Telematikinfrastruktur (TI)
Das digitale Netz für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist die Grundlage für eine sichere, digitale Vernetzung aller Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und weiterer Leistungserbringer im deutschen Gesundheitswesen. Seit dem 30.06.2019 müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein. Ein wesentliches Ziel ist es, medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patienten benötigt werden, schnell, einfach und sicher zur Verfügung zu stellen. Oberste Priorität hat hierbei die Datensicherheit. Auf dieser Seite informieren wir Sie ausführlich über die notwendige Ausstattung, die Praxen für den Anschluss an die TI benötigen.
Funktion:
Der Zugang zur TI erfolgt über einen Konnektor. Er ähnelt einem DSL-Router, arbeitet allerdings auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau.
Dieser Konnektor stellt ein sogenanntes virtuelles privates Netzwerk (VPN) zur TI her, das eine Kommunikation unter Einsatz moderner Verschlüsselungstechnologien völlig abgeschirmt vom Internet ermöglicht.
Der Konnektor ist mit den stationären Kartenterminals der Praxis sowie dem Praxisverwaltungssystem (PVS) per Netzwerk verbunden und enthält die Software für die Durchführung der Anwendungen in der TI.
Mit dem Konnektor können Ärzte und Psychotherapeuten auch Anwendungen im Sicheren Netz der KVen nutzen. Er bietet der Praxis darüber hinaus einen sicheren Kanal zur Nutzung des Internets.
Der Konnektor der 1. Generation unterstützt das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Für die weiteren Anwendungen wie das Notfalldatenmanagement (NFDM), der elektronische Medikationsplan (eMP), die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und die elektronische Patientenakte (ePA) stellt der Konnektorhersteller Updates zur Verfügung, sobald der Konnektor für die jeweilige Anwendung zugelassen ist.
Bezug / Ansprechpartner:
Ärzte und Psychotherapeuten wenden sich vor der Bestellung am besten zunächst an ihren PVS-Hersteller beziehungsweise ihren Systembetreuer, da für den Anschluss an die TI auch das PVS angepasst werden muss.
Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite, welche Konnektoren zugelassen sind.
Funktion:
Mit dem neuen stationären Kartenterminal (eHealth-Kartenterminal) werden die elektronische Gesundheitskarte (eGK), der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) und der Praxisausweis (SMC-B) eingelesen.
Das Kartenteminal ist mit dem Konnektor verbunden und ermöglicht die Anmeldung der Praxis an der TI. Mindestens ein durch die gematik zugelassenes stationäres Kartenteminal wird in jeder Praxis am Empfang zum Einlesen der eGK benötigt.
Die seit 2011 im Rahmen des Basis-Rollouts angeschafften Kartenterminals können nicht per Softwareupdate auf ein E-Health-Kartenterminal aufgerüstet werden und müssen daher ersetzt werden.
Bezug / Ansprechpartner:
Erster Ansprechpartner für Ärzte und Psychotherapeuten sollte auch hier der PVS-Hersteller oder Systembetreuer sein.
Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste mit den zugelassenen stationären Kartenterminals.
Funktion:
Ärzte, die Haus- und Pflegeheimbesuche durchführen, Anästhesisten, die Patienten in der Praxis eines anderen Arztes behandeln, sowie Praxen mit ausgelagerten Praxisstätten benötigen ein mobiles Kartenterminal. Diese Geräte arbeiten im Offline-Betrieb: Eine Aktualisierung der Versichertenstammdaten ist damit nicht möglich.
Die neuen mobilen Kartenterminals können bereits im Gerät die Versichertendaten auswerten und so beispielsweise eine abgelaufene Karte erkennen. Die neue Version wird auch benötigt, um nach der bundesweiten Einführung des Online-Abgleichs der Versichertenstammdaten alle Versichertendaten von der eGK auslesen zu können.
Für den Betrieb eines mobilen Kartenterminals wird ein Praxisausweis oder ein elektronischer Heilberufsausweis benötigt.
Bezug / Ansprechpartner:
Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite, welche mobilen Kartenterminals zugelassen sind.
Funktion:
Für den Zugang zur TI benötigen Praxen einen speziellen VPN-Zugangsdienstanbieter ähnlich einem Internetprovider, der den Zugang zum Internet bereitstellt. Praxisgemeinschaften können gemeinsam einen VPN-Zugangsdienst nutzen.
Bezug / Ansprechpartner:
Erster Ansprechpartner ist auch hier der PVS-Hersteller beziehungsweise Systembetreuer der Praxis. Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite, welche VPN-Zugangsdienstanbieter zugelassen sind.
Der Internetzugang ist eine Grundvoraussetzung für die TI. Praxen, die bisher noch keinen Internetanschluss haben, sollten dies möglichst bald nachholen. Ansprechpartner dafür sind die Internetprovider. Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Internetanschlusses zählen zu den allgemeinen Praxiskosten einer Vertragsarzt- bzw. Vertragspsychotherapeutenpraxis und werden damit nicht gesondert finanziert.
Funktion:
Das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss angepasst werden, um eine Verbindung zur TI zu ermöglichen und die Anwendungen der Telematikinfrastruktur durchzuführen zu können.
Das Update ist die Grundvoraussetzung für alle weiteren Schritte der TI-Anbindung.
Bezug / Ansprechpartner:
Nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem PVS-Hersteller auf und erkundigen sich, wann das Update für Ihr PVS zur Verfügung stehen wird.
Eine Übersicht über die Praxisverwaltungssysteme, die bereits eine Bestätigung der gematik über die notwendigen Anpassungen zur TI-Anbindung erhalten haben, ist auf der Seite der gematik hinterlegt.
Mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur sind Ärzte und Psychotherapeuten auch in der Lage, medizinischer Daten wie Arztbriefe, Befunde und Röntgenbilder zu versenden und zu empfangen. Für den sicheren elektronischen Datenaustausch ist ein bundesweit einheitlicher Standard eingeführt, der eine verschlüsselte Kommunikation ermöglicht. Bei diesem Standard handelt es sich um KIM, kurz für „Kommunikation im Medizinwesen“. Über KIM soll künftig die gesamte elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen erfolgen. Ausführliche Informationen zu KIM finden Sie auf unserer Themenseite: Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Funktion:
Zur Nutzung der Telematikinfrastruktur und der in ihr enthaltenen Anwendungen benötigt jede Praxis einen Praxisausweis, die sogenannte SMC-B (Security Module Card Typ B). Nur mit dieser Karte kann sich die Praxis an der TI authentifizieren und der Konnektor eine Onlineverbindung zur TI herstellen.
Pro Betriebsstätte benötigen Sie in der Regel einen Praxisausweis, um von allen Arbeitsplätzen mit angeschlossenem stationären Kartenterminal auf die TI zugreifen und die Versichertenstammdaten auf der eGK auslesen zu können. Der Praxisausweis kann auch genutzt werden, um die Notfalldaten oder den elektronischen Medikationsplan auf die eGK zu schreiben.
Für den Betrieb des neuen mobilen Kartenterminals benötigen Sie ebenfalls eine Karte. Alternativ zum Praxisausweis kann für das mobile Kartenterminal der elektronische Heilberufsausweis genutzt werden.
Die Karte wird bei der Installation der TI-Technik in der Praxis in eins der Kartenterminals gesteckt und über eine PIN aktiviert. Die PIN muss an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Sie wird sowohl für die Installation als auch für den laufenden Betrieb der TI benötigt.
Ärzte und Psychotherapeuten, die die anderen Komponenten (z. B. Konnektor, stationäres Kartenterminal) bereits beauftragt haben oder jetzt beauftragen, bestellen den Praxisausweis direkt bei einem zugelassenen Kartenanbieter.
Es kann ca. vier Wochen dauern, bis der Praxisausweis und die dazugehörige PIN bei Ihnen eintreffen. Bitte beachten Sie, dass beim Installationstermin ein einsatzbereiter Praxisausweis in der Praxis vorliegen muss, damit die Anbindung an die TI erfolgreich durchgeführt werden kann.
Achtung: Sie müssen den Praxisausweis sofort nach Erhalt der unversehrten Karte und des PIN-Briefes in dem Onlineportal des Anbieters freischalten. Hintergrund dieser Freischaltung ist die Sicherstellung, dass der Versand erfolgreich funktioniert hat und sowohl Karte als auch PIN beim Antragsteller angekommen sind. Versäumen Sie die rechtzeitige Freischaltung Ihrer Karte, wird Ihr Praxisausweis aus Sicherheitsgründen von dem Anbieter automatisch und unwiderruflich gesperrt. In diesem Fall benötigen Sie eine kostenpflichtige Ersatzkarte.
Bezug / Ansprechpartner:
Den Praxisausweis (Security Module Card Typ B, kurz SMC-B) erhalten die Praxen und MVZ bei einem Kartenanbieter, auch Trust-Service-Provider genannt. Zurzeit gibt es drei Anbieter des Praxisausweises: D-Trust, medisign und T-Systems. Alle Dienstleister bieten ein Online-Portal im Internet an, in dem Sie den Praxisausweis bestellen können. Die Liste der Anbieter eines Praxisausweises, die für den vertragsärztlichen Bereich zugelassen sind, finden Sie auf der Internetseite der KBV.
Funktion:
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der Generation 2 ist ein personenbezogener Sichtausweis im Scheckkartenformat mit dem Foto des Karteninhabers. Auf einem Mikrochip sind die Daten des Karteninhabers gespeichert und eine Signier- und Verschlüsselungsfunktion hinterlegt. Der eHBA für Ärzte wird auch eArztausweis, der eHBA für Psychotherapeuten ePsychotherapeutenausweis genannt. Der eHBA der Generation 2 ist für alle Anwendungen der TI Pflicht. Er dient als Ausweis zur Authentifizierung des Besitzers und ermöglicht elektronische Dokumente mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die QES wird zum Beispiel für den elektronischen Arztbrief, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, das elektronische Rezept und für das Erstellen und Aktualisieren von Notfalldatensätzen benötigt. Die QES entspricht der handschriftlichen Unterschrift.
Bezug / Ansprechpartner:
Herausgeber des eHBA ist für Ärzte die Landesärztekammer, für Psychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer. Ärzte bestellen den eHBA über das Portal der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Psychotherapeuten beantragen den eHBA bei einem der von der Psychotherapeutenkammer genannten Dienstleister. Ärzte und Psychotherapeuten sollen möglichst zeitnah den eHBA bestellen, damit es zu keinen Engpässen bei der Ausgabe der Karten kommt. Hier geht es zum Bestellportal der Ärztekammer WL: Arztausweis beantragen
Auf der Internetseite der Ärztekammer WL finden Sie zudem unter Für Ärzte > Mitgliedschaft > eHBA detaillierte Informationen zur Bestellung des eHBA.
Hier geht es zu den detaillierten Information der Beantragung des eHBA für Psychotherapeuten: Beantragung des elektronischen Heilberufsausweises für Kammerangehörige
Der eHBA ist ein personenbezogenes Dokument. Deshalb müssen Ärzte und Psychotherapeuten zweifelsfrei ihre Identität nachweisen. Nach eindeutiger Identifikation und Freigabe durch die zuständige Kammer wird der Ausweis produziert. Der Antragsteller erhält den eHBA per Einschreiben; PIN und PUK folgen separat. Nach Erhalt muss der Ausweis innerhalb von 28 Tagen über das Online-Portal des Kartenanbieters freigeschaltet werden.
Hier finden Sie alle Infos zu den TI-Anwendungen
Konnektor und stationäre Kartenterminals
Vergütung in Euro bezogen auf:
- das Quartal der erstmaligen Nutzung und
- die Anzahl der Ärzte in der Praxis (Vollzeitäquivalente)
Quartal * | bis max. 3 Ärzte | 4 bis max. 6 Ärzte | 7 und mehr Ärzte |
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ab 01/2020 | 1549,00 € | 2084,00 € | 2619,00 € |
ab 04/2018 | 1982,00 € | 2417,00 € | 2852,00 € |
Zusätzlich zu den vorgenannten Pauschalen haben Praxen mit mehr als 3 Ärzten (Vollzeitäquivalenten) bis einschließlich des Quartals 4/2019 Anspruch auf den Komplexitätszuschlag.
4 bis max. 6 Ärzte | 7 und mehr Ärzte | |
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Komplexitätszuschlag, einmalig | 230,00 € | 460,00 € |
* Für die Praxen ist zu beachten, dass für die Höhe der Pauschale nicht das Quartal der Bestellung, sondern das Quartal der erstmaligen Nutzung relevant ist. Das heißt, es gilt das Quartal, in dem in der Praxis der erste Online-Abgleich der Versichertenstammdaten erfolgt ist.
Mobile Kartenterminals
Für jedes mobile Kartenterminal wird ein Pauschalbetrag von 350,00 € erstattet:
- je Vertragsarzt mit mindestens halber Zulassung, der mindestens drei Haus- und/oder Heimbesuche im Quartal durchführt und/oder an einem Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V (Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen) teilnimmt
- je ausgelagerter Praxisstätte
- Patientenversorgung in anderen Praxen (z. B. Anästhesisten)
TI-Startpauschale
Für die TI-Anbindung wird ein Pauschalbetrag von 900,00 € erstattet:
- für Anschlussgebühr virtuelles privates Netzwerk (VPN), Installation, Praxisausfall während der Installation, Anpassung Praxisverwaltungssystem (PVS) und Zeitaufwand Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) in der Startphase
Auch für die laufenden Betriebskosten erhalten Praxen pro Quartal Pauschalen. Hinweis: Im ersten Quartal der Nutzung werden die laufenden Betriebskosten ab dem Monat, in dem die Praxis an die TI angeschlossen ist, anteilig übernommen.
Pro Praxis und Quartal werden für Wartung/Updates des Konnektors, der stationären und mobilen Kartenterminals und für die VPN-Zugangsdienst-Gebühren 248,00 € erstattet
Die Pauschale für Heilberufsausweise beträgt 11,63 € je Heilberufsausweis pro Quartal
Die Pauschale für Praxisausweise beträgt 23,25 € je Praxisausweis pro Quartal
Die KVWL übernimmt die Auszahlung der Erstausstattungs-, Betriebskostenpauschalen und der Pauschalen für die Fachanwendungen. Den Anspruch auf die Pauschalen zeigen Sie uns mit einem Formular, das wir in unserem Mitgliederportal für Sie bereitstellen, an. Bitte melden Sie sich dazu mit Ihren persönlichen Zugangsdaten (nicht mit den Personalzugangsdaten) an unserem Mitgliederportal an und klicken auf der Startseite auf den Dienst „Telematikinfrastruktur“. Sie gelangen dann auf den Dienst mit den verschiedenen Anzeigen. Durch Klicken auf die gewünschte Anzeige öffnet sich das Formular, das Sie bitte ausfüllen und absenden.
Die Pauschalen zur Refinanzierung der Erstausstattung und der Fachanwendungen werden unmittelbar nach Bearbeitung der Anzeige überwiesen. Die Betriebskostenpauschale sowie die Pauschalen für den Praxisausweis und den elektronischen Heilberufsausweis werden jeweils parallel zur Restzahlung der Quartalsabrechnung gezahlt.
Im Herbst 2022 startete bundesweit der aufgrund ablaufender Sicherheitszertifikate notwendige Austausch der TI-Konnektoren sowie der Gerätekarten in den Lesegeräten der Erstausstattung. Komponenten der Telematikinfrastruktur, deren 5-jährige Nutzungszeit abläuft, müssen daher in den Praxen ausgetauscht werden. Hierzu informieren die Systemhäuser ein halbes Jahr vor Ablauf des Zertifikates.
Neben den Konnektoren sind noch weitere TI-Komponenten vom Austausch betroffen, die in der Regel zeitgleich mit dem Konnektor ausgetauscht werden, sofern die Sicherheitszertifikate ebenfalls innerhalb der nächsten 6 Monate ablaufen. Dies betrifft folgende weitere Komponenten:
- SMC-B: Der Praxisausweis (auch SMC-B-Karte genannt) wird in das stationäre Kartenterminal eingesteckt und versiegelt. Nur mit dieser Karte kann sich die Praxis an der TI authentifizieren und der Konnektor eine Onlineverbindung zur TI herstellen.
- gSMC-KT: Die gerätespezifische Sicherheitsmodulkarte befindet sich im stationären Kartenterminal und beinhaltet elektronische Zertifikate, um die stationären Kartenlesegeräte gegenüber dem Konnektor zu authentisieren.
Bitte beachten Sie, dass nach Ablauf der Zertifikate der einzelnen Komponenten ein Verbindungsaufbau zur TI nicht mehr möglich ist, weshalb diese rechtzeitig vor dem Ablauf der Sicherheitszertifikate durch neue ersetzt werden müssen.
Hinweis: Für die künftige Möglichkeit der Laufzeitverlängerung via Software-Update wird derzeit von der gematik eine Spezifikation erarbeitet, die den Praxen voraussichtlich frühestens ab Herbst 2023 als Alternative zum Hardwaretausch zur Verfügung steht.
Anspruch auf Refinanzierung
Als vertragsärztliche und -psychotherapeutische Praxis haben Sie gemäß der Anlage 12 in der TI-Finanzierungsvereinbarung (Anlage 32 zum BV-Ä) Anspruch auf Erstattungspauschalen für den Austausch von TI-Konnektoren sowie Sicherheitsmodulkarten (gSMC-KT) für stationäre Kartenterminals, sofern die Sicherheitszertifikate eine Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten haben.
- Konnektortausch-Pauschale inkl. einer gSMC-KT: 2.300 Euro
(einmalig je Vertragsarztpraxis inkl. Installation)
- gSMC-KT-Tausch-Pauschale: 100 Euro
(einmalig je stationärem Kartenterminal inkl. Installation)
Kostenerstattung über Anzeige im KVWL-Mitgliederportal
Für Praxen, die bereits vom Ablauf der Sicherheitszertifikate betroffen waren, steht im geschützten Mitgliederportal der KVWL eine Anzeige zur Verfügung.
Das Einreichen von Rechnungsunterlagen oder anderer Dokumente für die Erstattung der Pauschalen ist nicht notwendig. Die Pauschalen werden Ihnen unmittelbar nach Bearbeitung der Anzeige ausgezahlt.
Bitte beachten Sie: Dies betrifft ausschließlich den Konnektortausch aufgrund der ablaufenden Sicherheitszertifikate. Sollte der Konnektor aufgrund eines Defekts ausgetauscht worden sein, ist das Stellen einer Anzeige nicht notwendig. Informationen zur Antragstellung und Erstattung finden Sie unter nachfolgendem Reiter "Defekte Komponenten der Telematikinfrastruktur".
Ist bei einer genutzten TI-Komponente ein Defekt aufgetreten, welcher nicht im Rahmen der Herstellerhaftung ausgetauscht oder durch eine Versicherung erstattet werden konnte, können Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ab sofort die Kostenerstattung für die Ersatzgeräte bei der KVWL beantragen. Die Grundlage dafür bildet § 6 Absatz 9 der TI-Finanzierungsvereinbarung vom 26. August 2022.
Hiervon ausgenommen sind TI-Komponenten, die im Zuge des Konnektortausches ausgetauscht und somit über die Konnektortauschpauschale refinanziert werden.
Folgende Komponenten sind erstattungsfähig:
- Konnektor in der jeweiligen Produkttypversion
- Stationäres Kartenterminal
- Mobiles Kartenterminal
Kostenerstattung erfolgt über ein Antragsformular
Bitte melden Sie sich via Email bei der TI-Registerstelle unter TI-Info@kvwl.de, um das Antragsformular für die Ersatzbeschaffung von defekten TI-Komponenten zu erhalten. Es ist zwingend erforderlich, die Rechnungskopie für die Ersatzbeschaffung mit dem Antrag einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass der KVWL jährlich ein festes Budget für die Erstattung defekter TI-Komponenten zur Verfügung steht. Um das Budget nicht vorzeitig auszuschöpfen, wird das Budget quotiert. Bei ausgeschöpftem Budget können offene Anträge erst mit dem neuen Budget bearbeitet werden.
Weitere Aspekte zur Telematikinfrastruktur
Das Sichere Netz der KVen (SNK) ist an die Telematikinfrastruktur angeschlossen.
Die Anwendungen im sicheren Netz der KVen, wie z.B. die Online-Abrechnung, erreichen Sie auch über den TI-Konnektor.
Praxen, die heute einen KV-SafeNet-Anschluss haben und auf die TI umsteigen, wird geraten, ihre Kündigungsfristen zu prüfen, ggf. sieht Ihr Vertrag mit dem KV-SafeNet Anbieter für diesen Fall ein ordentliches Kündigungsrecht vor.
Kündigen Sie rechtzeitig, um nicht zwei Anschlüsse parallel betreiben und finanzieren zu müssen.
Die gematik hat ein Informationsblatt zu „Datenschutz und Haftung in der Telematikinfrastruktur“ herausgegeben, in dem klargestellt ist, dass eine Haftung des Arztes oder Psychotherapeuten in jedem Fall ausscheidet, sofern die zugelassenen Komponenten (insbesondere der Konnektor) der TI bestimmungsgemäß verwendet und gemäß den im Betriebshandbuch der Komponenten beschriebenen Anforderungen aufgestellt und betrieben werden.
Die vollständigen Aussagen der gematik entnehmen Sie bitte folgendem Informationsblatt: Datenschutz und Haftung in der Telematikinfrastruktur
Fristen für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur
Der Gesetzgeber verlangt, dass die notwendigen Grundvoraussetzungen für die Nutzung der TI-Anschlüsse, Geräte, Autorisierungskarten, Zugänge – in allen Vertragsarztpraxen und Vertragspsychotherapeutenpraxen vorgehalten werden. Ab dem 30. Juni 2019 müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführen.
Ärzten und Psychotherapeuten, die keinen Versichertenstammdatenabgleich durchführen, muss laut Gesetz das Honorar um 1 Prozent, ab 01.03.2020 um 2,5 Prozent gekürzt werden. Ausgenommen von der Pflicht zum VSDM sind Versorgungsanlässe ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt, bei denen die Versichertenkarte nicht eingelesen wird, zum Beispiel Laboruntersuchungen (vgl. Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Tipps und Tricks zur Telematikinfrastruktur
Punkt 1: Ein Internetanschluss ist in der Praxis vorhanden
Ein Internetanschluss ist Grundvoraussetzung für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Ein einfacher DSL-Anschluss reicht dabei aus. Leistungsfähige Verbindungen über Kabel oder Mobilfunk (LTE, UMTS) können ebenfalls genutzt werden. Rechnen Sie für Beauftragung und Installation genügend zeitlichen Vorlauf ein.
Punkt 2: Der Praxisausweis (SMC-B) inklusive PIN liegt vor und ist freigeschaltet
Der Praxisausweis ist erforderlich, um eine Verbindung zwischen der Praxis und der TI herzustellen. Der Praxisausweis und die zugehörige PIN müssen daher bei der Installation vorliegen. WICHTIG: Der Praxisausweis muss zwingend freigeschaltet sein, bevor er eingesetzt werden kann. Ihr IT-Dienstleister unterstützt Sie ggf. dabei.
Punkt 3: Das Praxisverwaltungssystem ist für die TI angepasst
Vor dem Installationstermin sollten Sie prüfen, ob für Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) das Update verfügbar ist, damit Ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden kann. Ihr IT-Dienstleister wird Sie hierzu beraten. Er teilt Ihnen auch mit, ob das Update im Vorfeld oder während der Installation eingespielt wird.
Punkt 4: Strom- und Netzwerkanschlüsse sind vorhanden
Überall dort, wo ein stationäres Kartenterminal benutzt werden soll, muss ein Stromanschluss vorhanden sein. Wenn die Praxis über ein LAN-Netzwerk verfügt, ist auch ein Netzwerkanschluss für das Kartenterminal nötig. Dies gilt auch für den Anschluss des Konnektors.
Punkt 5: Alle nötigen Passwörter liegen vor
Zum Installationstermin müssen folgende Passwörter vorliegen:
- Benutzername/Passwort für die Anmeldung am Betriebssystem und am PVS
- Administratorpasswort für die Anmeldung am Betriebssystem und am PVS
- Passwort (ggf. Benutzername) für den DSL-Router
- Passwort und Benutzername für DSL-Zugang zum Internetanbieter
Punkt 6: Der Zugang zum Sicheren Netz der KVen ist geklärt
Das Sichere Netz der KVen (SNK) steht Ihnen auch über die Telematikinfrastruktur zur Verfügung. Sofern der Zugang zum SNK über einen KV-SafeNet-Anschluss erfolgt, können Sie diesen kündigen, da Sie nicht zwei Anschlüsse parallel betreiben und finanzieren müssen. Vor der Kündigung sollten Sie sich allerdings bei den Anbietern der SNK-Dienste vergewissern, dass die Erreichbarkeit aller für Sie relevanten Dienste über die TI gesichert ist. Die Kündigung soll erst nach der Installation des Konnektors, dem Zugangsgerät zum digitalen Netz, wirksam werden, da sonst die Dienste im SNK (z. B. das KVWL-Mitgliederportal) nicht mehr erreichbar sind.
Punkt 7: Ein Vorbereitungsgespräch mit dem Techniker hat stattgefunden
Sprechen Sie vorab mit dem Techniker, der die Installation in Ihrer Praxis durchführt. Gehen Sie mit ihm die Punkte der Checkliste durch und klären Sie mit ihm den Ablauf am Installationstag. Mit dem Techniker können Sie auch Besonderheiten im Praxisbetrieb/Netzwerk besprechen, wie z. B. Fernwartung oder Zugang zum Heimarbeitsplatz.
Punkt 8: Der Installationstermin ist frühzeitig vereinbart
Besprechen Sie in Ihrem Praxisteam, wann für Sie der günstigste Tag für die Installation ist. Wählen Sie möglichst einen Tag aus, an dem es etwas ruhiger in Ihrer Praxis ist oder die Praxis geschlossen ist, da das System zeitweise nicht verfügbar sein wird. Auch sollten an diesem Tag möglichst viele Teammitglieder die Einweisung in die neuen Komponenten mitbekommen.
Wie wird die Praxis an die Telematikinfrastruktur angeschlossen? |
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Es existieren zwei verschiedene Wege, eine Praxis an die TI anzuschließen. Integriertes Szenario
Stand-Alone-Szenario
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Wer installiert die notwendigen Komponenten und Dienste? |
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Für die Anbindung der Praxis an die Telematikinfrastruktur wird in der Regel der Systembetreuer Ihres Praxisverwaltungssystems primärer Ansprechpartner sein. Eine Praxis kann die Installation grundsätzlich aber auch eigenständig oder teilweise eigenständig durchführen, wenn die entsprechenden Kenntnisse vorhanden sind. Aufgrund der bisher vorliegenden Erfahrungen aus der Erprobung ist von einer eigenständigen Installation allerdings abzuraten. |
Muss die Praxis am Tag der Installation geschlossen werden? |
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Dies ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings wird es während der Installation zu Ausfallzeiten des Praxisverwaltungssystems kommen. Eine pauschale Aussage zu den Ausfallzeiten kann aktuell nicht getroffen werden. Ergebnisse aus der Erprobung haben gezeigt, dass Installationszeiten von vier bis sechs Stunden nicht ungewöhnlich sind. |
Was kann ich tun, damit die Installation möglichst reibungsfrei verläuft? |
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Für den reibungslosen Ablauf der Installation sollte die Praxis bereits verschiedene Dinge vorbereitet bzw. vorliegen haben.
Sonstiges Zubehör wie Netzwerkkabel bringt in der Regel der Installateur mit. |
Meine Praxis hat keinen Internetanschluss, wird mir dieser nun finanziert? |
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Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Internetanschlusses zählen zu den allgemeinen Praxiskosten einer Vertragsarzt- bzw. Vertragspsychotherapeutenpraxis. Eine gesonderte Vergütung des Internetanschlusses sieht die Finanzierungsvereinbarung der Telematikinfrastruktur nicht vor. Auch ist sie nicht Bestandteil der vereinbarten Pauschalen für die Erstausstattung und die Betriebskosten. |
Kann ich mit dem TI-Konnektor im Internet surfen? |
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Der TI-Konnektor bietet der Praxis einen „sicheren“ Kanal zur Nutzung des Internets, Sicherer Internet Service (SIS) genannt. Die Internetzugriffe über diesen Zugang werden durch verschiedene Techniken abgesichert. |
Gelten die Regelungen zur Finanzierung der TI auch für angestellte Ärzte? |
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Ja, die Regelungen gelten auch für angestellte Ärzte. Anspruch auf Erstattung der Pauschalen hat die Vertragsarztpraxis. Bei der Definition der Praxisgröße werden die angestellten Ärzte bei den kumulierten Vollzeitäquivalenten mitgezählt, da gemäß Anlage 1 der Vereinbarung zur TI-Finanzierung auf die Genehmigungen des Zulassungsausschusses verwiesen wird. In § 95 Absatz 9 SGB V wird klargestellt, dass ein Arzt nur mit Genehmigung des Zulassungsausschusses angestellt werden kann. |
Muss ich als Laborarzt oder Anästhesist auch VSDM machen? |
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Grundsätzlich besteht für alle Vertragsärzte die Pflicht am VSDM teilzunehmen, sofern es in ihrem Versorgungskontext möglich ist. Im Falle einer Behandlung, in der ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (z. B. Laborüberweisung) nicht erfolgt, ergeben sich Ausnahmen aus Anlage 4a zum BMV-Ä, die KBV und die Krankenkassen bezüglich der Regelungen zum VSDM angepasst haben. In diesem Falle muss der Arzt kein VSDM durchführen. Sofern eine solche Ausnahme gegeben ist werden die Versichertenstammdaten auf der Grundlage der Patientendatei übernommen. Anästhesisten suchen häufig Patienten in der Praxis eines anderen Arztes auf. In diesem Versorgungskontext verwendet ein Anästhesist ein mobiles Kartenterminal. So lange die mobilen Kartenterminals noch nicht VSDM-fähig sind, muss der Anästhesist in dieser Situation auch kein VSDM durchführen. Laborärzte und Anästhesisten werden dennoch für den Anschluss an die TI ausgestattet und erhalten die entsprechenden Pauschalen, damit sie andere Anwendungen in der TI als das VSDM nutzen können. |
NEWS
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ditalk-Spezial zum Thema „IT-Sicherheit der Telematikinfrastruktur“ am 31. Mai
Unter der Leitfrage „Wie sicher ist die TI?“ geben wir Ihnen in einer Extra-Ausgabe unseres ditalk-Formats am 31. Mai, 16 bis 17 Uhr, einen Überblick über aktuelle Diskussionen rund um das Thema sichere TI und IT-Infrastruktur. Ein Experte der gematik wird die Veranstaltung mit einem Impulsvortrag eröffnen.
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Die Bezirksstelle Bochum/Hagen zieht um
Die Bezirksstelle Bochum/Hagen zieht um! Ab dem 01.03.2023 werden die Tätigkeiten in den neuen Räumlichkeiten aufgenommen. Bitte beachten Sie, dass die Bezirksstelle Bochum aufgrund des Umzugs am 27. und 28. Februar 2023 geschlossen ist. Der Anrufbeantworter ist entsprechend eingerichtet. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
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Aktuelle Informationen zur Kostenerstattung für den Konnektortausch wegen ablaufender Sicherheitszertifikate
Im Herbst letzten Jahres startete bundesweit der aufgrund ablaufender Sicherheitszertifikate notwendige Austausch der TI-Konnektoren sowie der Gerätekarten in den Lesegeräten der Erstausstattung. Vorrangig galt dies für die Praxen, die den bei Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) als Erstes am Markt zertifizierten TI-Konnektor (KoCoBox) der Firma CompuGroupMedical (CGM) einsetzen.
Als vertragsärztliche und -psychotherapeutische Praxis haben Sie Anspruch auf Erstattungspauschalen für den Austausch von TI-Konnektoren sowie Sicherheitsmodulkarten (gSMC-KT) für stationäre Kartenterminals, sofern die Sicherheitszertifikate eine Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten haben.