Telematikinfrastruktur (TI)

Das digitale Netz für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen

 

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist die Grundlage für eine sichere, digitale Vernetzung aller Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und weiterer Leistungserbringer im deutschen Gesundheitswesen. Seit dem 30.06.2019 müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein. Ein wesentliches Ziel ist es, medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patienten benötigt werden, schnell, einfach und sicher zur Verfügung zu stellen. Oberste Priorität hat hierbei die Datensicherheit. Auf dieser Seite informieren wir Sie ausführlich über die notwendige Ausstattung, die Praxen für den Anschluss an die TI benötigen. 

Das benötigen Praxen für den Anschluss

Um die Telematikinfrastruktur nutzen zu können, benötigt jede Betriebsstätte und jede Nebenbetriebsstätte verschiedene Komponenten und Dienste. Für alle gelten hohe Anforderungen an die Funktionalität und Sicherheit. Sie müssen daher von der gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte) zugelassen sein. Hier finden Sie alle Informationen zu den benötigten Komponenten. 

Finanzierung der Anbindung

Ärzte und Psychotherapeuten müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Gemäß § 378 Absätze 1 und 2 SGB V haben die KBV und der GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zur Finanzierung der Erstausstattung und des laufenden Betriebs getroffen (Anlage 32 des BMV-Ä).

Weitere Aspekte zur Telematikinfrastruktur

Fristen für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur

Der Gesetzgeber verlangt, dass die notwendigen Grundvoraussetzungen für die Nutzung der TI-Anschlüsse, Geräte, Autorisierungskarten, Zugänge – in allen Vertragsarztpraxen und Vertragspsychotherapeutenpraxen vorgehalten werden. Ab dem 30. Juni 2019 müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführen.

Ärzten und Psychotherapeuten, die keinen Versichertenstammdatenabgleich durchführen, muss laut Gesetz das Honorar um 1 Prozent, ab 01.03.2020 um 2,5 Prozent gekürzt werden. Ausgenommen von der Pflicht zum VSDM sind Versorgungsanlässe ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt, bei denen die Versichertenkarte nicht eingelesen wird, zum Beispiel Laboruntersuchungen (vgl. Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte).

Tipps und Tricks zur Telematikinfrastruktur

NEWS

  • 23.05.2023 Aktuelle Meldung KVWL-Newsletter

    ditalk-Spezial zum Thema „IT-Sicherheit der Telematikinfrastruktur“ am 31. Mai

    Unter der Leitfrage „Wie sicher ist die TI?“ geben wir Ihnen in einer Extra-Ausgabe unseres ditalk-Formats am 31. Mai, 16 bis 17 Uhr, einen Überblick über aktuelle Diskussionen rund um das Thema sichere TI und IT-Infrastruktur. Ein Experte der gematik wird die Veranstaltung mit einem Impulsvortrag eröffnen.

  • 20.02.2023 Aktuelle Meldung KVWL-Newsletter

    Die Bezirksstelle Bochum/Hagen zieht um

    Die Bezirksstelle Bochum/Hagen zieht um! Ab dem 01.03.2023 werden die Tätigkeiten in den neuen Räumlichkeiten aufgenommen. Bitte beachten Sie, dass die Bezirksstelle Bochum aufgrund des Umzugs am 27. und 28. Februar 2023 geschlossen ist. Der Anrufbeantworter ist entsprechend eingerichtet. Vielen Dank für Ihr Verständnis! 

  • 01.02.2023 Aktuelle Meldung KVWL-Newsletter

    Aktuelle Informationen zur Kostenerstattung für den Konnektortausch wegen ablaufender Sicherheitszertifikate

    Im Herbst letzten Jahres startete bundesweit der aufgrund ablaufender Sicherheitszertifikate notwendige Austausch der TI-Konnektoren sowie der Gerätekarten in den Lesegeräten der Erstausstattung. Vorrangig galt dies für die Praxen, die den bei Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) als Erstes am Markt zertifizierten TI-Konnektor (KoCoBox) der Firma CompuGroupMedical (CGM) einsetzen. 

    Als vertragsärztliche und -psychotherapeutische Praxis haben Sie Anspruch auf Erstattungspauschalen für den Austausch von TI-Konnektoren sowie Sicherheitsmodulkarten (gSMC-KT) für stationäre Kartenterminals, sofern die Sicherheitszertifikate eine Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten haben.

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