Praxisausweis (SMC-B)
Security Module Card Typ B

Zur Nutzung der Telematikinfrastruktur und der in ihr enthaltenen Anwendungen benötigt jede Praxis einen Praxisausweis, die sogenannte SMC-B (Security Module Card Typ B). Nur mit dieser Karte kann sich die Praxis an der TI authentifizieren und der Konnektor eine Onlineverbindung zur TI herstellen.
Pro Betriebsstätte benötigen Sie in der Regel einen Praxisausweis, um von allen Arbeitsplätzen mit angeschlossenem stationären Kartenterminal auf die TI zugreifen und die Versichertenstammdaten auf der eGK auslesen zu können. Der Praxisausweis kann auch genutzt werden, um die Notfalldaten oder den elektronischen Medikationsplan auf die eGK zu schreiben.
Hier finden Sie eine Übersicht zum Bestelllvorgang und Antworten auf die häufigsten Fragen.
Die Bestellung Ihres Praxisausweises (SMC-B) kann ausschließlich bei einem der zugelassenen Trust Service Provider (TSP), den Anbietern der SMC-B, erfolgen. Sie können den Antrag über das Mitgliederportal oder über die Antragsportale der TSP ausfüllen.
Zurzeit gibt es drei Anbieter des Praxisausweises:
Im Anschluss an die erfolgreiche Freigabe Ihres Antrags werden die Karte und der PIN/PUK-Brief nacheinander versendet.
Es kann etwa vier Wochen dauern, bis der Praxisausweis und die dazugehörige PIN bei Ihnen eintreffen. Bitte beachten Sie, dass beim Installationstermin ein einsatzbereiter Praxisausweis in der Praxis vorliegen muss, damit die Anbindung an die TI erfolgreich durchgeführt werden kann.
Sie müssen den Praxisausweis sofort nach Erhalt der unversehrten Karte und des PIN-Briefes in dem Onlineportal des Anbieters freischalten. Hintergrund dieser Freischaltung ist die Sicherstellung, dass der Versand erfolgreich funktioniert hat und sowohl Karte als auch PIN beim Antragsteller angekommen sind.
Nach erfolgter Freischaltung ist die SMC-B einsatzbereit.
Sofern Sie den Antrag über das Mitgliederportal beginnen, werden Ihre Antragsdaten anhand der hinterlegten Daten in unserem Arztregister vorbefüllt. Bitte überprüfen Sie die hinterlegten Daten auf ihre Richtigkeit und ergänzen Sie diese.
Als Kartenherausgeber bestätigen wir Ihre Antragsberechtigung gegenüber Ihrem gewählten TSP. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nur Berechtigte einen Zugang zur TI erhalten.
Für die folgenden Antragsteller erteilen wir eine Berechtigung:
- Vertragsärzte
- Vertragspsychotherapeuten
- Ärztlicher Leiter eines MVZ
- Belegärzte
- Ermächtigte Ärzte
- Notfallambulanzen
- weitere Ambulanzen mit vertragsärztlicher Abrechnung
Die sichere Identifikation des Antragstellers ist Teil des Antragsprozesses. Dafür ist die Angabe der Daten Ihres Ausweisdokuments erforderlich. Nutzen Sie bitte das POSTIDENT-Verfahren oder die Online-Ausweisfunktion.
Weichen die im Formular hinterlegten Daten von Ihren persönlichen Daten ab, aktualisieren Sie diese bitte schriftlich (per E-Mail) bei dem für Sie zuständigen Arztregister der KVWL:
- Ärzte:
genehmigungen-aerzte@kvwl.de - Psychotherapeuten:
Team_Genehm_Psycho@kvwl.de
WICHTIG: Der im Antrag angegebene Praxisname muss mit Ihrem Arztregister-Eintrag übereinstimmen. Unter diesem werden Sie im Verzeichnisdienst aufgeführt. Ein inoffizieller Name, wie etwa „Praxis am Rathaus“, darf nicht verwendet werden. Sollten Sie eine Änderung des offiziellen Praxisnamens (z. B. bei Einzelpraxis oder BAG) vornehmen wollen, bitten wir Sie, Kontakt mit der KVWL aufzunehmen.
Nach erfolgreicher Freischaltung der SMC-B beim TSP wird ein Eintrag für die Betriebsstätte im Verzeichnisdienst angelegt. Dieser Eintrag enthält neben den Zertifikaten die Basisdaten der Betriebsstätte.
Ändert sich Ihre Betriebsstätte, benötigen Sie für die neue Betriebsstättennummer einen neuen Praxisausweis.
Nicht zu verwechseln ist die SMC-B mit dem eHBA (elektronischer Heilberufsausweis), den die Kammern ausgeben. Der eHBA weist die Identität einer Person nach (Arzt, Psychotherapeut, Zahnarzt), die SMC-B die Identität einer Institution bzw. Betriebsstätte (Praxis, Krankenhaus, Apotheke). Mit dem eHBA können Sie elektronische Dokumente, beispielsweise eArztbriefe, rechtssicher signieren. Nach Vorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) dürfen Sie nur dann einen Praxisausweis (SMC-B) beantragen, wenn Sie bereits einen eHBA besitzen.
Benötigen Sie Ihre SMC-B nicht weiter, haben Sie eine neue Karte bestellt oder ist die Karte verloren gegangen, dann bitten wir Sie aus Sicherheitsgründen Ihre Karte im Antragsportal oder telefonisch bei Ihrem TSP sperren zu lassen. Die für die Sperrung notwendigen Daten finden Sie in Ihrem Antragsdokument.
WICHTIG: Nach der Sperrung haben Sie keinen Zugriff mehr auf Anwendungen der TI und des SNK (beispielsweise zur Abrechnung). Auch Ihr praxisbezogener VZD-Eintrag ist nach der Sperrung nicht mehr sichtbar. Eine Sperrung kann nicht rückgängig gemacht werden!
Zur Klärung der vertraglichen Situation sollte sich die Praxis grundsätzlich an den TSP wenden, wenn der Antragsteller die Praxis verlässt. Die SMC-B ist der BSNR direkt zugeordnet und darf nicht für eine andere Praxis verwendet werden.
Für jede BSNR ist ein separater Praxisausweis und dafür ein eigener Antrag erforderlich. Für jedes mobile (TI-fähige) Kartenlesegerät ist ebenso eine SMC-B notwendig. Für jedes anspruchsberechtigte mobile Kartenlesegerät wird eine weitere SMC-B finanziert. Für TI-fähige Kartenlesegeräte kann ebenfalls ein elektronischer Heilberufsausweis ab der Generation G2 eingesetzt werden.
Sollten Sie als Arzt und Psychotherapeut eine Gemeinschaftspraxis betreiben, beantragen Sie bitte eine SMC-B für den Arzt. Auch ermächtigte Krankenhausärzte müssen eine eigene SMC-B für ihre BSNR beantragen.