Abrechnungsrichtlinien der KVWL

Die Vertreterversammlung der KVWL hat am 13.12.2014 die Änderungen der Abrechnungsrichtlinien beschlossen.

Mit Wirkung zum 1.1.2015 sind die neuen Abrechnungsrichtlinien der KVWL in Kraft getreten. Dies sind die wichtigsten Änderungen:

  • Jeder Arzt muss die durch ihn erbrachten und abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen mit seiner lebenslangen Arztnummer (LANR) sowie der Betriebs- oder ggf. Nebenbetriebsstättennummer (BSNR/NBSNR) kennzeichnen. Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung, die keine LANR erhalten haben (wie z.B. Ärzte in ermächtigten Instituten oder Notfallambulanzen), verwenden anstelle der LANR den Ersatzwert „999999900“. (§ 3 Sätze 1 u. 2 der Abrechnungsrichtlinien)
  • Vertritt ein Arzt in seinen eigenen Praxisräumen einen niedergelassenen Kollegen, d.h. suchen die Patienten des Kollegen den vertretenden Arzt in seiner Praxis auf, dann kennzeichnet der Arzt die von ihm erbrachten Leistungen mit seiner LANR und der BSNR seiner Praxis. Es ist ein Vertretungsfall auf Vordruckmuster 19 anzulegen. (§ 6 Abs. 1 der Abrechnungsrichtlinien)
    Vertritt dagegen ein Arzt einen Kollegen in dessen Praxis, kennzeichnet der Arzt die erbrachten und dokumentierten Leistungen mit der LANR und BSNR des Vertretenen. (§ 6 Abs. 2 der Abrechnungsrichtlinien)
  • Im Falle einer Vertretung muss der Vertreter über eine abgeschlossene Facharztweiterbildung in dem Zulassungsfachgebiet des Vertretenen verfügen. Qualifikationsgebundene Leistungen dürfen vom Vertreter nur dann erbracht werden, wenn er die erforderliche Qualifikation besitzt, d.h. als Vertragsarzt über die entsprechende qualifikationsgebundene Abrechnungsgenehmigung oder als Nicht-Vertragsarzt über ein von einer Kassenärztlichen Vereinigung ausgestelltes sog. Qualifikationstestat verfügt (vgl. auch Artikel aus KVWL Kompakt – praxis intern 08/2013, S. 2 f.) (§ 6 Abs. 3 der Abrechnungsrichtlinien)
  • Der Vertragsarzt ist verpflichtet, unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die sich auf das zu erwartende Honorar im Vergleich zum Vorjahresquartal mindernd auswirken (z.B. Praxisschließung, Erkrankung, nennenswerter Fallzahlrückgang, Einschreibung von Patienten in bereinigungspflichtige Selektivverträge), um Honorarüberzahlungen durch überhöhte Abschlagszahlungen zu vermeiden. (§ 8 Abs. 2 der Abrechnungsrichtlinien)
  • Vorquartalsfälle sind spätestens mit den Abrechnungsdaten des übernächsten Quartals einzureichen. Eine spätere Abrechnung ist ausgeschlossen. (§ 9 Abs. 4 der Abrechnungsrichtlinien)
  • Die Abschlagszahlungen werden bei neu zugelassenen Vertragsärzten oder bei Statuswechsel bzw. Änderungen in der personellen Zusammensetzung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines MVZ durch die KVWL in angemessener Höhe festgesetzt. Gleiches gilt, wenn das Vorjahresquartalshonorar als Bezugsgröße für die Abschlagszahlungen wegen Veränderungen (wie z.B. Praxisschließung, nennenswerter Fallzahlrückgang, Einschreibung von Patienten in bereinigungspflichtige Selektivverträge) ungeeignet ist. (§ 11 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 der Abrechnungsrichtlinie)