Zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten
für Vertragspsychotherapeuten in gesperrten Planungsbereichen
Um die wohnortnahe vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung zu verbessern, kann das Landesgesundheitsministerium (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) nach § 103 Abs. 2 S. 4 SGB V innerhalb von gesperrten Planungsbereichen zusätzliche Sitze für ländliche oder strukturschwache Teilgebiete bestimmen und somit zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten schaffen.
Mit Antrag vom 15. November 2024 ist dies gegenüber dem Landesausschuss für Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe erfolgt. Der Landesausschuss hat entsprechende Beschlüsse gefasst, die den amtlichen Bekanntmachungen zu entnehmen sind. Die Anträge werden nach Eingang behandelt.
Das müssen Sie wissen und beachten
Ziel der ambulanten ärztlichen Bedarfsplanung ist es, den Bedarf an vertragsärztlicher Versorgung flächendeckend zu decken, in urbanen ebenso wie in ländlichen Regionen, in strukturstarken ebenso wie in strukturschwachen Gebieten. Unterschiedlichen regionalen Versorgungsbedarfen wird dadurch Rechnung getragen, dass neben der Zahl der Einwohner und Ärzte in der Bedarfsplanung eine Reihe zusätzlicher Indikatoren (bspw. Mitversorgungseffekte, Alter und Morbidität) berücksichtigt werden, die bedarfsrelevant sind. Für die Feinsteuerung innerhalb von Planungsbereichen und zur Befriedigung lokaler Versorgungsbedarfe stehen darüber hinaus besondere zulassungsrechtliche Instrumente zur Verfügung. Die gemeinsame Selbstverwaltung aus Ärzten und Krankenkassen trifft auf Basis des Bedarfsplans rechtlich bindende Entscheidungen auf Ebene der Landes- und der Zulassungsausschüsse.
Auf Grundlage des § 103 Abs. 2 SGB V haben seit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden die Möglichkeit, auf Antrag ländliche oder strukturschwache Teilgebiete von Planungsbereichen von Zulassungsbeschränkungen arztgruppen- oder fachrichtungsbezogen auszunehmen. Die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten ist arztgruppen- oder fachrichtungsbezogen festzulegen.
Die Beschlussfassungen des Landesausschuss für Ärzte und Krankenkassen sind in den amtlichen Bekanntmachungen online veröffentlicht.
Die Antragsunterlagen müssen vollständig sein. Die Anträge werden nach Eingang behandelt. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und versehen mit Originalunterschrift)
- Unterschriebener Lebenslauf
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Nachweis Berufshaftpflicht nach § 95e SGB V
- Auszug aus dem Psychotherapeutenregister
- Bei Anträgen auf Anstellung zudem: Arbeitsvertrag
Weitere Informationen rund um die Antragsstellung finden Sie in unserer Übersicht der für die Antragstellung benötigten Unterlagen:
Nach Eingang Ihrer Antragsunterlagen werden diese seitens der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses geprüft. Im Falle von mehr Anträgen als Sitze verfügbar sind, erfolgt ein Auswahlverfahren.
Für das Auswahlverfahren werden Kriterien des Zulassungsrechts herangezogen, um geeignete Bewerberinnen / Bewerber auszuwählen. U.a. können hierzu folgende Auswahlkriterien herangezogen werden:
- der geplante Tätigkeitsstandort (räumliche Wahl)
- ein Eintrag und die Dauer in der Warteliste der KVWL
- das Richtlinienverfahren, in dem die Bewerberin / der Bewerber tätig werden möchte
Die Entscheidung über die Anträge findet im Rahmen der Sitzung des Zulassungsausschusses für Psychotherapie Westfalen-Lippe statt. Alle geeigneten Bewerberinnen und Bewerber, die vollständige Anträge gestellt haben, werden hierzu persönlich geladen.
- Was habe ich bei der Antragsstellung zu beachten?
Die Antragsunterlagen müssen vollständig dem Zulassungsausschuss für Psychotherapie Westfalen-Lippe zugegangen sein. Die Anträge werden nach Eingang behandelt. Für weitere Informationen rund um die Antragsstellung beachten Sie folgende bitte die Übersicht zum Thema "Anträge Vertragsärzliche Versorgung". - Muss ich bereits bei Antragsstellung eine Adresse für den Vertragsarztsitz angeben?
Ja, zur Antragsstellung gehört die Angabe der Adresse für den zukünftigen Vertragsarztsitz. Sie können diese Adresse bis einen Monat vor der Sitzung per Mitteilung an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses ändern. Bitte beachten Sie, dass die neue Adresse sich ebenfalls im entsprechenden Teilgebiet befinden muss. - Wer kann sich auf einen ausgeschriebenen Sitz bewerben?
Jede Psychotherapeutin bzw. jeder Psychotherapeut, die/der die formalen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, kann sich auf einen zusätzlichen Sitz bewerben (eigene Zulassung oder Anstellung einer anderen Person am Standort im betreffenden Teilgebiet eines Planungsbereichs). - Darf ich einen Antrag mit einem Teil-Versorgungsauftrag (z.B. 0,5) für einen Teilbereich stellen, der mit 1,0 oder mehr zusätzlichen Sitzen ausgeschrieben ist?
Ja, Antragsstellungen mit Teil-Versorgungsaufträgen sind möglich. - Inwiefern unterscheidet sich die Tätigkeit mit einem „zusätzlichen“ Sitz im Vergleich zu einer regulären Zulassung?
Im Vergleich zu einer regulären Zulassung bzw. Anstellung bestehen Unterschiede hinsichtlich zukünftiger Standortänderungen: Verlegungen sind nach Erhalt der Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung lediglich in demselben Teilgebiet erlaubt. - Darf ich mich auf mehr als einen ausgeschriebenen Sitz bewerben?
Ja, es ist möglich, dass Anträge für Sitze in unterschiedlichen Teilgebieten gestellt werden. Es ist jeweils ein Antrag mit jeweils vollständigen Antragsunterlagen zu stellen.
Übersicht der zusätzlichen Sitze
| Teilgebiet | Vorraussetzung | Kreis | Sitze |
|---|---|---|---|
| Beverungen, Stadt | KJP | Kreis Höxter | 1 |
| Borgentreich, Gemeinde | TP | Kreis Höxter | 0,5 |
| Höxter, Stadt | KJP | Kreis Höxter | 0,5 |
| Willebadessen, Gemeinde | Kreis Höxter | 1 | |
| Wilnsdorf, Gemeinde | KJP | Siegen-W. | 0,5 |
| Burbach, Gemeinde | TP | Siegen-W. | 0,5 |
| Rödinghausen, Gemeinde | TP | Kreis Herford | 0,5 |
| Stemwede, Gemeinde | TP | Kreis Minden-Lü. | 1 |
| Rietberg, Stadt | TP | Kreis Gütersloh | 1 |
Wichtiger Hinweis zur Bewerbungsfrist
Bitte beachten Sie: In den Anträgen zur Beschlussfassung nach § 103 ist noch eine Bewerbungsfrist genannt. Diese Frist gilt nicht mehr. Derzeit gibt es keine feste Bewerbungsfrist; Anträge werden fortlaufend nach ihrem Eingang bearbeitet.