Psychotherapeuten
Verordnung durch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
Für Vertragspsychotherapeuten besteht die Möglichkeit, ausgewählte Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu verordnen. Aktuell ist dies in den folgenden Bereichen möglich:
- Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
- Ergotherapie
- Krankenbeförderung
- Krankenhausbehandlung
- Medizinische Rehabilitation
- Psychiatrisch häusliche Krankenpflege
- Soziotherapie
Bei der Verordnung der insgesamt sechs Leistungen gelten für Vertragspsychotherapeuten grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für Vertragsärzte. Sie verwenden beispielsweise die gleichen Verordnungsformulare. Verordnungen unterliegen grundsätzlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V. Demnach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Die ausführlichen Informationen zu den Verordnungsmöglichkeiten finden Sie auch in der KBV-Broschüre:
Die Verordnungsformulare sind in der Praxisverwaltungssoftware hinterlegt. Diese können Sie auch über unseren Bestellservice erhalten.
Hinweise zur Verordnung
Eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) ist ein Medizinprodukt in Form einer Gesundheits-App auf dem Smartphone, Tablet oder als Browser-Anwendung auf dem PC. Seit Oktober 2020 können Ärzte und Psychotherapeuten DiGA verschreiben. Ausführliche Informationen finden Sie auf der DiGA-Themenseite der KVWL.
Vertragspsychotherapeuten können Ergotherapie in den nachfolgend genannten Fällen verordnen:
- einer Erkrankung aus dem Indikationsspektrum der Psychotherapie-Richtlinie (z.B. bei Angststörungen)
- einer Erkrankung, bei der eine neuropsychologische Therapie angewendet werden kann (z.B. Vorliegen von Folgen eines Schlaganfalls in Form von Schädigungen mentaler Funktionen)
- alle anderen Diagnosen des Kapitels V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10 (der behandelnde Arzt muss informiert werden und die Verordnung ist bei Bedarf mit ihm abzustimmen)
Vertragspsychotherapeuten benötigen für die Verordnung keine Genehmigung der KVWL. Die Verordnung ist in den folgenden Diagnosegruppen des Heilmittelkatalogs möglich:
Diagnosegruppe PS1: Entwicklungs-, Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in Kindheit und Jugend, z.B.:
- ADS/ADHS
- Frühkindlicher Autismus
- Störung des Sozialverhaltens
- Essstörung (z.B. Anorexie, Bulimie)
- Emotionale Störung im Kindesalter
Diagnosegruppe PS2: Neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen, z.B.:
- Angststörungen
- Zwangsstörungen
- Essstörungen
- Borderline-Störung
Diagnosegruppe PS3: Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen, z.B.:
- Schizophrenes Residuum
- sonstige Schizophrenie
- depressive Störungen
- Abhängigkeitssyndrom
Diagnosegruppe PS4: Dementielle Syndrome, z.B.:
- Morbus Alzheimer, insbesondere im Stadium der leichten Demenz
Diagnosegruppe EN1: Erkrankungen des zentralen Nervensystems (Gehirn)/Entwicklungsstörungen, z.B.:
- Zerebrale Ischämie, Blutung, Hypoxie, Tumor
- Schädel-Hirn-Trauma
- Morbus Parkinson
Die Verordnung erfolgt über das Formular 13. Es kann auch eine Blankoverordnung erfolgen. Hierbei tragen Ergotherapeuten die Verantwortung für Inhalt, Menge und Intensität der Behandlung sowie die wirtschaftliche Verantwortung. Diese Art der Verordnung kann nur in den Diagnosegruppen PS3 und PS4 vorgenommen werden.
Weiterführende Informationen zu der Blankoverordnung finden Sie in der KBV-PraxisInfo.
Eine Krankenbeförderung muss im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Leistung zwingend notwendig sein, damit sie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden darf. Notwendig im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der Patientin oder des Patienten und der nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit.
Vertragspsychotherapeuten benötigen keine Genehmigung der KVWL, um Krankenbeförderung zu verordnen.
Das Beförderungsmittel richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis. Benötigt er unterwegs eine medizinisch fachliche Betreuung oder eine besondere Fahrzeugausstattung, kann ein Krankentransportfahrzeug erforderlich sein. Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung sind zum Beispiel mit einem Taxi möglich. Zudem ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Diese Fahrten (mit Taxi) sind ohne Genehmigung der Krankenkasse verordnungsfähig:
- Zur stationären Behandlung, wenn der Patient aus medizinischen Gründen nicht selbst fahren kann.
- Zur vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann.
- Zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Pflegegrad 4 oder 5 vorlegen oder bei Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen.
Für diese Fahrten ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich:
- Zur ambulanten Behandlung, wenn weder eines der genannten Merkzeichen noch Pflegegrad 3 mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität oder Pflegegrad 4 oder 5 vorliegen.
- Patienten, die bei der Krankenbeförderung eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigen.
Die aufgeführten verordnungsfähigen Fahrten beziehen sich auf mögliche Gründe im Rahmen der psychotherapeutischen Tätigkeit. Die ausführliche Darstellung kann auch der folgenden Themenseite entnommen werden:
Für die Verordnung ist das Formular 4 zu verwenden. Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen dürfen nicht verordnet werden. Die Klärung erfolgt durch den Patienten bei der zuständigen Krankenkasse. Fahrten mit einem Rettungswagen (RTW), Notarztwagen (NAW) oder Rettungshubschrauber (RTH) werden über die örtliche Rettungsleitstelle angefordert.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen Patienten wieder in die Lage versetzen, ihren Alltag eigenständig zu meistern. In bestimmten Fällen dürfen Vertragspsychotherapeuten solche Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen.
Eine gesonderte Genehmigung durch die KVWL ist nicht erforderlich.
Die Verordnung erstreckt sich nur auf Patienten, welche Rehabilitationsmaßnahmen über die gesetzliche Krankenversicherung erhalten können. Ausgenommen sind Menschen im Erwerbsleben, da hier die Rentenversicherung zuständig ist.
Folgende Leistungen dürfen von Vertragspsychotherapeuten verordnet werden:
- Psychosomatische Rehabilitation: Komplexe Leistung durch psychotherapeutische Verfahren und auch somatische Behandlungsangebote für Patienten mit psychischen Erkrankungen.
- Rehabilitation für psychisch Kranke: Ziel ist die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung von psychisch Kranken und behinderten Menschen im Bereich des selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebens in der Gesellschaft.
Die Verordnung dieser Leistungen ist ohne gesonderte Abstimmung mit dem Arzt möglich, sofern eine Diagnose aus dem Indikationsbereich zur Anwendung von Psychotherapie vorliegt:
- Indikationen nach § 26 Psychotherapeuten-Richtlinie (z. B. depressive Episoden, Angststörungen oder nichtorganische Schlafstörungen)
- Indikationen der Neuropsychologische Therapie (z. B. organisches amnestisches Syndrom oder organische emotional labile (asthenische) Störung)
Bei weiteren Indikationen des Kapitels V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM besteht eine Abstimmungspflicht mit dem behandelnden Arzt.
Für die Verordnung ist das Formular 61 zu verwenden. Zum Ausfüllen werden auch ärztliche Informationen benötigt (z. B. bisherige Arzneimittel- und Heilmitteltherapie oder weitere rehabilitationsrelevante Diagnosen), welche einzuholen und anzugeben sind.
Das Formular besteht aus Teil A sowie Teil B-D.
- Teil A: Ausfüllen bei Unklarheiten des zuständigen Kostenträgers oder zur Initiierung einer Reha-Beratung für die Patienten bei der Krankenkasse.
- Teil B-D: Antrag bei der zuständigen Krankenkasse mit den Angaben zum Patienten.
Anschließend wird der Antrag bei der Krankenkasse zur Entscheidung vorlegt.
Häusliche Krankenpflege sorgt dafür, dass Patienten sich wieder allein zuhause versorgen können und nicht im Krankenhaus behandelt werden müssen. Eine besondere Form ist die psychiatrische häusliche Krankenpflege. Sie richtet sich an schwer psychisch erkrankte Patienten. Hierbei werden mit praktischer Anleitung und Training durch die Pflegekraft die Beeinträchtigungen bei der Bewältigung des Alltags zu verringern.
Eine gesonderte Genehmigung durch die KVWL ist nicht erforderlich.
Indikation
- Vorliegen einer Diagnose nach Nummer 27a der HKP-Richtlinie (z. B. Demenzen, Schizophrenie, Depressionen, bipolare Störungen oder Angst- und Zwangsstörungen) mit GAF-Wert kleiner oder gleich 50.
- Zudem besteht die Verordnungsmöglichkeit für alle ICD-10-GM-Diagnosen aus dem Bereich F00 bis F99, wenn…
… der GAF-Wert kleiner oder gleich 40 ist.
… Fähigkeitsstörungen vorliegen, welche die selbstständige Bewältigung und Koordination des Alltags nicht mehr ermöglichen.
… eine ausreichende Behandlungsfähigkeit besteht und zu erwarten ist, dass die Therapieziele erreichbar sind.
… die psychiatrische häusliche Krankenpflege dazu beitragen kann, die selbstständige Bewältigung und Koordinierung des Alltags wieder zu ermöglichen.
Die erheblichen Fähigkeitsstörungen müssen sich in mindestens einem der folgenden Bereiche zeigen:
- Störung des Antriebs, der Ausdauer, Belastbarkeit in Verbindung mit der Unfähigkeit des Tagesstrukturierung, der Einschränkung des planerischen Denkens und des Realitätsbezugs.
- Einbußen bei der Kontaktfähigkeit, der kognitiven Fähigkeiten, dem Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik oder dem Erkennen und Überwinden von Konfliktsituationen und Krisen.
Die Verordnung erfolgt auf dem Formular 12. Die Leistungen im Bereich der Behandlungspflege sind unter der Nummer 27a oder als „Psychiatrische häusliche Krankenpflege“ anzugeben. Zudem ist dem Formular ein Behandlungsplan beizufügen, aus welchem die Indikation, Fähigkeitsstörung, Ziel der Behandlung, Behandlungsmaßnahmen sowie Dauer und Frequenz angegeben werden.
Die Verordnung sowie der Behandlungsplan müssen der Krankenkasse zur Entscheidung vorlegt werden.
Die Dauer einer Verordnung hängt vom individuellen Bedarf ab. Bei einem Zeitraum bis zu vier Monate ist keine Begründung vorzulegen. Soll eine längere Verordnung erfolgen, muss die Notwendigkeit und die erwartete Verbesserung des Zustands begründet werden.
Mit einer Soziotherapie werden psychisch schwer kranke Patienten dabei unterstützt, selbstständig zum Arzt oder Psychotherapeuten zu gehen, sich behandeln zu lassen und ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Zur Verordnung von Soziotherapie wird eine Genehmigung der KVWL benötigt. Weitere Details zu der Genehmigung sowie den Antrag finden Sie auf der KVWL-Genehmigungsseite.
Patientenvoraussetzung:
- Patienten ab dem 18. Lebensjahr
- Schwere psychische Störung (insbesondere Psychosen, bipolare Störungen oder schwere Depressionen)
- Keine selbständige Inanspruchnahme von ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen möglich
Die Verordnung erfolgt über das Formular 26.
Ziel ist es zu lernen, den Alltag und ambulante Behandlungen selbstständig in Anspruch nehmen zu können, indem die Eigenverantwortung gestärkt und die Patienten langfristig ohne soziotherapeutische Betreuung auskommen. Die Ziele werden in einem Betreuungsplan auf Formular 27 von dem Soziotherapeuten festgehalten, mit dem verordnenden Vertragspsychotherapeuten abgestimmt und von allen Beteiligten (auch dem Patienten) unterschrieben.
Beide Formulare werden der Krankenkasse zur Genehmigung der Leistung vorgelegt. Bis zur Entscheidung übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Soziotherapie, sofern die Verordnung am dritten Arbeitstag nach der Ausstellung vorliegt.
Verordnungsfähige Stunden:
Je Patient dürfen insgesamt 120 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren verordnet werden. Danach ist eine erneute Verordnung auch bei derselben Krankheit möglich. Das Stundenkontingent wird einzelnen Schritten abgerufen (abhängig von der Festlegung im Betreuungsplan und maximal 30 Stunden pro Verordnung).
Weiterführende Informationen
-
KrankenhauseinweisungVerordnungsvordrucke und Hinweise der KBV zur Krankenhauseinweisung
-
Psychiatrisch häusliche KrankenpflegeHinweise der KBV zur Psychiatrisch häuslichen Krankenpflege
-
Heilmittel-RichtlinieInformationen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Heilmittel-Richtlinie
-
KrankenbeförderungHinweise der KBV zur Krankenbeförderung
-
Medizinische RehabilitationHinweise der KBV zur Medizinischen Rehabilitation
-
SoziotherapieHinweise der KBV zur Soziotherapie