Notfalldienstplan 2023: Urlaubs- und Sperrzeiten melden – Frist nicht versäumen

frisch geimpftes Kind mit Ärztin
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Für die Erstellung der Notfalldienstpläne 2023 haben Sie wieder die Möglichkeit, Urlaubs- oder Sperrzeiten in einem angemessenen Umfang (40 Kalendertage) anzugeben. Hierfür steht Ihnen das Online-Portal der KVWL über die bekannten Zugangsmöglichkeiten (KV-SafeNet und KV-FlexNet) zur Verfügung. Auch die Augen-, HNO- und Kinderärzte, deren Dienstpläne über die Notfalldienst-Beauftragten erstellt werden, sollen möglichst ihre Urlaubs-und Sperrzeiten im Portal eintragen. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrem Notfalldienst-Beauftragten der Augen-, HNO- bzw. Kinderärzte.

Bitte beachten Sie bei der Eingabe von Urlaubswünschen jedoch unbedingt folgende Hinweise:
  • Die Angabe von Urlaubs- und Verhinderungszeiten ist ausschließlich auf elektronischem Weg über das Online-Portal der KVWL im Dienstplanungs- und Diensttausch-Programm BD-Online möglich. Weder die Mitarbeiter der Abteilung Notfalldienst in Dortmund noch die Bezirksstellen der KVWL sind in der Lage, diese Angaben manuell zu erfassen oder weiterzugeben. Ihre Angaben (bis zu 40 Kalendertage) müssen bis zum 3. Oktober 2022 eingegeben sein. Später eingehende Urlaubswünsche können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Berechnung der Dienstpläne am 4. Oktober 2022 startet.
  • Wenn Sie ohnehin vorhaben, nicht selbst am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, sondern sich vertreten zu lassen, so können Sie auch (sofern vorhanden) die Urlaubszeiten Ihres festen Vertreters angeben. Geben Sie Ihre Dienste ab, ohne über Urlaubszeiten eines bestimmten Vertreters zu verfügen, erleichtern Sie die Berechnung der Dienstpläne sehr, wenn Sie keine Urlaubszeiten eingeben.
  • Die Angabe von Urlaubswünschen ist ein Serviceangebot der KVWL, um den späteren Aufwand für Diensttausche möglichst gering zu halten. Sie begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf vollständige Berücksichtigung der angegebenen Zeiten. Eine im Einzelfall erforderliche abweichende Diensteinteilung stellt insoweit auch keinen Widerspruchsgrund gegen den Dienstplan-Bescheid 2023 dar.
  • Insbesondere die Diensteinteilung zu den großen Feiertagen (Ostern, Weihnachten, Jahreswechsel) erfolgt nach einer übergeordneten mehrjährigen Fairnessberechnung. Daher können hier individuelle Urlaubswünsche nicht immer berücksichtigt werden

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