben Sie vielfältige Möglichkeiten tätig zu werden. Im Allgemeinen wird zwischen der selbstständigen Tätigkeit (Niederlassung) und der Tätigkeit in Anstellung unterschieden.

Die KVWL unterstützt Sie als Partner und Akteur für die ambulante Versorgung in Westfalen-Lippe. Vor dem Start und bereits während des Studiums stellen wir ein umfassendes Beratungs- und Förderangebot bereit. Im Folgenden können Sie sich über den Start in die ambulante Versorgung informieren.

Bei Fragen nutzen Sie unser Beratungsangebot.

Informationen zur Tätigkeit als Selbständiger (Niederlassung)

Um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ambulant ärztlich oder psychotherapeutisch behandeln zu können, ist eine Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung erforderlich. Der erste Schritt nach erfolgreicher Eintragung in das Arzt- bzw. Psychotherapeutenregister auf dem Weg zur Niederlassung als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut, ist der Antrag auf Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss. Mit der Zulassung wird nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen  bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung begründet.

Eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag ist hauptberuflich auszuüben. Neben der Möglichkeit einer Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag besteht auch die Möglichkeit einer eingeschränkten vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit im Rahmen eines ¾- oder ½-Versorgungsauftrages (Teilzulassung). Entsprechend wird eine Teilzulassung mit 0,75 bzw. 0,5 berücksichtigt. Bei einer Teilzulassung ist der Versorgungsauftrag zwar dem Umfang nach, nicht aber zeitlich begrenzt.

Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten müssen daher ihre Erreichbarkeit auch in den sprechstundenfreien Zeiten so organisieren, dass sie in dringenden Fällen für die Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stehen. Unabhängig davon, ob die vertragsärztliche bzw. vertragspsychotherapeutische Tätigkeit mit vollem oder eingeschränktem Versorgungsauftrag ausgeübt wird, besteht diese Verpflichtung.

Informationen zur Anstellung

Eine Tätigkeit in der ambulanten vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung kann neben der Zulassung auch in Form einer Anstellung erfolgen. Die Angestelltentätigkeit wird bei einem zugelassenen Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten oder alternativ in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ausgeübt.

Der Angestellte arbeitet auf einem Vertragsarztsitz bzw. Vertragspsychotherapeutensitz, der dem anstellenden Vertragsarzt bzw. einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zugeordnet ist.

Die unternehmerische Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, der Angestellte verstärkt die medizinisch-fachliche Kompetenz und hat ein eigenes Abrechnungskontingent.

Anstellungen sind sowohl in Teilzeit als auch in Vollzeit möglich. Die Anstellung in Teilzeit ist auch als ein ¼ realisierbar. Insgesamt sind damit die gleichen Rechte und Pflichten verbunden wie mit der Zulassung. Im Angestelltenverhältnis wird das Gehalt vom Arbeitgeber bezahlt.

Grundsätzlich ist es möglich, eine Anstellung in eine Zulassung umzuwandeln. Dies setzt jedoch voraus, dass der Sitzinhaber zustimmt.

Der Einstieg in die vertragsärztliche Tätigkeit

Ihr Kontakt bei Fragen