Psychotherapeuten
Ab dem 01.01.2021 dürfen Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen.
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung und ein Ansichtsexemplar des Formulars 12 stehen auf der Themenseite der KBV bereit:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15.10.2020 beschlossen, dass auch Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen Ergotherapie verordnen können, wenn psychische Erkrankungen bzw. bestimmte Erkrankungen des zentralen Nervensystems oder Entwicklungsstörungen vorliegen. Der Beschluss soll vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesund-heitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 01.01.2021 in Kraft treten.
Die KBV stellt in einer ausführlichen PraxisInfo dar, welche Diagnosen für eine Ergotherapieverordnung durch Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen vorliegen müssen und wie die Verordnung konkret erfolgt.
Seit Juni 2017 dürfen psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten ausgewählte Leistungen verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Möglich sind danach bei bestimmten Indikationen die Verordnungen von Krankenhausbehandlungen und Krankenbeförderung und jetzt auch von Leistungen der Rehabilitation sowie der Soziotherapie.
Die Verordnungsformulare 26 (Soziotherapie) und 61 (Reha) sowie 2 (Krankenhausbehandlung) und 4 (Krankenbeförderung) sind in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt. Vordrucke erhalten Sie auch bei unserer Formularbestellung:
Um diese Leistung verordnen zu können, benötigen Sie eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung:
Um Vertragspsychotherapeuten beim Thema Verordnung zu unterstützen, gibt die KBV das Service-Heft „PraxisWissen: Verordnungen in Psychotherapiepraxen“ heraus.
Auf 20 Seiten sind wichtige Regeln zur Verordnung zusammengestellt. Vertragspsychotherapeuten erfahren, dass generell dieselben Vorgaben gelten wie für Vertragsärzte, so werden z. B. die gleichen Verordnungsformulare verwendet. Doch es gibt auch Unterschiede und Besonderheiten.