Zuschlag für Kinder mit Atemwegsinfektionen – Gassen: Extrabudgetäre Vergütung muss jetzt kommen

frisch geimpftes Kind mit Ärztin
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Angesichts der angespannten Lage in vielen Arztpraxen infolge der extrem hohen Zahl an Atemwegsinfektionen insbesondere bei Kindern haben KBV und GKV-Spitzenverband eine kurzfristige finanzielle Unterstützung vereinbart. Die Ärzte erhalten danach zwei Quartale lang für jedes Kind mit Atemwegserkrankungen einen Zuschlag. Der Beschluss wurde am Montag (23. Januar) gefasst.

Zuschlag nicht nur für Kinder- und Jugendärzte

Unterstützt werden nicht nur Kinder- und Jugendärzte, sondern auch Hausärzte, HNO-Ärzte, Pneumologen sowie Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen. Sie erhalten für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 jeweils einen Zuschlag zur Versicherten- und Grundpauschale von etwa 7,50 (65 Punkte). Voraussetzung ist, dass das Kind wegen einer Atemwegserkrankung in der Praxis behandelt wurde.

Die gesetzlichen Krankenkassen stocken die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) dazu um 49 Millionen Euro auf, um die zusätzlich notwendigen Leistungen zu finanzieren. Die Vergütung erfolgt damit innerhalb der MGV.

Vorschlag Lauterbachs zur Anhebung der MGV

KBV und Krankenkassen setzen mit der kurzfristigen finanziellen Unterstützung einen Vorschlag von Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach um. Dieser hatte die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses im Dezember aufgefordert, für eine kurzfristige Verbesserung der Vergütung vor allem der Kinder- und Jugendärzte zu sorgen. In einem Schreiben schlug der Minister vor, die zusätzliche Vergütung als nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingen Behandlungsbedarfs innerhalb der begrenzten MGV vorzusehen.

Lauterbach hat den Kinder- und Jugendärzten darüber hinaus eine extrabudgetäre Vergütung in Aussicht gestellt, sodass künftig alle Untersuchungen und Behandlungen in voller Höhe bezahlt werden. Er kündigte an, die Fachgruppe mittelfristig per Gesetz zu entbudgetieren. Ein konkreter Vorschlag liegt allerdings noch nicht vor.

KV setzt Zuschlag bei Atemwegsinfektionen zu

Der Zuschlag, der den Ärzten den zusätzlichen Aufwand vergüten soll, wird rückwirkend ab 1. Oktober 2022 bis einschließlich 31. März 2023 gezahlt. Er wird durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Voraussetzung ist, dass bei dem Kind mindestens eine Atemwegserkrankung mit einer gesicherten Diagnose vorlag und diese in der Abrechnung angegeben ist (ICD-10-Kodes J00-J06, J09-J18 oder J20-J22) (siehe Infobox unten).

Finanzielle Unterstützung zur Behandlung von Kindern mit Atemwegsinfektionen

Zeitraum: 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 (4/2022 und 1/2023)

Anspruchsberechtigt:

  • Kinder- und Jugendärzte
  • Allgemeinmediziner
  • Hausärztliche Internisten
  • HNO-Ärzte
  • Pneumologen
  • Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

Gesamtumfang: Aufstockung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung um 49 Millionen Euro

Maßnahme: Zuschuss von rund 7,50 Euro (65 Punkte) je Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr als Zuschlag zu den Versicherten- beziehungsweise Grundpauschalen einmal im Behandlungsfall

Voraussetzung: Der Zuschlag (GOP 01110) wird von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zugesetzt, wenn der Arzt in seiner Abrechnung mindestens eine der folgenden gesicherten Diagnosen gemäß ICD-10-GM angegeben hat

  • J00-J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege
  • J09-J18 Grippe und Pneumonie
  • J20-J22 Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet)