Abrechnungsleitfaden für COVID-19-Schutzimpfungen aktualisiert / Bestellung der ePA-Komponenten

Sinnbild mit Taschenrechner, Tabellenblätter und Kulli
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Aktualisiert: Abrechnungsleitfaden für Coronavirus-Schutzimpfungen

Die KVWL hat ihren Abrechnungsleitfaden für die Coronavirus-Schutzimpfungen aktualisiert. Der Leitfaden enthält nun wichtige Informationen für Vertragsärzte und Betriebsärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen – zum Beispiel zur Abrechnung betriebsärztlicher Leistungen seit dem 7. Juni 2021. Bitte berücksichtigen Sie bei der Erstellung der Quartalsabrechnung diesen Leitfaden.

Hinweis: Bitte achten Sie dabei unbedingt darauf, die differenzierten Symbolnummern mit den zusätzlich geforderten Angaben vollständig in Ihrer Abrechnung zu dokumentieren. Sie finden den Abrechnungsleitfaden unter

Rubriken Praxisinfos / Hinweise zur Abrechnung

Zahlreiche Corona-Sonderregelungen bis Ende September 2021 verlängert

Zahlreiche Corona-Sonderregelungen, die zunächst bis Ende Juni 2021 befristet waren, werden bis 30. September 2021 verlängert. So können bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege AU-Bescheinigungen weiterhin telefonisch ausgestellt werden und Portokosten für den Versand von Folgeverordnungen an Patienten werden den Niedergelassenen erstattet. Eine Übersicht über alle verlängerten Sonderregelungen finden Sie unter

Rubriken Praxisinfos / Sonderregelungen für die ambulante Versorgung

Bestellung der ePA-Komponenten

Bitte denken Sie daran, umgehend – spätestens bis Ende Juni 2021 - die erforderliche Ausstattung für die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) zu bestellen, damit Ihnen keine Sanktionen drohen. Sie benötigen für den lesenden und schreibenden Zugriff auf die ePA folgende Komponenten:

  • das ePA-Upgrade Ihres Konnektors
  • das ePA-Modul Ihres Softwarehauses
  • und den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)

Der Gesetzgeber verlangt, dass Vertragsärzte und -psychotherapeuten ab dem 1. Juli 2021 auf die elektronische Patientenakte (ePA) vorbereitet sein müssen. Wer dazu nicht in der Lage ist, dem droht ein Prozent weniger Honorar für alle vertragsärztlichen Tätigkeiten. Viele Praxen können ohne eigenes Verschulden die Frist nicht einhalten, da die Technik für die ePA noch nicht flächendeckend erhältlich ist. Mittlerweile hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bestätigt, die Sanktionierung sollte nicht gelten, wenn Vertragsärzte oder -psychotherapeuten die Komponenten vor dem 1. Juli 2021 bestellt haben. Neben der technischen Ausstattung brauchen Vertragsärzte und -psychotherapeuten aus rechtlichen Gründen zwingend den eHBA. Bitte bewahren Sie den Beleg über die Bestellung für den Fall der nicht fristgerechten Lieferung auf. Bitte beachten Sie, dass aktuell die Lieferfristen der eHBA-Produzenten bei mehreren Wochen liegen.