Arbeitsunfähigkeit (AU)

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Patienten aufgrund von Krankheit ihre Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen können, dass sich die Erkrankung verschlimmert.
Lange Zeit bescheinigten die behandelnde Ärzte den Patienten die Arbeitsunfähigkeit auf dem sogenannten "gelben Schein", dem Muster 1. Seit dem 1. Oktober 2021 sind die Praxen gesetzlich verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln: mit Hilfe der sogenannten eAU.
In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte und im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Zudem enthält sie Empfehlungen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) passt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bei Bedarf an.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat auf ihrer Webseite sämtliche Formulare aufgelistet, die rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung von Interesse sind. Dort finden Sie auch weitere Hinweise zum Ausfüllen der Verordnungsformulare.
Seit dem 7. Dezember 2023 können Ärzte die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit auch nach telefonischer Anamnese ausstellen; allerdings nur für bis zu fünf Kalendertage. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Eine Videosprechstunde ist nicht möglich.
- Der Patient ist in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt.
- Es darf keine schwere Symptomatik vorliegen; in diesem Fall muss die Erkrankung unmittelbar durch eine persönliche Untersuchung abgeklärt werden.
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, müssen die Patienten für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Praxis aufsuchen. Wurde die erstmalige Bescheinigung während eines Praxisbesuchs ausgestellt, kann eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon festgestellt werden. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.
Die Voraussetzungen für die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) im Rahmen der Fernbehandlung werden denen der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit dauerhaft angeglichen. KBV und GKV-Spitzenverband haben eine entsprechende Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte getroffen. Diese löst die bis 30. Juni 2024 befristete Vereinbarung ab.
Demnach gelten die Voraussetzungen, unter denen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann, entsprechend für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Das Wichtigste im Überblick:
- Bescheinigung nach telefonischer Anamnese bis zu 5 Tage.
- Bescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde bei bekannten Versicherten bis sieben Tage.
- Bescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde bei unbekannten Versicherten bis zu drei Tage.