elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Was Sie über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wissen müssen
Seit dem 1. Oktober 2021 sind die Praxen gesetzlich verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Dies schreibt das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor. Der „gelbe Schein” auf Papier fällt damit weg. Die Daten der eAU werden fortan mit dem Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) übertragen, einem sicheren E-Mail-Dienst innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI).
Zum 1. Januar 2023 ist das Arbeitgeberverfahren der eAU gestartet. Die Krankenkassen stellen den Arbeitgebern die AU-Daten elektronisch zum Abruf zur Verfügung. Vertragsärzte sind jedoch weiterhin verpflichtet, ihren Patienten eine AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. Dieser muss nur auf Wunsch des Patienten unterschrieben werden.
Wichtig: Sollten Sie technische Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Anbieter.
Was Sie über die eAU wissen müssen
- Die AU wird im PVS aufgerufen und befüllt.
- Die AU-Daten werden elektronisch signiert und gedruckt.
- Das PVS startet die elektronische Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen über KIM. Die Adressierung an die Krankenkasse der Patientin erfolgt automatisch.
- Ein Ausdruck für den Patienten oder die Patientin wird erstellt.
Die Papierbescheinigung für Patienten erfolgt jedoch nicht mehr auf dem gewohnten Vordruck 1 „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, sondern mittels der sogenannten Stylesheets (Layoutvorlagen), die auch für die Darstellung der eAU im Praxisverwaltungssystem (PVS) genutzt werden. Der Ausdruck kann im Format DIN A5 oder DIN A4 auf normalem Papier erfolgen.
- Konnektor-Update (mindesten PTV4Plus-Konnektor)
- PVS-Modul eAU
- KIM
- SMC-B
- eHBA
- evtl. zusätzliches e-Health-Kartenterminal
Bei einem Hausbesuch ist zum Start der eAU noch keine Verbindung zur TI möglich. Der Arzt kann deshalb zuvor leere Ausdrucke des AU-Formulars aus dem PVS erstellen, die er beim Hausbesuch ausfüllt und unterschreibt. Die Daten überträgt er später in der Praxis in das PVS, signiert sie und sendet sie via TI an die Krankenkasse. Alternativ kann der Arzt die eAU erst nach dem Hausbesuch vollständig in der Praxis erstellen und die beiden Papierausfertigungen dem Patienten per Post zuschicken. Bei eAUs, die im Rahmen von Hausbesuchen ausgestellt werden, ist die digitale Übermittlung bis zum Ende des nachfolgenden Werktages möglich. Wird also am Freitagabend bei einem Hausbesuch eine eAU ausgestellt, muss diese bis Montagabend digital an die Krankenkasse übermittelt werden.
Wenn die digitale Datenübermittlung an die Krankenkasse vorübergehend nicht möglich ist, werden die Daten vom Praxisverwaltungssystem gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn der Patient noch in der Praxis ist, drucken Sie den Ausdruck für die Krankenkasse aus.
Der Versand an die Krankenkasse erfolgt dann über die Versicherten. Hat der Patient die Praxis bereits verlassen und der digitale Versand ist auch bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nicht möglich, muss die Praxis die Papier-AU an die Krankenkasse versenden. Die offizielle Diktion zum Ersatzverfahren eAU ist im Bundesmantelvertrag hinterlegt (vgl. §4 Absatz 4.1.4 Anlage 2b BMV-Ä).
In diesen Fällen nutzen Sie bitte das oben beschriebene Ersatzverfahren:
- Bei Nicht-GKV-Versicherten (beispielsweise bei Versicherten der sonstigen Kostenträger/SKT oder Privatversicherten) kann das PVS anzeigen, dass die digitale Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse nicht möglich ist. Praxen geben den Patienten in diesem Fall die Ausdrucke für Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherte mit – nutzen also das Ersatzverfahren, das auch bei Ausfall der TI zum Einsatz kommt. Es bleibt also bei der Vorlagepflicht durch den Versicherten.
- Auch bei Bürgergeld-Beziehenden, Studierenden sowie Schülern ist dies der Fall, da hier noch kein digitaler Empfang der Arbeitgeberdaten möglich ist. Auf deren Wunsch müssen Ärzte die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber weiterhin ausdrucken und unterschreiben. Diese Leistung ist in den Versicherten- und Grundpauschalen enthalten.