Weitere Tätigkeitsorte
Neben der Niederlassung als zugelassener Arzt bzw. Psychotherapeut oder der Anstellung in einer Einzelpraxis, BAG oder MVZ bestehen Möglichkeiten an weiteren Standorten vertragsärztlich tätig zu werden:
Eine Zweigpraxis ist ein weiterer Tätigkeitsort, der in deutlicher Entfernung zur Praxis liegt und der Verbesserung der Patientenversorgung dienen soll. Ärzte und Psychotherapeuten der Praxis können hier nach vorheriger Genehmigung durch die KVWL – in zeitlich untergeordnetem Umfang – tätig werden.
Eine (Versorger-)Zweigpraxis ist ein Tätigkeitsort, an dem angestellte Ärzte und Psychotherapeuten nach vorheriger Genehmigung der Anstellung durch den Zulassungsausschuss sowie der Genehmigung der ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigeit am Standort der (Versorger-)Zweigpraxis durch die KVWL, hauptsächlich tätig werden.
Ärzte und Psychotherapeuten der Praxis können hier ohne vorherige Genehmigung durch die KVWL – in zeitlich untergeordnetem Umfang – tätig werden. Der am Standort der (Versorger-)Zweigpraxis angestellte Arzt/Psychotherapeut darf auch am Standort der Praxis – ohne vorherige Genehmigung – in zeitlich untergeordnetem Umfang – tätig werden.
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Informationsblatt Ärztezur vertragsärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Zweigpraxis)
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Für Ärzte: Antrag auf Versorgerzweigpraxis/Zweigpraxis
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Für Ärzte: Mitteilung von Änderungenbei bereits genehmigter vertragsärztlicher Tätigkeit in einer Versorgerzweigpraxis/Zweigpraxis
In ausgelagerten Praxisräumen können spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen erbracht werden. Die Räume befinden sich dabei in unmittelbarer Nähe zur Hauptbetriebsstätte. Voraussetzung ist, dass der Erstkontakt zum Patienten an der Hauptbetriebsstätte stattfinden muss.
Besteht bei Ihren Patienten die Notwendigkeit der Behandlung im Krankenhaus, ist dies über eine belegärztliche Tätigkeit möglich. Dabei sind Sie als Arzt dazu berechtigt, ohne dass eine Anstellung am Krankenhaus notwendig ist, eigene Patienten in Betten eines Krankenhauses stationär oder teilstationär zu behandeln und dabei auch die Einrichtung des Krankenhauses zu nutzen.
Ihr Kontakt bei Fragen rund um die belegärztliche Tätigkeit:
Team Genehmigungen Ärzte
Mo | Di | Fr: 8 – 12 Uhr
Mi: 8 – 15 Uhr
Do: 12 – 15 Uhr
0231/9432 3788
genehmigungen-aerzte@kvwl.de
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass vertragsärztlich tätige Ärzte und Psychotherapeuten weiteren ärztlichen oder psychotherapeutischen Tätigkeiten (Nebentätigkeit) nachgehen. Dies ist grundsätzlich möglich, muss jedoch immer mit der eigentlichen vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit vereinbar sein, sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht. Die weitere ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit ist durch den zuständigen Zulassungsausschuss genehmigungspflichtig und muss diesem formlos mitgeteilt werden.