Zulassung in Westfalen-Lippe
In Einzelpraxis oder Kooperation
Für die Planung der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit stehen für die Zulassung drei zentrale Aspekte im Vordergrund:
Neben der Standortwahl für die Niederlassung gilt es sich mit den Fragen der Zulassungsvariante (klassische Zulassung oder Anstellung, Jobsharing oder Sonderbedarf) sowie der Praxiskonstellation (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder MVZ) zu beschäftigen.
Auch während der Zeit als niedergelassener Arzt oder Psychotherapeut können sich Bedarfe ergeben, um die bisherige Zulassungsvariante oder Praxiskonstellation zu verändern.
Praxiskonstellation
Sie haben sich für die Selbstständigkeit entschieden? Dann wählen Sie die für Sie passende Praxiskonstellation: Entweder als Einzelpraxis mit oder ohne angestellte Ärzte oder Partner in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder als Gesellschafter eines Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ).
Obwohl der Trend zur ärztlichen Kooperation geht, ist die Einzelpraxis noch immer die am häufigsten gewählte Niederlassungsoption in Deutschland (58 Prozent). Ihr wichtigster Vorteil: die Eigenständigkeit. In Ihrer eigenen Arzt- und Psychotherapeutenpraxis bestimmen Sie Sprechzeiten, die Arbeitsabläufe, die medizinischen Schwerpunkte, den Urlaub und sind wirtschaftlich unabhängig.
Eine Einzelpraxis macht Sie nicht zum Einzelkämpfer
Auch mit einer Einzelpraxis brauchen Sie nicht auf Kooperationen und Fachgespräche zu verzichten. Schließen Sie sich zum Beispiel mit Kollegen anderer Praxen zu einem Praxisnetz zusammen und beraten Sie sich in Fragen der Diagnostik und Behandlung. Gemeinsam versorgen Sie die Patienten in Ihrer Region noch besser. Ihre KVWL unterstützt und fördert Praxisnetze. Sie können auch mit anderen Gesundheitsexperten einen Qualitätszirkel bilden.
Denken Sie auch über eine Anstellung eines Arztes oder eines Psychotherapeuten nach oder bilden Sie Weiterbildungsassistenten aus.
Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Beruf gemeinsam ausüben, das heißt als gleichberechtigte Partner miteinander in einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis) kooperieren. Hier werden nicht nur Ressourcen und Kosten geteilt: Es wird ein gemeinsamer Patientenstamm versorgt, gemeinschaftlich abgerechnet und gemeinsam gehaftet. Das kann fachgleich und fachübergreifend, örtlich und überörtlich geschehen. Bei fachgleicher Kooperation entsteht die größtmögliche Flexibilität in der Einteilung der Arbeitszeit.
Die Berufsausübungsgemeinschaft muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Das MVZ ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte an der ambulanten Versorgung teilnehmen. Meistens werden MVZ von Vertragsärzten oder Krankenhäusern gegründet und betrieben.
MVZ unterliegen den gleichen Regeln der Bedarfsplanung und Honorarverteilung wie andere Praxis- und Kooperationsformen auch.
Auch ein zugelassenes MVZ kann Teil einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft sein.
Alle wesentlichen und wissenswerten Erläuterungen zum Antrag auf Zulassung eines MVZ auf einen Blick:
Die relevanten Anträge zur vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung finden Sie auf unserer Themenseite:
Bei einer Praxisgemeinschaft schließen sich mehrere Vertragsärzte gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtung zusammen. Sie teilen Kosten, indem sie Personal, Räumlichkeiten oder Geräte gemeinsam nutzen, führen aber ihren eigenen Patientenstamm. Die Abrechnung erfolgt separat.
Achtung: Eine gegenseitige Vertretung ist nur bei Fachgleichheit und nur wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung möglich.
Die Praxisgemeinschaft muss dem Zulassungsausschuss gegenüber angezeigt werden, eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Alle relevanten Anträge zur vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung finden Sie auf unserer Themenseite:
Standortwahl
Die Wahl des richtigen Standorts ist bei der Gründung oder Übernahme einer Arzt- bzw. Psychotherapeutenpraxis eine wichtige Entscheidung, mit der Sie langfristig den Erfolg der Praxis beeinflussen.
Neben klassischen Standortfaktoren wie Erreichbarkeit, Wettbewerbssituation, Demografie und Infrastruktur, ist insbesondere die Bedarfsplanungsrichtlinie ein wesentlicher Aspekt, den Sie als Arzt oder Psychotherapeut berücksichtigen müssen.
Grundlage der Bedarfsplanung ist die Bedarfsplanungs-Richtlinie. Diese Richtlinie regelt die Verteilung von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten und dient dazu, eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Das bedeutet, dass die Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten in einer Region streng geregelt ist, um sowohl eine Über- als auch eine Unterversorgung zu vermeiden.
Bei der Standortwahl für eine Arzt- bzw. Psychotherapeutenpraxis sollten Sie daher zunächst den Versorgungsgrad Ihrer Wunschregion prüfen. Der Versorgungsgrad gibt an, wie viele Ärzte einer bestimmten Fachrichtung im Verhältnis zur Bevölkerung in einer Region tätig sind.
Liegt der Versorgungsgrad über 110 Prozent spricht man von einer Überversorgung. Eine Niederlassung ist dann nur möglich, wenn ein anderer Arzt oder Psychotherapeut Ihrer Fachrichtung seine Tätigkeit beendet oder reduziert. Dies erfolgt im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens. Klassischerweise wird in diesem Zuge die Praxis des Abgebenden übernommen oder eine Kooperation eingegangen. Sollte dies von Ihnen nicht gewünscht sein, müssten Sie durch den Zulassungsausschuss prüfen lassen, ob eine Verlegung an einen anderen Standort möglich ist. Bei besonderem Versorgungsbedürfnis kann auf Antrag auch eine Ermächtigung oder ein Sonderbedarf ausgesprochen werden.
Liegt der Versorgungsgrad unter 110 Prozent hat die KVWL die freien Niederlassungsmöglichkeiten auf der Homepage zu veröffentlichen. So haben Sie die Möglichkeit, sich zweimal jährlich (Ende Mai und Ende November) um einen Versorgungsauftrag zu bewerben.
Je nach Grad der Unterversorgung können Sie Fördermittel bei der KVWL oder beim MAGS beantragen. Genauso bieten viele Kommunen neben einer finanziellen Förderung weitere individuelle Unterstützungen an. Auf der Seite der KVbörse stellen sich die Kommunen teilweise mit Ihren Angeboten vor.
Zusätzlich zur Bedarfsplanung ist es ratsam, dass Sie die demografische Entwicklung und die Altersstruktur der Bevölkerung in Ihrer Wunschregion analysieren. Regionen mit einer älteren Bevölkerung könnten beispielsweise einen höheren Bedarf an bestimmten Fachärzten, wie z.B. Orthopäden, aufweisen.
Die Infrastruktur und Erreichbarkeit des Standorts sind ebenfalls entscheidend. Eine gute Verkehrsanbindung und Parkmöglichkeiten tragen zur Patientenzufriedenheit bei und erleichtern es, ein breites Patientenklientel zu erreichen.
Abschließend ist es wichtig, die Arztdichte vor Ort zu analysieren. In Regionen mit wenigen Praxen und Ärzten kann es einfacher sein, eine neue Praxis erfolgreich zu etablieren.
Zulassung oder Anstellung
Sie haben die Wahl zwischen der Freiberuflichkeit im Rahmen einer Zulassung oder der Anstellung in einer Praxis/in einem Medizinischen Versorgungszentrum. Dabei sind – unabhängig von der Praxiskonstellation – viele verschiedene Optionen möglich. Es können in einer Praxis unterschiedliche Teilnahmeformen zusammenkommen
Zulassungen können durch den Zulassungsausschuss in reaktivierten Planungsbereichen bzw. bei Übernahmen von Vertragsarztsitzen erteilt werden.
Ist der Planungsbereich für weitere Zulassungen gesperrt und wird kein Sitz übernommen,
- kann ein bereits bestehender Versorgungsauftrag im Rahmen des Jobsharings nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V geteilt werden. Dies setzt die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft voraus.
- kann, sofern Tatbestände für einen lokalen bzw. qualifikationsbezogenen Sonderbedarf vorliegen, eine Zulassung unter Berücksichtigung des § 36 der Bedarfsplanungs-Richtlinien ausgesprochen werden.
Umfang der ärztlichen Tätigkeit (Zulassung)
Nach § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV kann die Zulassung eines Arztes auf die Hälfte bzw. drei Viertel eines Versorgungsauftrages beschränkt werden. Dies wirkt sich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsprechstundenzeiten aus.
Die Anstellung erfolgt bei einem zugelassenen Vertragsarzt oder einem Medizinischen Versorgungszentrum und ist (Ausnahme Jobsharing) mit der Übernahme eines Versorgungsauftrags verbunden. Das beinhaltet grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, die auch der Zulassungsstatus mit sich bringt. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass der Angestellte statt eines Honorars von der KV ein Gehalt vom Arbeitgeber bezieht. Die unternehmerische Verantwortung trägt der Praxisinhaber/das MVZ.
Die Anstellung kann am Anfang der beruflichen Karriere in der ambulanten Versorgung stehen und ein Sprungbrett für eine spätere Partnerschaft oder Praxisübernahme sein. Sie ist aber auch geeignet, wenn der bisherige Praxisinhaber nicht mehr selbständig sein, aber weiterhin Patienten versorgen möchte.
Anstellungsgenehmigungen können durch den Zulassungsausschuss bei Nachbesetzungen von bestehenden Anstellungen sowie in reaktivierten Planungsbereichen (Beschluss LA) und bei Übernahmen von Vertragsarztsitzen (Ablauf Ausschreibungsverfahren) ausgesprochen werden.
Zugelassene Vertragsärzte können zugunsten einer Anstellung in einer Vertragsarztpraxis oder an einem MVZ auf ihre Zulassung verzichten. Voraussetzung ist die Absicht, zumindest drei Jahre als angestellter Arzt tätig werden zu wollen.
Ist der Planungsbereich für weitere Zulassungen gesperrt und wird kein Sitz übernommen,
- kann ein bereits bestehender Versorgungsauftrag im Rahmen des Jobsharings nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geteilt werden.
- kann, sofern Tatbestände für einen lokalen bzw. qualifikationsbezogenen Sonderbedarf vorliegen, eine Anstellung unter Berücksichtigung des § 36 der Bedarfsplanungs-Richtlinien ausgesprochen werden.
Zeitlicher Umfang der Anstellung
Angestellte Ärzte können auch in Teilzeit arbeiten.
Die Arbeitszeit hat Auswirkung auf den in der Bedarfsplanung angerechneten Faktor:
bis zu 10 Wochenstunden | Faktor 0,25 |
bis zu 20 Wochenstunden | Faktor 0,5 |
bis zu 30 Wochenstunden | Faktor 0,75 |
über 30 Wochenstunden | Faktor 1 |
Bei Vereinbarung der Arbeitszeit sind die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsprechstundenzeiten zu beachten:
Faktor 0,25 | mindestens 6 Stunden und 15 Minuten pro Woche |
Faktor 0,5 | mindestens 12 Stunden und 30 Minuten pro Woche |
Antragsformulare an den Zulassungsausschuss
Hinweis: Bitte beachten Sie die Fristen für die Antragstellung.
Vertragsärztliche Versorgung
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Erläuterung: Antrag auf Anstellung
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Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes
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Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsumfanges eines angestellten Arztes
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Antrag auf Erhöhung des Beschäftigungsumfanges eines angestellten Arztes
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Antrag auf Anstellung beschränkt auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit nach § 103 Abs. 7 SGB V
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Antrag auf Ruhen der Genehmigung zur Anstellung eines Arztes
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Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes nach vorherigem Verzicht auf die Zulassung
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Erläuterungen zum Antrag auf Genehmigung gemeinsamer Ausübung
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Antrag auf Genehmigung einer ortsgleichen Berufsausübungsgemeinschaft
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Antrag auf Genehmigung gemeinsamer Ausübung vertragsärztl. Tätigkeit (auch KV-übergreifend)
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Antrag auf Genehmigung gemeinsamer Ausübung vertragsärztl. Tätigkeit bezogen auf einzelne Leistungen
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Anzeige der Eintragung der eGbR für bestehende Berufsausübungsgemeinschaften
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Erläuterungen zum Antrag auf Zulassung
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Antrag auf Zulassung eines MVZ
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Antrag auf Genehmigung einer Anstellung im MVZ
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Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes (Jobsharing)
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Formular zur Feststellung der Vertretungsberechtigten
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Antrag auf Verlegung
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Genehmigung der Anstellung nach vorherigem Verzicht auf die Zulassung
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Erläuterung: Antrag auf Zulassung
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Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztl. Versorgung
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Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztl. Versorgung nach § 103 Abs. 7 SGB V für die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit
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Antrag auf Aufhebung / Reduzierung der Beschränkung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztl. Versorgung durch Umwandlung des Anstellungsverhältnisses
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Antrag auf Umwandlung eines Anstellungsverhältnisses in eine Zulassung
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Antrag auf Ruhen der Zulassung
Vertragspsychotherapeutische Versorgung
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Erläuterung: Antrag auf Anstellung
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Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Psychotherapeuten
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Antrag auf Anstellung nach vorherigem Verzicht auf die Zulassung
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Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsumfanges eines angestellten Psychotherapeuten
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Antrag auf Erhöhung des Beschäftigungsumfanges eines angestellten Psychotherapeuten
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Antrag auf Ruhen der Genehmigung zur Anstellung eines Psychotherapeuten
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Erläuterungen zum Antrag auf Genehmigung gemeinsamer Ausübung
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Antrag auf Genehmigung einer ortsgleichen Berufsausübungsgemeinschaft
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Antrag auf Genehmigung gemeinsamer Ausübung vertragstherapeutischen Tätigkeit (auch KV-übergreifend)
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Anzeige der Eintragung der eGbR für bestehende Berufsausübungsgemeinschaften
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Erläuterungen zum Antrag auf Zulassung
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Antrag auf Zulassung eines MVZ
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Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Therapeuten (Jobsharing)
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Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Therapeuten nach vorherigem Verzicht auf die Zulassung
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Antrag auf Genehmigung einer Anstellung
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Formular zur Feststellung der Vertretungsberechtigten
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Antrag auf Verlegung
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Erläuterung: Antrag auf Zulassung
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Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen Versorgung
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Antrag auf Aufhebung / Reduzierung der Beschränkung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztl. Versorgung durch Umwandlung des Anstellungsverhältnisses
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Antrag auf Umwandlung eines Anstellungsverhältnisses in eine Zulassung
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Antrag auf Ruhen der Zulassung