Fortbildungspflicht

Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V entspricht der bereits berufsrechtlich und in den Berufsordnungen der Kammern fixierten Fortbildungspflicht für Ärztinnen und Ärzte und für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten - gemäß § 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) bzw. § 14 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTK NRW).
Mit dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetztes am 1. Januar 2004 ist eine Nachweispflicht der absolvierten Fortbildung hinzugekommen, der alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzukommen ist.
Online-Fortbildungen sind eine willkommene Ergänzung zu Qualitätszirkel, Seminar und Tagung. Deren großer Vorteil: Zeitliche und räumliche Unabhängigkeit. Sie brauchen lediglich einen Zugang zum Internet, ein entsprechendes Gerät und natürlich die Internetadressen.
Wir haben Ihnen hier einige Angebote zusammengestellt:
Fortbildungspflicht in aller Kürze
... für Ärztinnen und Ärzte
Informieren Sie sich gern mittels des nebenstehenden Infovideos über die Fortbildungsverpflichtung für Ärztinnen und Ärzte nach § 95d SGB V.
... für Psychotherapeutinnen und
-therapeuten
Informieren Sie sich gern mittels des nebenstehenden Infovideos über die Fortbildungsverpflichtung für Psychotherapeutinnen und -therapeuten nach § 95d SGB V.
Ihre Einwilligung in die Datenübermittlung zur PTK NRW
Laden Sie hier das Formular herunter, mit dem Sie die KVWL zur Übermittlung einiger Ihrer personenbezogenen Daten an die PTK NRW im Rahmen der Nachweispflicht nach § 95d SGB V berechtigen können. Bitte senden Sie es uns ausgefüllt und unterschrieben, gerne per E-Mail oder Fax. Einmal berechtigt, werden wir die PTK NRW regelmäßig darum bitten, uns Ihr Fortbildungszertifikat elektronisch zu übermitteln. Bitte denken Sie daran, der PTK NRW bei jedem Antrag auf Ausstellung Ihres Fortbildungszertifikats den Auftrag für die Datenübermittlung zu erteilen (2. Seite des Antragsformulars).
Was Sie wissen sollten
Der Nachweis der Fortbildung geschieht durch das Fortbildungszertifikat der ÄKWL oder der PTK NRW oder durch einen gleichwertigen Fortbildungsnachweis. Die ÄKWL oder die PTK NRW stellen Ihnen das Fortbildungszertifikat aus, wenn Sie es dort beantragen und die Voraussetzungen für dessen Ausstellung erfüllen. Ihre Nachweispflicht für Ihren aktuellen Nachweiszeitraum gilt als erfüllt, wenn Ihr Fortbildungszertifikat bei der KVWL eingegangen ist. Wenn Sie einen Kollegen angestellt haben, müssen Sie der KVWL dessen Fortbildung entsprechend nachweisen.
Ihre Nachweispflicht und damit Ihr erster persönlicher Nachweiszeitraum beginnen am Tag der Aufnahme Ihrer vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Nachweiszeiträume dauern fünf Jahre und sind in der Regel unveränderlich. Sie können jederzeit innerhalb dieser fünf Jahre Ihren Fortbildungsnachweis erbringen. Wenn Sie für einen Nachweiszeitraum Ihre Nachweispflicht erfüllt haben, ist für diesen kein weiterer Fortbildungsnachweis mehr erforderlich. Ihr folgender Nachweiszeitraum beginnt nach Ablauf des vorherigen Nachweiszeitraums. Die KVWL bietet Ihnen an, Ihren persönlichen Nachweiszeitraum für Sie zu ermitteln. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Achten Sie darauf, stets Ihre Barcode-Aufkleber auf die Anwesenheitslisten der Fortbildungsveranstaltungen zu kleben, die Sie besuchen, und bewahren Sie Ihre Teilnahmebescheinigungen auf. Lassen Sie Ihre besuchten Fortbildungen von der für Sie zuständigen Kammer auf Ihr Fortbildungskonto eintragen und beantragen Sie das Fortbildungszertifikat, wenn Sie 250 Fortbildungspunkte erreichen. Sobald Sie Ihr Fortbildungszertifikat erhalten haben, schicken Sie es der KVWL per E-Mail, Fax oder Post. So stellen Sie sicher, dass Sie Ihrer Nachweispflicht stets rechtzeitig nachkommen.
Ihre Pflicht zur fachlichen Fortbildung gilt als erfüllt, wenn Ihr Fortbildungszertifikat bei der KVWL eingegangen ist und es die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt.
Ein Fortbildungszertifikat der ÄKWL gilt als Nachweis Ihrer Fortbildung, wenn das Ausstellungsdatum des Fortbildungszertifikats innerhalb Ihres Nachweiszeitraums liegt.
Ein Fortbildungszertifikat der PTK NRW gilt als Nachweis Ihrer Fortbildung, wenn das Datum bis zu dem Sie die Anforderungen für das Fortbildungszertifikat erfüllen (Stichtag) innerhalb Ihres Nachweiszeitraums liegt. Zusätzlich darf sich der Fortbildungszeitraum (fünfjähriger Zeitraum vor dem Stichtag) nicht mit dem des vorherigen Fortbildungszertifikats überschneiden. Im Falle einer Überschneidung können Sie aber mit einem zusätzlichen Kontoauszug nachweisen, dass mindestens 250 Fortbildungen nicht doppelt, sondern ausschließlich für das neue Fortbildungszertifikat angerechnet wurden.
Bei anderen Fortbildungszertifikaten oder sonstigen Fortbildungsnachweisen ermittelt die KVWL individuell, ob eine Anerkennung möglich ist.
Wenn Sie innerhalb Ihres Nachweiszeitraums Ihre Teilnahme an der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung unterbrochen haben, kann sich der Nachweiszeitraum entsprechend verlängern, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Das Ruhen der Zulassung unterbricht Ihren Nachweiszeitraum ohne gesonderten Antrag. Sollten Sie dagegen eine von der Fortbildungsverpflichtung erfasste Tätigkeit in einem anderen KV-Bezirk ausgeübt haben, läuft der Nachweiszeitraum weiter.
Wenn Ihr angestellter Kollege seine Beschäftigung länger als drei Monate nicht ausübt, können Sie Ihren Nachweiszeitraum für den Fortbildungsnachweis Ihres Kollegen verlängern lassen. Bitte beantragen Sie dies, indem Sie die Zeiten benennen, in denen Ihr Kollege nicht tätig war.
Die KVWL bietet Ihnen an, Ihren persönlichen Nachweiszeitraum zu ermitteln. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Der Gesetzgeber hat Sie verpflichtet, Ihre Fortbildung der KVWL innerhalb Ihres Nachweiszeitraums nachzuweisen. Gleichzeitig hat er die Kassenärztlichen Vereinigungen dazu verpflichtet, folgende Maßnahmen vorzunehmen, wenn der Fortbildungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird:
- Kürzung des vertragsärztlichen Honorars um 10 % für die ersten vier Quartale nach Ablauf des Nachweiszeitraums
- Kürzung des vertragsärztlichen Honorars um 25 % ab dem fünften Quartal nach Ablauf des Nachweiszeitraums
- Nach zwei Jahren nach Ablauf des Nachweiszeitraums soll die KVWL beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen
Wenn Sie der Honorarkürzung unterliegen, können Sie sie beenden, indem Sie den Fortbildungsnachweis nachholen. Dafür haben Sie zwei Jahre Zeit. Diese zweijährige Nachholfrist beginnt nach Ablauf Ihres persönlichen Nachweiszeitraums. Bitte beachten Sie, dass eine Honorarkürzung erst nach Ablauf des Quartals endet, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Nachweiszeitraum nicht angerechnet. Während der Nachholfrist läuft auch der folgende Nachweiszeitraum bereits. Das bedeutet, dass nach vollständigem Ablauf der zweijährigen Nachholfrist der folgende Nachweiszeitraum nur noch drei Jahre beträgt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Rechtliche Grundlagen, Nachweispflicht, Umfang der Fortbildungspflichten
Seit dem 1. Januar 2004 schreibt § 95d SGB V die Pflicht zur fachlichen Fortbildung für alle an der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten verbindlich vor. Im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer hat der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf dieser Grundlage die "Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V" (KBV-Regelung) beschlossen. Die Regelung ist zum 1. Juli 2004 in Kraft getreten.
Im Gesetz steht, dass der Vertragsarzt verpflichtet ist, sich fortzubilden. Der Vertragsarzt im Sinne des § 95d SGB V umfasst
- Vertragsärztinnen und -ärzte,
- Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten,
- ermächtigte Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten am Krankenhaus,
- angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten bei Vertragsärztinnen/-ärzten,
- angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Medizinischen Versorgungszentren,
- angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Einrichtungen nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 (Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung) oder nach § 119b SGB V (stationäre Pflegeeinrichtungen).
Den Fortbildungsnachweis von angestellten Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und -therapeuten führt der jeweilige Anstellungsträger.
Nicht von der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V betroffen und damit der KVWL nicht nachweisverpflichtet sind
- angestellte Fachärztinnen und -ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Krankenhaus, die nicht im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen,
- Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten,
- Entlastungsassistentinnen und -assistenten,
- Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die aufgrund einer Genehmigung des Vorstands der KVWL eine/-n Nachweispflichtige/-n lediglich vertreten und nicht sonst an der vertragsärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen,
- Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die im Rahmen einer Institutsermächtigung nach §§ 117, 118, 119 oder 119a SGB V angestellt sind,
- Ärztinnen und Ärzte, die ausschließlich am Notfalldienst und nicht sonst an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
- Psychotherapeutinnen/ und -therapeuten, die nach Zulassungsverzicht die Ermächtigung erhalten, bereits begonnene Behandlungen abzuschließen.
Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht nach dem Fortbildungsrecht der Kammern bleibt stets unberührt, wonach Sie sich regelmäßig fortbilden müssen, wenn Sie Ihren Beruf ausüben (gemäß § 4 Berufsordnung der ÄKWL oder § 14 Berufsordnung der PTK NRW).
Ja. Wenn Sie als Ermächtigte/-r am Krankenhaus tätig sind, gilt für Sie neben dem § 95d SGB V auch die Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung im Krankenhaus, wonach Sie den Fortbildungsnachweis auch gegenüber der ärztlichen Leitung des Krankenhauses zu führen haben (gemäß § 1 Absatz 3). Für diesen Fortbildungsnachweis kann dasselbe Fortbildungszertifikat genutzt werden.
Ja. Da Sie in allen KV-Bezirken tätig sein können, über die sich Ihre Praxis erstreckt, ist der Fortbildungsnachweis allen KVen gegenüber zu erbringen, in deren Bezirk Ihre Praxis einen Standort hat. Dies kann jeweils derselbe Fortbildungsnachweis sein.
Innerhalb Ihres fünfjährigen Nachweiszeitraums sind insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte zu erwerben. Dies weisen Sie der KVWL in Form eines Fortbildungszertifikats einer Ärztekammer oder einer Psychotherapeutenkammer nach.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer diesen Umfang an Fortbildung festgelegt, der zur Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsausübung in der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse mindestens notwendig ist; dieser Umfang wird in Fortbildungspunkten gemessen.
Nein. Sie können Ihre Fortbildung bei jeder Kassenärztlichen Vereinigung mit demselben Fortbildungszertifikat nachweisen.
Innerhalb Ihres fünfjährigen Nachweiszeitraums sind insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte zu erwerben. Dies weisen Sie der KVWL in Form eines Fortbildungszertifikats einer Ärztekammer nach. Für das Fortbildungszertifikat der ÄKWL können aber auch zahnärztliche Fortbildungen angerechnet werden.
Für die Anerkennung der zahnärztlichen Fortbildungen bei der ÄKWL ist die Vorlage von Teilnahmebescheinigungen erforderlich. Die Bescheinigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe ist hierfür nicht ausreichend. Bitte sprechen Sie die Antragsmodalitäten mit der ÄKWL ab.
Nein. Auch wenn Sie zeitlich weniger ärztlich oder psychotherapeutisch tätig sind, ist für die Erfüllung Ihrer Fortbildungspflicht dasselbe Maß an Fortbildung erforderlich. Die sozialrechtliche Fortbildungspflicht knüpft nicht an den zeitlichen Umfang Ihrer Tätigkeit an. Entscheidend ist vielmehr, dass jede vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Leistung auf dem aktuellen Stand der Medizin oder der Psychotherapie erfolgen muss.
2. Nachweis der Fortbildung
Ihre Nachweispflicht gilt als erfüllt, wenn Ihr Fortbildungszertifikat bei der KVWL eingegangen ist und es die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt.
Ein Fortbildungszertifikat der ÄKWL gilt als Nachweis Ihrer Fortbildung, wenn das Ausstellungsdatum des Fortbildungszertifikats innerhalb Ihres Nachweiszeitraums liegt.
Die ÄKWL übermittelt die Informationen über Ihr ausgestelltes Fortbildungszertifikat automatisch, falls Sie der ÄWKL Ihre Einwilligung zur Übermittlung des Fortbildungszertifikats an die KVWL im Service-Portal der ÄKWL erklärt haben.
Ein Fortbildungszertifikat der PTK NRW gilt als Nachweis Ihrer Fortbildung, wenn das Datum bis zu dem Sie die Anforderungen für das Fortbildungszertifikat erfüllen (Stichtag) innerhalb Ihres Nachweiszeitraums liegt. Zusätzlich darf sich der Fortbildungszeitraum (fünfjähriger Zeitraum vor dem Stichtag) nicht mit dem des vorherigen Fortbildungszertifikats überschneiden. Im Falle einer Überschneidung können Sie aber mit einem zusätzlichen Kontoauszug nachweisen, dass mindestens 250 Fortbildungen nicht doppelt, sondern ausschließlich für das neue Fortbildungszertifikat angerechnet wurden.
Die PTK NRW übermittelt die Informationen über Ihr ausgestelltes Fortbildungszertifikat automatisch, falls Sie der KVWL Ihre Einwilligung zum Datentransfer erklärt haben und die PTK NRW auf dem Antragsformular für das Fortbildungszertifikat zur Übermittlung an die KVWL beauftragen.
Der Nachweis Ihrer Fortbildung kann auch durch andere Zertifikate erbracht werden. Diese müssen den Anforderungen der Musterregelungen der Bundesärztekammer bzw. Bundespsychotherapeutenkammer entsprechen. In Ausnahmefällen kann Ihre Fortbildung auch durch sonstige Nachweise anerkannt werden. Hierbei überprüft die KVWL die Übereinstimmung mit den Anforderungen; sie kann dafür eine gutachterliche Stellungnahme der zuständigen Kammer einholen.
Über das Antragsformular zur Ausstellung Ihres Fortbildungszertifikats: Auf der zweiten Antragsseite können Sie der PTK NRW den Auftrag erteilen, das Fortbildungszertifikat, das Sie mit diesem Formular beantragen, elektronisch an die KVWL zu übermitteln.
Dies kann Sie jedoch nur dann tun, wenn Sie zusätzlich der KVWL Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erklärt haben. Denn nur dann können PTK NRW und KVWL Ihre Daten austauschen, sodass eine korrekte Zuordnung Ihres Fortbildungszertifikats möglich ist.
In der Regel nicht. Sie müssen den Nachweis Ihrer Fortbildung mit einem Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer oder einer Psychotherapeutenkammer erbringen. Sonstige Nachweise sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich; hierbei kann gegebenenfalls ein Auszug vorgelegt werden.
Wenn Sie Mitglied der PTK NRW sind und sich der Fortbildungszeitraum (fünfjähriger Zeitraum vor dem Stichtag) mit dem des vorherigen PTK-NRW-Fortbildungszertifikats überschneidet, können Sie mit einem zusätzlichen Kontoauszug nachweisen, dass mindestens 250 Fortbildungen nicht doppelt, sondern ausschließlich für das neue Fortbildungszertifikat angerechnet wurden. Hierzu legen Sie bitte den Kontoauszug zusätzlich zum Fortbildungszertifikat vor.
Wenn Sie Ihre vertragsärztliche/vertragspsychotherapeutische Tätigkeit beenden, bevor Ihr Nachweiszeitraum abläuft, brauchen Sie den Fortbildungsnachweis nicht mehr zu erbringen. Ihre Nachweispflicht endet mit Beendigung Ihrer vertragsärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit.
Bitte beachten Sie aber, dass Sie den Fortbildungsnachweis trotzdem erbringen müssen, wenn Sie wegen Verzögerung bei der Praxisabgabe doch noch über den Ablauf Ihres Nachweiszeitraums hinaus vertragsärztlich/psychotherapeutisch tätig sind.
Bitte beachten Sie auch, dass Ihr Nachweiszeitraum bei einem Wechsel in einen anderen KV-Bezirk beibehalten wird und weiterläuft. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden Ihren Nachweiszeitraum miteinander synchronisieren.
3. Nichterfüllung der Fortbildungspflicht
Die KVWL wird Sie mindestens drei Monate vor Ablauf Ihres Nachweiszeitraums informieren, falls Sie Ihrer Nachweispflicht bis dahin noch nicht nachgekommen sind.
Außerdem informiert Sie die KVWL etwa ein Jahr vor Ablauf Ihres Nachweiszeitraums, damit Sie noch genügend Zeit haben, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, falls Ihnen noch Fortbildungen für einen vollständigen Fortbildungsnachweis fehlen.
Der Gesetzgeber hat die Kassenärztlichen Vereinigungen dazu verpflichtet, die folgenden Maßnahmen vorzunehmen, wenn der Fortbildungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird:
- Kürzung des vertragsärztlichen Honorars um 10 % für die ersten vier Quartale nach Ablauf des Nachweiszeitraums
- Kürzung des vertragsärztlichen Honorars um 25 % ab dem fünften Quartal nach Ablauf des Nachweiszeitraums
- Nach zwei Jahren nach Ablauf des Nachweiszeitraums soll die KVWL beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
Es wird nur das Honorar gekürzt, dass durch die Teilnahme an der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung erwirtschaftet wird. Privatärztliche Verdienste unterliegen somit nicht der Honorarkürzung durch die KVWL.
Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der Fortbildungsnachweis erbracht wird. Wenn der Zulassungsausschuss den Antrag auf Zulassungsentzug (vgl. Frage 3.2. Nr. 3) ablehnt, endet die Honorarkürzung erst, wenn der vollständige Fortbildungsnachweis für den folgenden Nachweiszeitraum erbracht wird.
Die Fortbildung kann innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Nachweiszeitraums nachgeholt werden. Die nachgeholte Fortbildung wird nicht auf den folgenden Nachweiszeitraum angerechnet.
Auf Grund des personenbezogenen Charakters der Fortbildungsverpflichtung wird nicht das gesamte Honorar der Praxis gekürzt, sondern nur das Honorar des Fortbildungsverpflichteten, dessen Fortbildungsnachweis nicht erbracht wurde.
Das kürzungsfähige Honorar wird anhand der Leistungskennzeichnung mit den LANRn ermittelt. Von diesem Grundsatz wird abgewichen, wenn Zweifel bestehen, ob die Kennzeichnung mit der LANR die tatsächlichen Verhältnisse abbildet oder die Ermittlung des Kürzungsbetrages allein auf der Grundlage der gekennzeichneten Leistungen tatsächlich unmöglich ist. In diesen Fällen wird das kürzungsfähige Honorar ermittelt, indem die von der Praxis abgerechnete Leistungsmenge durch die Zahl der in der Praxis vorhandenen Vertragsarztsitze geteilt wird.
Bei Jobsharing-Praxen wird für die Ermittlung des Kürzungsbetrages zusätzlich eine „Jobsharing-Quote“ gebildet, die sowohl den jeweiligen Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsumfang berücksichtigt als auch den Umstand, dass zwei (ggf. drei) Ärzte mit nur einem Vertragsarztsitz zum Fortbildungsnachweis verpflichtet waren.
4. Nachweiszeitraum
Ein Nachweiszeitraum ist der fünfjährige Zeitraum, innerhalb dessen Sie Ihrer Nachweispflicht nach § 95d SGB V nachkommen müssen. Endet ein Nachweiszeitraum, beginnt am Folgetag der nächste Nachweiszeitraum.
Ihr erster persönlicher Nachweiszeitraum beginnt am Tag der Aufnahme Ihrer vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Nachweiszeiträume dauern fünf Jahre und sind in der Regel unveränderlich. Die KVWL ermittelt Ihren persönlichen Nachweiszeitraum und teilt ihn Ihnen auf Wunsch mit.
Ihr erster persönlicher Nachweiszeitraum endet fünf Jahre nach dem Tag der Aufnahme Ihrer vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Die KVWL ermittelt Ihren persönlichen Nachweiszeitraum und teilt ihn Ihnen auf Wunsch mit.
Ihr erster Nachweiszeitraum beginnt mit dem Tag, an dem Sie Ihre vertragsärztliche/ psychotherapeutische Tätigkeit aufnehmen.
Die folgenden Nachweiszeiträume beginnen stets am Folgetag des Tages, an dem der vorherige Nachweiszeitraum endet.
Beispiel: Beschluss des Zulassungsausschusses, Zulassung am 10. Januar 2012,
Aufnahme der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit am 1. Februar 2012,
Beginn des ersten Nachweiszeitraums am 1. Februar 2012,
der erste Nachweiszeitraum endet am 31. Januar 2017,
der nächste Nachweiszeitraum beginnt folglich am 1. Februar 2017.
Nein. Ihre Nachweiszeiträume sind unveränderlich. Die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats verkürzt Ihren Nachweiszeitraum nicht und hat nicht den Neubeginn Ihres Nachweiszeitraums zur Folge. Ein neuer Nachweiszeitraum beginnt erst nach Ablauf des vorherigen fünfjährigen Nachweiszeitraums.
Beispiel: Ende des Nachweiszeitraums: 30. Juni 2009
Ausstellungsdatum des Fortbildungszertifikats: 1. Februar 2009
Beginn des neuen Nachweiszeitraums: 1. Juli 2009
Die PTK NRW braucht die Information über Ihren Nachweiszeitraum nur, wenn Beginn und Ende weiter als fünf Jahre auseinanderliegen. Dies kann bei Tätigkeitspausen oder anderen Verlängerungen des Nachweiszeitraums vorkommen. In dem Fall fordern Sie bei der KVWL bitte die Bescheinigung über Ihren Nachweiszeitraum an. Sie erhalten eine detaillierte Aufstellung, wie sich Ihr Nachweiszeitraum zusammensetzt. Diese können Sie der PTK NRW vorlegen, damit sie Ihren Fortbildungszeitraum (fünfjähriger Zeitraum vor dem Stichtag) entsprechend verlängert.
Andernfalls können Sie den Stichtag auf dem Antragsformular für das Fortbildungszertifikat so wählen, dass er innerhalb Ihres Nachweiszeitraums liegt und mindestens fünf Jahre Abstand zum Stichtag oder Ausstellungsdatum des vorherigen Fortbildungszertifikats hat.
Nein. Ihr Nachweiszeitraum ist nicht durch Verlegung Ihres Vertragsarztsitzes veränderlich. Auch wenn Sie in einen anderen KV-Bezirk wechseln, bleibt der bisherige Nachweiszeitraum bestehen.
Wenn durch den Umzug Hemmungen in der Tätigkeit entstehen, lesen Sie bei der nächsten Frage weiter.
In der Regel sind die fünfjährigen Nachweiszeiträume unveränderlich. Jedoch gibt es einige Situationen, in denen eine Unterbrechung zustande kommt, die zur Verlängerung eines Nachweiszeitraums führt.
- Das Ruhen Ihrer Zulassung verlängert automatisch Ihren Nachweiszeitraum um die Zeit des Ruhens Ihrer Zulassung. Hierzu ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
- Wenn Sie auf Ihre Zulassung/Ermächtigung/Genehmigung zur Anstellung verzichten und diese später erneut beantragen, ist Ihre Nachweispflicht für die Zeit der Nichtausübung Ihrer vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit unterbrochen. Ihr Nachweiszeitraum verlängert sich um die entsprechende Zeit automatisch.
- Der Nachweiszeitraum von angestellten Ärztinnen und Ärzten oder Psychotherapeutinnen und -therapeuten wird um die Zeit verlängert, in der sie ihre Beschäftigung nicht ausüben, wenn diese drei Monate übersteigt und Sie die Verlängerung des Nachweiszeitraums beantragen.
- Wegen der Coronaviruspandemie ist Ihr Nachweiszeitraum um bis zu acht Quartale verlängert, wenn Sie zwischen dem 01.04.2020 und dem 31.03.2022 vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig waren.
Ja. Das Ruhen Ihrer Zulassung verlängert automatisch Ihren Nachweiszeitraum um die entsprechende Zeit. Hierzu ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
Ja. Wenn Sie auf Ihre Zulassung/Ermächtigung/Genehmigung zur Anstellung verzichten und später erneut beantragen, ist Ihre Nachweispflicht für die Zeit der Nichtausübung Ihrer vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit unterbrochen. Ihr Nachweiszeitraum verlängert sich um die entsprechende Zeit automatisch.
Wenn Sie aber in dieser Zeit in einem anderen KV-Bezirk arbeiten, läuft Ihr Nachweiszeitraum weiter.
Ja, auf Antrag. Der Nachweiszeitraum für den Fortbildungsnachweis von angestellten Ärztinnen und Ärzten oder Psychotherapeutinnen und -therapeuten wird um die Zeit verlängert, in der sie ihre Beschäftigung nicht ausüben, wenn diese drei Monate übersteigt und Sie die Verlängerung des Nachweiszeitraums beantragen.
Ja, Ihr Nachweiszeitraum ist um bis zu acht Quartale wegen der Coronaviruspandemie verlängert, wenn Sie zwischen dem 01.04.2020 und dem 31.03.2022 vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig waren.
5. Fortbildungszertifikat
Beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Kammer die Ausstellung Ihres Fortbildungszertifikats, wenn Sie dort Fortbildungen nachgewiesen haben, die einem Umfang von mindestens 250 anrechenbaren Fortbildungspunkten entsprechen.
Über das Antragsverfahren erhalten Sie Auskunft bei der für Sie zuständigen Kammer.
Es gibt die Möglichkeiten eines Online-Zugriffs und einer telefonischen Auskunft. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Kammer.
Bei dem Besuch von Fortbildungsveranstaltungen können Sie durch Aufkleben Ihrer Barcode-Aufkleber oder durch das Einscannen Ihres Fortbildungsausweises Ihre Fortbildungspunkte automatisch registrieren lassen. Als Mitglied der PTK NRW müssen Sie dabei darauf achten, dass die Fortbildung von der Psychotherapeutenkammer NRW oder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Qualitätszirkel) akkreditiert ist.
Eine weitere Möglichkeit sind die Teilnahmebescheinigungen, die jeder Veranstalter den Teilnehmern an einer Fortbildungsveranstaltung auszustellen hat. Reichen Sie diese Teilnahmebescheinigungen jeweils der für Sie zuständigen Kammer in Kopie ein, damit die Fortbildungsveranstaltungen auf Ihrem Fortbildungskonto registriert werden. Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungsveranstaltungen, die bereits auf Ihrem Fortbildungskonto registriert sind, brauchen Sie nicht mehr einzureichen.
Erkundigen Sie sich im Zweifel bei der für Sie zuständigen Kammer.
Es kommt darauf an. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei der für Sie zuständigen Kammer.
Als Mitglied der ÄKWL stellt sie Ihr Fortbildungskonto bei Ausstellung des Fortbildungszertifikats auf Null. D. h. alle bis dahin erworbenen Fortbildungspunkte fließen in dieses Fortbildungszertifikat. Alle nach Ausstellung erworbenen Fortbildungspunkte rechnet die ÄKWL auf Ihr nächstes Fortbildungszertifikat an, solange diese nicht älter sind als fünf Jahre. Wenn dieses nächste Fortbildungszertifikat die Voraussetzungen für die Anerkennung auf den nächsten Nachweiszeitraum erfüllt, können Sie so diese Fortbildungen für den nächsten Nachweiszeitraum nutzen.
Als Mitglied der PTK NRW geben Sie bei Antrag des Fortbildungszertifikats einen Stichtag an. Dieser bezeichnet das Enddatum eines fünfjähren Fortbildungszeitraums, innerhalb dessen die PTK NRW Ihre Fortbildungen für das Fortbildungszertifikat zählt. Alle Fortbildungen, die Sie nach diesem Stichtag besuchen, können Sie auf das nächste Fortbildungszertifikat anrechnen lassen, indem Sie bei dessen Antrag einen neuen Stichtag angeben, der höchstens fünf Jahre später als die zu berücksichtigende Fortbildung liegt. Wenn dieses nächste Fortbildungszertifikat die Voraussetzungen für die Anerkennung auf den nächsten Nachweiszeitraum erfüllt, können Sie so diese Fortbildungen für den nächsten Nachweiszeitraum nutzen.
Ja. 50 Fortbildungspunkte werden innerhalb Ihres fünfjährigen Nachweiszeitraums ohne gesonderten Nachweis für Ihr Selbststudium anerkannt.
Die ÄKWL schreibt Ihnen jeweils im Februar automatisch 10 Fortbildungspunkte gut.
Der PTK NRW geben Sie eine Selbsterklärung ab, in der Sie erklären, in welchem Umfang Sie Ihr Selbststudium betrieben haben. Hierfür werden Ihnen maximal 50 Fortbildungspunkte angerechnet.
Ja. Die ÄKWL und die PTK NRW erkennen Fortbildungen für ein Fortbildungszertifikat an unanhängig von der Art der zum Zeitpunkt der Fortbildung ausgeübten ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit.
Ein Fortbildungszertifikat der ÄKWL gilt als Nachweis Ihrer Fortbildung, wenn das Ausstellungsdatum des Fortbildungszertifikats innerhalb Ihres Nachweiszeitraums liegt.
Ein Fortbildungszertifikat der PTK NRW gilt als Nachweis Ihrer Fortbildung, wenn das Datum bis zu dem Sie die Anforderungen für das Fortbildungszertifikat erfüllen (Stichtag) innerhalb Ihres Nachweiszeitraums liegt. Zusätzlich darf sich der Fortbildungszeitraum (fünfjähriger Zeitraum vor dem Stichtag) nicht mit dem des vorherigen Fortbildungszertifikats überschneiden. Im Falle einer Überschneidung können Sie aber mit einem zusätzlichen Kontoauszug nachweisen, dass mindestens 250 Fortbildungen nicht doppelt, sondern ausschließlich für das neue Fortbildungszertifikat angerechnet wurden.
Alle nach Ausstellung des vorherigen Fortbildungszertifikats erworbenen Fortbildungspunkte rechnet die ÄKWL auf Ihr nächstes Fortbildungszertifikat an, solange diese nicht älter sind als fünf Jahre.
Alle Fortbildungen, die Sie nach dem Datum besuchen, bis zu dem Sie die Anforderungen für das vorherige Fortbildungszertifikat erfüllen (Stichtag), können Sie auf das nächste Fortbildungszertifikat anrechnen lassen, indem Sie bei dessen Antrag einen neuen Stichtag angeben, der höchstens fünf Jahre später als die zu berücksichtigende Fortbildung liegt.
6. Fortbildungszertifikat, Fortbildungskonto, Fortbildungspunkte
Fragen zur Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V und zu Nachweiszeiträumen und Fragen zur Berechnung des Honorarkürzungsbetrags siehe unten auf dieser Seite unter Ansprechpartner.
Fragen zum Fortbildungszertifikat, Fortbildungskonto, Fortbildungspunkten und zum Bestellen neuer Barcode-Aufkleber:
als Ärztin oder Arzt
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Ressort Fortbildung, Sachgebiet Zertifizierung
Tel. 0251 929-2244
als psychologische/-r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut
Psychotherapeutenkammer NRW,
Mitgliederberatung Fortbildungskonto
Tel. 0211 522847-31 (Mo - Do: 13:00 - 15:00 Uhr)