Ambulante Kuren
Sinnvolle Ergänzung der kurativen Behandlung am Wohnort
Die ambulante Behandlung nach dem Kurarztvertrag ist ein zeitlich begrenzter Bestandteil Ihres Gesamttherapiekonzeptes und kann eine sinnvolle Ergänzung Ihrer kurativen Behandlung sein. Diese würde von einem niedergelassen Vertragsarzt angeregt und im Anschluss von der Krankenkasse genehmigt werden. Die ambulanten Vorsorgeleistungen werden von einem Kurarzt am zertifizierten Kurort begleitet. Dieser kann Ihnen kurortspezifische Heilmittel verordnen. Ebenso können verhaltenspräventive Maßnahmen wichtiger Bestandteil der ambulanten Kur sein, z.B. eine Ernährungsberatung. Damit erhalten Sie im Rahmen der ambulanten Vorsorgeleistung/Kur eine Unterstützung zur Bewältigung beziehungsweise Vorbeugung von Krankheiten.
Info zur kurärztlichen Verwaltungsstelle
Wenn Sie Fragen zur Zusendung der kurärztlichen Quartalserklärung haben, dann teilen wir Ihnen gern sofort mit , dass wir Ihnen diese in jedem dritten Quartalsmonat automatisch zusenden.
Sollten Sie individuelle schriftliche Anfragen haben, so senden Sie uns diese gern unter kaev@kvwl.de mit ihrem Namen, Ihrer BSNR und einer Telefonnummer zu.
FAQ Ambulante Kuren
Ambulante Vorsorgeleistungen sind Bestandteil des gestuften Systems der Prävention und Rehabilitation. Sie werden ausschließlich in zertifizierten Kurorten und Heilbädern erbracht. Die "Ambulante Vorsorgeleistung zur Krankheitsverhütung" kann angezeigt sein bei Vorliegen nachgewiesener Risikofaktoren, wenn diese durch die Maßnahme beseitigt oder positiv beeinflusst werden. Als Beispiele können Übergewicht, Bluthochdruck, Neigung zu somatischen Erkrankungen, rezidivierende Schmerzzustände des Stütz- und Bewegungsapparates genannt werden.
Die "Ambulante Vorsorgeleistung bei bestehenden Krankheiten" kann angezeigt sein, wenn eine Erkrankung bereits eingetreten ist, deren Folgen (Fähigkeitsstörungen, Beeinträchtigungen) durch die Maßnahme beseitigt oder gemindert werden können. Hierzu zählen chronische Erkrankungen des Bewegungsapparates, des Herz-Kreislaufsystems oder des Stoffwechsels.
Eine besondere Form stellt die "Ambulante Vorsorgeleistung in Kompaktform" dar. Sie kommt in Betracht, wenn gegenüber den oben genannten ambulanten Vorsorgeleistungen eine engere krankheitsgruppenspezifische Ausrichtung und eine größere Therapiedichte zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich sind.
Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Vordruck, der zum Teil von Versicherten selbst, zum Teil von seinem behandelnden Arzt ausgefüllt werden muss. Der Inhalt des ärztlichen Teils (Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten gemäß § 23 Abs. 2 SGB V) ist vertraglich festgelegt. Weitere Ausführungen finden sich in den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung (Muster 25).
Die Anregung wird der Krankenkasse zur Entscheidung vorgelegt. Sie ist gleichzeitig Grundlage für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
Die Krankenkasse kann nur von Patient und Arzt vollständig ausgefüllte Anregungen bearbeiten.
Für die Erreichbarkeit der medizinischen Ziele ist besonders die Art der ambulanten Vorsorgeleistung entscheidend.
Der Arzt soll in Abhängigkeit von der Indikation und den angestrebten Behandlungszielen einen geeigneten Kurort vorschlagen. Kann der Arzt keinen Vorschlag zu einem bestimmten Kurort machen, so sind die Anforderungen an den Kurort in der Anregung anzugeben. Auf dieser Grundlage kann der Medizinische Dienst einen Kurort bestimmen.
Der Arzt hat in seiner Anregung insbesondere die Art der Maßnahme und deren Dauer anzugeben. Ambulante Vorsorgeleistungen von weniger als 21 Tagen genügen grundsätzlich nicht den Zielen der Kurarztverträge.
Auf der Grundlage der Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten und des Gutachtens des Medizinischen Dienstes trifft die Krankenkasse die Entscheidung. Hierbei kann sie auch von der vorgeschlagenen Kurform abweichen. Lehnt die Krankenkasse die Anregung ab, informiert sie darüber den behandelnden Arzt unter Angabe der Gründe, damit das Therapieziel ggf. auf andere Weise erreicht werden kann. Der Versicherte kann über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Krankenkasse vorgehen. Bewilligt die Krankenkasse die Maßnahme, stellt sie einen Kurarztschein aus.
Der Kurarztschein ist Grundlage der ambulanten Behandlung durch den Kurarzt in anerkannten Kurorten bzw. Heilbädern. Er wird von der Krankenkasse (linke Hälfte) ausgefüllt. Die Krankenkasse soll darauf einwirken, dass der Versicherte unmittelbar vor Kurantritt die rechte Hälfte des Kurarztscheines vom behandelnden Arzt vollständig ausfüllen lässt. Nur so kann der behandelnde Kurarzt in ausreichendem Umfang mit den notwendigen medizinischen Informationen versorgt werden.
Der ausgestellte Kurarztschein berechtigt zur Inanspruchnahme der darauf angegebenen ambulanten Vorsorgeleistung. Eine selbstständige Änderung der Kurform durch den Kurarzt ist ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann die Art der Maßnahme entsprechend den medizinischen Erfordernissen - jedoch nur nach vorheriger Rücksprache mit der Krankenkasse - geändert werden. Diese Vorgehensweise ist zu dokumentieren, am besten mit einer Bestätigung durch die Krankenkasse.
Der Kurarztschein berechtigt ausschließlich zur Abrechnung der kurärztlichen Behandlung im Sinne des Kurarztvertrages. Zu anderen Zwecken, z.B. zur alleinigen Heilmittelverordnung (außerhalb der Kur), kann der Kurarztschein nicht verwendet werden. In diesen Fällen hat der behandelnde Arzt im Rahmen seiner kurativen Tätigkeit die Heilmittelrichtlinien zu beachten.
Unverzüglich nach Abschluss der ambulanten Vorsorgeleistung berichtet der Kurarzt dem weiterbehandelnden Arzt über die durchgeführten diagnostischen, therapeutischen und verhaltenspräventiven Maßnahmen einschließlich erhobener Befunde. Im Bericht sind insbesondere auch Hinweise über erforderliche Nachsorgemaßnahmen am Wohnort zur Festigung der Kureffekte zu machen. Gleichzeitig erhält die Krankenkasse den Bericht des Kurarztes mit den Angaben zum Verlauf der Maßnahme, zum Erfolg und zur Nachsorge. Der Kurarzt soll den Patienten in einem Abschlussgespräch über den Inhalt des Berichtes umfassend informieren.
Sicherlich ist es sinnvoll, im Vorfeld Ihrer Planungen mit uns telefonisch Kontakt aufzunehmen, um erste Fragen zu klären und ergänzende Hinweise zu erhalten.
Wenn Sie die Planungsphase verlassen haben und einen Antrag auf Anerkennung zur Durchführung von ambulanten Vorsorgeleistungen in Kompaktform stellen möchten, ist mit Antragsstellung eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Auch hierzu können Sie telefonisch weitere Einzelheiten bei der unten angegebenen Ansprechpartnerin erfragen.
Kurärztliche Verwaltungsstelle:
Tel. (0231) 94 11 79 0
E-Mail: KAEV@kvwl.de
Die ambulante Behandlung nach den Kurarztverträgen ist ein zeitlich begrenzter Bestandteil eines Gesamttherapiekonzeptes und damit eine sinnvolle Ergänzung der kurativen Behandlung am Wohnort.
Die ambulante Behandlung nach den Kurarztverträgen ist ein zeitlich begrenzter Bestandteil eines Gesamttherapiekonzeptes und damit eine sinnvolle Ergänzung der kurativen Behandlung am Wohnort.
Anträge und Informationen zur Antragsstellung
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Kompaktkuren: Antrag Anerken. Durchführung einer amb. Vorsorgeleistung zur Krankheitsverhütung
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Kompaktkuren: Antrag Anerken. Durchführung einer amb. Vorsorgeleistung im Krankheitsfall
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Kompaktkuren: Anforderungskriterien an die Gruppenleitung bei Kompaktkuren
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Kompaktkuren: Leistungsbeschreibungen für Patienten-Gesprächs-Seminare bei ambulanten Kuren
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Kompaktkuren: Beispiele der Leistungsbeschreibung individ. Angebote der Heilbäder und Kurorte
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Kompaktkuren: Musterwochenplan - Ambulante Vorsorgeleistung bei ambulanten Kuren
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Kompaktkuren: Auszug eines z.Z. gültigen Genehmigungsbeschlusses