Weitere Tätigkeitsorte
Neben der Niederlassung als zugelassener Arzt bzw. Psychotherapeut oder der Anstellung in einer Einzelpraxis, BAG oder MVZ bestehen Möglichkeiten an weiteren Standorten vertragsärztlich tätig zu werden:
Dazu gehört die Tätigkeit in einer Zweigpraxis, die in deutlicher Entfernung zum Standort der Hauptbetriebsstätte liegt und zur Verbesserung der Patientenversorgung dienen soll.
In der Zweigpraxis können mehrere Ärzte der Praxis abwechselnd tätig werden, wohingegen in einer Versorgerzweigpraxis die ausschließliche Tätigkeit eines Arztes oder Psychotherapeuten vorgesehen ist.
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Informationsblatt Ärztezur vertragsärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Zweigpraxis)
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Für Ärzte: Antrag auf Versorgerzweigpraxis/Zweigpraxis
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Für Ärzte: Mitteilung von Änderungenbei bereits genehmigter vertragsärztlicher Tätigkeit in einer Versorgerzweigpraxis/Zweigpraxis
In ausgelagerten Praxisräumen können spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen erbracht werden. Die Räume befinden sich dabei in unmittelbarer Nähe zur Hauptbetriebsstätte. Voraussetzung ist, dass der Erstkontakt zum Patienten an der Hauptbetriebsstätte stattfinden muss.
Besteht bei Ihren Patienten die Notwendigkeit der Behandlung im Krankenhaus, ist dies über eine belegärztliche Tätigkeit möglich. Dabei sind Sie als Arzt dazu berechtigt, ohne dass eine Anstellung am Krankenhaus notwendig ist, eigene Patienten in Betten eines Krankenhauses stationär oder teilstationär zu behandeln und dabei auch die Einrichtung des Krankenhauses zu nutzen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass vertragsärztlich tätige Ärzte und Psychotherapeuten weiteren ärztlichen oder psychotherapeutischen Tätigkeiten (Nebentätigkeit) nachgehen. Dies ist grundsätzlich möglich, muss jedoch immer mit der eigentlichen vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit vereinbar sein, sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht. Die weitere ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit ist durch den zuständigen Zulassungsausschuss genehmigungspflichtig und muss diesem formlos mitgeteilt werden.