Hybrid-DRG

Hybrid-DRG sicher und verlässlich abrechnen

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Zum 1. Januar 2024 ist die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) nach § 115f SGB V in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, die Ambulantisierung operativer Eingriffe, die bisher stationär erbracht wurden, zu fördern.

Für die Abrechnungsmodalitäten wurde Anfang März rückwirkend zum 1. Januar 2024 zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband eine entsprechende Vereinbarung geschlossen. Sie besagt: Für das Kalenderjahr 2024 gilt eine Übergangsregelung, die die Abrechnung der Hybrid-DRG als Symbolnummern (SNR/SNRN) über die Quartalsabrechnung vorsieht. Ab dem 1. Januar 2025 soll dann das eigentliche Abrechnungsverfahren durchgeführt werden: der elektronische Datenaustausch nach §295 Absatz 1 Satz 1 SGB V.  

Für Sie bedeutet das: Während der Übergangsregelung können Sie den herkömmlichen Abrechnungsweg (KVDT) nutzen und alle Eingriffe nach § 115f SGB V, die Sie in diesem Jahr durchführen, mit der Quartalsabrechnung auf dem üblichen elektronischen Weg mit Ihrer KVWL abrechnen. 

Was gilt für das Übergangsjahr 2024?

Die Krankenkassen werden ein besonderes Augenmerk auf die Abrechnung der Hybrid-DRG legen. Seien Sie deshalb besonders sorgfältig! Eine fehlende oder falsche Angabe kann zur Streichung der Leistung seitens der Krankenkassen führen.

So geht's:
Geben Sie die Hauptdiagnose (ICD-Code), die den Eingriff begründet, im freien Begründungstext des GOP (Feld 5009) an. Es ist folgendes Format zu verwenden: #H_ICD-SCHLÜSSEL# (Beispiel: #H_K40.00#) Das „H_“ vor dem ICD-10-Schlüssel ist zwingend anzugeben!
Beispiel: GOP 83001 (5-530.00) (#H_K40.00#)

Weitere Hinweise finden Sie auch in unserem ausführlichen Abrechnungsleitfaden.

Wie geht es 2025 weiter?

Schon jetzt sind zwei Dinge klar:

  • 2025 soll es einen deutlich erweiterten Leistungskatalog geben.
  • Die Abrechnung wird ab dem 1. Januar 2025 anders erfolgen als in der aktuellen Übergangsphase.

Wie sich das Verfahren gestaltet, ist in der Vereinbarung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband bereits skizziert. So werden Ärzte dann unter anderem ihre Abrechnung jederzeit einreichen können; und die Krankenkassen müssen diese Rechnungen dann innerhalb von 21 Tagen begleichen, vorrausgesetzt sie haben an der Abrechnung nichts zu beanstanden.

Wichtig für Sie: Auch wenn sich die Abrechnungsmodalitäten nach der Übergangsregelung ändern werden, setzt die KVWL alles daran, dass Sie keine neue Software installieren müssen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie rechtzeitg informieren!

Technisch betrachtet ist ein Hybrid die Zusammenführung verschiedener Technologien; im übertragenen Sinne auch für die Kombination zweier Abrechnungssysteme, dem ambulanten und dem stationären.

Die Abkürzung DRG stammt aus dem Englischen und bedeutet „diagnosis-related groups“ (deutsch: diagnosebezogene Fallgruppen). Sie bezeichnen eine dem stationären Abrechnungsbereich entstammende Abrechnungssystematik. 2003 erstmals nach australischem Vorbild in Deutschland eingeführt, dienen DRG der Zusammenfassung ähnlicher Diagnosen und ähnlichen Aufwands zu Fallgruppen.

Die Hybrid-DRG ist also eine Vergütungssystematik, bei der Vertragsärzte und Krankenhäuser für ausgewählte Leistungen die gleiche Vergütung erhalten (sog. sektorengleiche oder sektorenübergreifende Vergütung).