Telematikinfrastruktur (TI)
Das digitale Netz für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist die Grundlage für eine sichere, digitale Vernetzung aller Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und weiterer Leistungserbringer im deutschen Gesundheitswesen. Seit dem 30.Juni 2019 müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein. Ein wesentliches Ziel ist es, medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patienten benötigt werden, schnell, einfach und sicher zur Verfügung zu stellen. Oberste Priorität hat hierbei die Datensicherheit. Auf dieser Seite informieren wir Sie ausführlich über die notwendige Ausstattung, die Praxen für den Anschluss an die TI benötigen.
Finanzierungsgrundlage für Telematikinfrastruktur angepasst
Am 7. September 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur überarbeitet, nachdem die KBV gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mehrfach Anpassungen gefordert hatte.
Eine wichtige Information vorab: Es muss kein gesonderter Nachweis an die KVWL erbracht werden! Dafür werden die Angaben in der Abrechnungsdatei herangezogen. Sie müssen somit keine schriftlichen Nachweise mehr erbringen oder Anzeigen über das Mitgliederportal erstellen.
- Das BMG hat klargestellt, dass die Anwendungen Notfalldatenmanagement und elektronischer Medikationsplan in der Praxis unterstützt werden müssen.
- Für die Anwendungen NFDM und eMP, eAU sowie E-Rezept kann die KVWL Ausnahmen für Fachgruppen festlegen, die im Regelfall eine oder mehrere dieser Anwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen können. So müssen z.B. die Fachgruppen der Psychologischen Psychotherapie sowie der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie die Anwendungen eAU, eMP und E-Rezept nicht nachweisen, um die volle TI-Pauschale zu erhalten.
- Die eAU ist der KVWL erst ab dem 4. Quartal 2023 nachzuweisen.
- Außerdem ist für den eArztbrief eine Übergangsfrist vorgesehen, so dass dieser erst ab dem 1. März 2024 nachgewiesen werden muss.
Bitte beachten Sie:
- Die Erbringung der Nachweise über die erforderlichen TI-Komponenten und TI-Anwendungen ist nach Überarbeitung der Festlegung nun auch über die Abrechnungsdatei möglich. Die KVWL hat sich dazu entschieden künftig auf Anzeigen im Mitgliederportal zu verzichten und die Nachweise im Rahmen der Abrechnungsdatei zu überprüfen. Damit brauchen Sie keine schriftlichen Nachweise mehr einzureichen und keine Anzeigen zu erstellen.
- Sie können uns noch bis zum 15. Oktober Anträge für die TI-Pauschalen der bis zum 30. Juni 2023 gültigen TI-Finanzierungsvereinbarung im geschützten Mitgliederportal der KVWL anzeigen, sofern die Anspruchsvoraussetzung bis zum 30. Juni 2023 entstanden ist.
Weitere Informationen zur TI-Finanzierung ab dem 1. Juli 2023 finden Sie unter dem Punkt „Finanzierung der Anbindung“ .
Funktion:
Der Zugang zur TI erfolgt über einen Konnektor. Er ähnelt einem DSL-Router, arbeitet allerdings auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau.
Dieser Konnektor stellt ein sogenanntes virtuelles privates Netzwerk (VPN) zur TI her, das eine Kommunikation unter Einsatz moderner Verschlüsselungstechnologien völlig abgeschirmt vom Internet ermöglicht.
Der Konnektor ist mit den stationären Kartenterminals der Praxis sowie dem Praxisverwaltungssystem (PVS) per Netzwerk verbunden und enthält die Software für die Durchführung der Anwendungen in der TI.
Mit dem Konnektor können Ärzte und Psychotherapeuten auch Anwendungen im Sicheren Netz der KVen nutzen. Er bietet der Praxis darüber hinaus einen sicheren Kanal zur Nutzung des Internets.
Der Konnektor der 1. Generation unterstützt das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Für die weiteren Anwendungen wie das Notfalldatenmanagement (NFDM), der elektronische Medikationsplan (eMP), die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und die elektronische Patientenakte (ePA) stellt der Konnektorhersteller Updates zur Verfügung, sobald der Konnektor für die jeweilige Anwendung zugelassen ist.
Bezug / Ansprechpartner:
Ärzte und Psychotherapeuten wenden sich vor der Bestellung am besten zunächst an ihren PVS-Hersteller beziehungsweise ihren Systembetreuer, da für den Anschluss an die TI auch das PVS angepasst werden muss.
Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite, welche Konnektoren zugelassen sind.
Funktion:
Mit dem neuen stationären Kartenterminal (eHealth-Kartenterminal) werden die elektronische Gesundheitskarte (eGK), der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) und der Praxisausweis (SMC-B) eingelesen.
Das Kartenteminal ist mit dem Konnektor verbunden und ermöglicht die Anmeldung der Praxis an der TI. Mindestens ein durch die gematik zugelassenes stationäres Kartenteminal wird in jeder Praxis am Empfang zum Einlesen der eGK benötigt.
Die seit 2011 im Rahmen des Basis-Rollouts angeschafften Kartenterminals können nicht per Softwareupdate auf ein E-Health-Kartenterminal aufgerüstet werden und müssen daher ersetzt werden.
Bezug / Ansprechpartner:
Erster Ansprechpartner für Ärzte und Psychotherapeuten sollte auch hier der PVS-Hersteller oder Systembetreuer sein.
Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste mit den zugelassenen stationären Kartenterminals.
Funktion:
Ärzte, die Haus- und Pflegeheimbesuche durchführen, Anästhesisten, die Patienten in der Praxis eines anderen Arztes behandeln, sowie Praxen mit ausgelagerten Praxisstätten benötigen ein mobiles Kartenterminal. Diese Geräte arbeiten im Offline-Betrieb: Eine Aktualisierung der Versichertenstammdaten ist damit nicht möglich.
Die neuen mobilen Kartenterminals können bereits im Gerät die Versichertendaten auswerten und so beispielsweise eine abgelaufene Karte erkennen. Die neue Version wird auch benötigt, um nach der bundesweiten Einführung des Online-Abgleichs der Versichertenstammdaten alle Versichertendaten von der eGK auslesen zu können.
Für den Betrieb eines mobilen Kartenterminals wird ein Praxisausweis oder ein elektronischer Heilberufsausweis benötigt.
Bezug / Ansprechpartner:
Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite, welche mobilen Kartenterminals zugelassen sind.
Funktion:
Für den Zugang zur TI benötigen Praxen einen speziellen VPN-Zugangsdienstanbieter ähnlich einem Internetprovider, der den Zugang zum Internet bereitstellt. Praxisgemeinschaften können gemeinsam einen VPN-Zugangsdienst nutzen.
Bezug / Ansprechpartner:
Erster Ansprechpartner ist auch hier der PVS-Hersteller beziehungsweise Systembetreuer der Praxis. Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite, welche VPN-Zugangsdienstanbieter zugelassen sind.
Eine Grundvoraussetzung für die TI ist ein Internetzugang. Praxen, die bisher noch keinen Internetanschluss haben, sollten dies möglichst bald nachholen. Ansprechpartner dafür sind die Internetprovider. Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Internetanschlusses zählen zu den allgemeinen Praxiskosten einer Vertragsarzt- bzw. Vertragspsychotherapeutenpraxis und werden damit nicht gesondert finanziert.
Funktion:
Das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss angepasst werden, um eine Verbindung zur TI zu ermöglichen und die Anwendungen der Telematikinfrastruktur durchzuführen zu können.
Das Update ist die Grundvoraussetzung für alle weiteren Schritte der TI-Anbindung.
Bezug / Ansprechpartner:
Nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem PVS-Hersteller auf und erkundigen sich, wann das Update für Ihr PVS zur Verfügung stehen wird.
Eine Übersicht über die Praxisverwaltungssysteme, die bereits eine Bestätigung der gematik über die notwendigen Anpassungen zur TI-Anbindung erhalten haben, ist auf der Seite der gematik hinterlegt.
Mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur sind Ärzte und Psychotherapeuten auch in der Lage, medizinischer Daten wie Arztbriefe, Befunde und Röntgenbilder zu versenden und zu empfangen. Für den sicheren elektronischen Datenaustausch ist ein bundesweit einheitlicher Standard eingeführt, der eine verschlüsselte Kommunikation ermöglicht. Bei diesem Standard handelt es sich um KIM, kurz für „Kommunikation im Medizinwesen“. Über KIM soll künftig die gesamte elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen erfolgen. Ausführliche Informationen zu KIM finden Sie auf unserer Themenseite: Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Funktion:
Zur Nutzung der Telematikinfrastruktur und der in ihr enthaltenen Anwendungen benötigt jede Praxis einen Praxisausweis, die sogenannte SMC-B (Security Module Card Typ B). Nur mit dieser Karte kann sich die Praxis an der TI authentifizieren und der Konnektor eine Onlineverbindung zur TI herstellen.
Pro Betriebsstätte benötigen Sie in der Regel einen Praxisausweis, um von allen Arbeitsplätzen mit angeschlossenem stationären Kartenterminal auf die TI zugreifen und die Versichertenstammdaten auf der eGK auslesen zu können. Der Praxisausweis kann auch genutzt werden, um die Notfalldaten oder den elektronischen Medikationsplan auf die eGK zu schreiben.
Für den Betrieb des neuen mobilen Kartenterminals benötigen Sie ebenfalls eine Karte. Alternativ zum Praxisausweis kann für das mobile Kartenterminal der elektronische Heilberufsausweis genutzt werden.
Die Karte wird bei der Installation der TI-Technik in der Praxis in eins der Kartenterminals gesteckt und über eine PIN aktiviert. Die PIN muss an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Sie wird sowohl für die Installation als auch für den laufenden Betrieb der TI benötigt.
Ärzte und Psychotherapeuten, die die anderen Komponenten (z. B. Konnektor, stationäres Kartenterminal) bereits beauftragt haben oder jetzt beauftragen, bestellen den Praxisausweis direkt bei einem zugelassenen Kartenanbieter.
Es kann etwa vier Wochen dauern, bis der Praxisausweis und die dazugehörige PIN bei Ihnen eintreffen. Bitte beachten Sie, dass beim Installationstermin ein einsatzbereiter Praxisausweis in der Praxis vorliegen muss, damit die Anbindung an die TI erfolgreich durchgeführt werden kann.
Achtung: Sie müssen den Praxisausweis sofort nach Erhalt der unversehrten Karte und des PIN-Briefes in dem Onlineportal des Anbieters freischalten. Hintergrund dieser Freischaltung ist die Sicherstellung, dass der Versand erfolgreich funktioniert hat und sowohl Karte als auch PIN beim Antragsteller angekommen sind. Versäumen Sie die rechtzeitige Freischaltung Ihrer Karte, wird Ihr Praxisausweis aus Sicherheitsgründen von dem Anbieter automatisch und unwiderruflich gesperrt. In diesem Fall benötigen Sie eine kostenpflichtige Ersatzkarte.
Bezug / Ansprechpartner:
Den Praxisausweis (Security Module Card Typ B, kurz SMC-B) erhalten die Praxen und MVZ bei einem Kartenanbieter, auch Trust-Service-Provider genannt. Zurzeit gibt es drei Anbieter des Praxisausweises:
Alle Dienstleister bieten ein Online-Portal im Internet an, in dem Sie den Praxisausweis bestellen können. Die Liste der Anbieter eines Praxisausweises, die für den vertragsärztlichen Bereich zugelassen sind, finden Sie auf der Internetseite der KBV.
Funktion:
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der Generation 2 ist ein personenbezogener Sichtausweis im Scheckkartenformat mit dem Foto des Karteninhabers. Auf einem Mikrochip sind die Daten des Karteninhabers gespeichert und eine Signier- und Verschlüsselungsfunktion hinterlegt. Der eHBA für Ärzte wird auch eArztausweis, der eHBA für Psychotherapeuten ePsychotherapeutenausweis genannt. Der eHBA der Generation 2 ist für alle Anwendungen der TI Pflicht. Er dient als Ausweis zur Authentifizierung des Besitzers und ermöglicht elektronische Dokumente mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die QES wird zum Beispiel für den elektronischen Arztbrief, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, das elektronische Rezept und für das Erstellen und Aktualisieren von Notfalldatensätzen benötigt. Die QES entspricht der handschriftlichen Unterschrift.
Bezug / Ansprechpartner:
Herausgeber des eHBA ist für Ärzte die Landesärztekammer, für Psychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer. Ärzte bestellen den eHBA über das Portal der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Psychotherapeuten beantragen den eHBA bei einem der von der Psychotherapeutenkammer genannten Dienstleister. Ärzte und Psychotherapeuten sollen möglichst zeitnah den eHBA bestellen, damit es zu keinen Engpässen bei der Ausgabe der Karten kommt. Hier geht es zum Bestellportal der Ärztekammer WL: Arztausweis beantragen
Auf der Internetseite der Ärztekammer WL finden Sie zudem unter Für Ärzte > Mitgliedschaft > eHBA detaillierte Informationen zur Bestellung des eHBA.
Hier geht es zu den detaillierten Informationen der Beantragung des eHBA für Psychotherapeuten: Beantragung des elektronischen Heilberufsausweises für Kammerangehörige
Der eHBA ist ein personenbezogenes Dokument. Deshalb müssen Ärzte und Psychotherapeuten zweifelsfrei ihre Identität nachweisen. Nach eindeutiger Identifikation und Freigabe durch die zuständige Kammer wird der Ausweis produziert. Der Antragsteller erhält den eHBA per Einschreiben; PIN und PUK folgen separat. Nach Erhalt muss der Ausweis innerhalb von 28 Tagen über das Online-Portal des Kartenanbieters freigeschaltet werden.
Hier finden Sie alle Infos zu den TI-Anwendungen
Entwicklung der TI-Finanzierungsvereinbarung
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat erste Anpassungen der Finanzierungsvereinbarung in Aussicht gestellt. Dies betrifft unter anderem die Verpflichtung zum Nachweis der Fachanwendung elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und elektronische Verordnung (E-Rezept) für die Fachgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten. Die aktuell geplanten Anpassungen sind in der KBV Praxisnachricht vom 20.Juli 2023 zusammengefasst.
Die ab dem 1. Juli 2023 geltende Finanzierungsvereinbarung zur Telematikinfratsruktur (TI) liegt vor. Sie enthält keine Übergangsfrist zur Zahlung der bisherigen Pauschalen über den 30. Juni 2023 hinaus. Nur Ansprüche, die bis zum 30. Juni 2023 entstanden sind, werden nach der alten Finanzierungsvereinbarung gezahlt. Die Regelungen der neuen Finanzierungsvereinbarung hat die KBV unter folgendem Link veröffentlicht: KBV - BMG legt neue TI-Pauschalen für Praxen fest
Wir bitten daher Praxen, die die Telematikinfrastruktur sowie die TI Fachanwendungen bis zum 30. Juni 2023 installiert haben, hierfür auch die jeweilige Anzeige zu stellen. Für die Anwendungen ePA 1.0 und ePA 2.0 werden die Anzeigen auf Grundlage der Abrechnungsdaten von uns automatisch für Sie gestellt.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie die jeweilige Anzeige bereits gestellt und gezahlt bekommen haben, erfragen Sie dies bitte nicht zuerst telefonisch oder per Mail bei uns. Das Datum der Installation liegt uns nicht vor und sollte aus Rechnungen bzw. Unterlagen des Systemhauses entnehmen werden können.
Sollte für Ihre Praxis in der Vergangenheit die Anzeige bereits eingereicht und bearbeitet worden sein, stellt die erneute Anzeigenstellung kein Problem dar. Es kommt kein weiteres Mal zur Auszahlung der Pauschale.
Bedingungen:
- noch keine Erstausstattung bzw. Erstausstattung erfolgte bereits vor dem 1. Januar 2021
- Konnektor wurde noch nicht getauscht bzw. Tausch erfolgte bereits vor dem 1. Januar 2021
- alle Anwendungen installiert
Anzahl der Vertragsärzte / -psychotherapeuten in der Praxis** | Höhe der Pauschale | Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt* |
bis zu 3 | 237, 78 Euro | 118,89 Euro |
mehr als 3 bis zu 6 | 282,78 Euro | 141,39 Euro |
mehr als 6 bis zu 9 | 323,90 Euro | 161,95 Euro |
Zuschlag bei mehr als 9** | 28,60 Euro | 14,30 Euro |
* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.
** Bei mehr als 9 Vertragsärzten wird die TI-Pauschale je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzten um 28,60 Euro pro Monat erhöht.
Bedingungen:
- Erstausstattung erfolgte nach dem 31. Dezember 2020
- alle Anwendungen installiert
- Die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1
Anzahl der Vertragsärzte / -psychotherapeuten in der Praxis** | Höhe der Pauschale | Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt* |
bis zu 3 | 131,47 Euro | 65,84 Euro |
mehr als 3 bis zu 6 | 143,29 Euro | 71,65 Euro |
mehr als 6 bis zu 9 | 151,04 Euro | 75,52 Euro |
Zuschlag bei mehr als 9** | 14,30 Euro | 7,15 Euro |
* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.
** Bei mehr als 9 Vertragsärzten wird die TI-Pauschale je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzten um 14,30 Euro pro Monat erhöht.
Bedingungen:
- Konnektortausch erfolgte nach dem 31. Dezember 2020
- alle Anwendungen installiert
- Die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1
Anzahl der Vertragsärzte / -psychotherapeuten in der Praxis** | Höhe der Pauschale | Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt* |
bis zu 3 | 199,45 Euro | 99,73 Euro |
mehr als 3 bis zu 6 | 242,78 Euro | 121,39 Euro |
mehr als 6 bis zu 9 | 282,23 Euro | 141,12 Euro |
Zuschlag bei mehr als 9** | 28,60 Euro | 14,30 Euro |
* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.
** Bei mehr als 9 Vertragsärzten wird die TI-Pauschale je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzten um 28,60 Euro pro Monat erhöht.
Die folgenden Anwendungen müssen der KV nachgewiesen werden:
- Notfalldatenmanagement (NFDM und elektronischer Medikationsplan (eMP)*
- elektronische Patientenakte (ePA)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- ab. 4. Quartal 2023: elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)*
- ab dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
- ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen*
Für die mit * gekennzeichneten Anwendungen können die Kassenärztlichen Vereinigungen Ausnahmen festlegen, die diese Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können.
Ausnahmeregelungen für Fachgruppen: Zu den Punkten (1), (4) und (6) können die Kassenärztlichen Vereinigungen Ausnahmeregelungen für bestimmte Fachgruppen treffen, sofern die Fachanwendung im Behandlungskontext nicht möglich ist.
Für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen Psychotherapie wird die unter Punkt 1 aufgeführte Fachanwendung eMP sowie die unter Punkt 4 aufgeführte Fachanwendung eAU und unter Punkt 6 aufgeführte eVerordnung nicht vorausgesetzt.
Für die Fachgruppen Anästhesiologie, Labormedizin/Mikrobiologie, Mikrobiologie/ Infektionsepidemiologie und Pathologie werden die Punkte (1), (4) und (6) nicht vorausgesetzt.
Für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung außerdem die Ausstattung mit den folgenden Komponenten und Diensten Voraussetzung:
- Konnektor, auch im Rechenzentrum gehostet
- eHealth-Kartenterminal(s)
- elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder elektronischer Psychotherapeutenausweis
- elektronischer Praxisausweis (SMC-B)
Prüfung der Abrechnungsdatei durch die Praxis: Im Prüfprotokoll der KBV werden neben den bisherigen Informationen zu den Fachanwendungen NFDM, eMP und ePA ab dem Quartal 4/2023 auch die weiteren Fachanwendungen sowie die TI-Komponenten angezeigt. Für Quartal 3/2023 setzt die KVWL die Fachanwendungen KIM und eAU als gegeben voraus und wird dies ab Quartal 4/2023 prüfen.
Wir empfehlen, vor Abgabe der Abrechnungsdatei 3/23 über das KBV-Prüfmodul die Angabe der bereits in der Abrechnungsdatei übermittelten Komponente und Fachanwendungen (Konnektorversion, eMP, NFDM, ePA) zu prüfen und bei fehlenden Angaben mit dem Systemhaus zu sprechen.
Ist bei einer genutzten TI-Komponente ein Defekt aufgetreten, welcher nicht im Rahmen der Herstellerhaftung ausgetauscht oder durch eine Versicherung erstattet werden konnte, können Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ab sofort die Kostenerstattung für die Ersatzgeräte bei der KVWL beantragen. Die Grundlage dafür bildet § 6 Absatz 9 der TI-Finanzierungsvereinbarung vom 26. August 2022.
Hiervon ausgenommen sind TI-Komponenten, die im Zuge des Konnektortausches ausgetauscht und somit über die Konnektortauschpauschale refinanziert werden.
Folgende Komponenten sind erstattungsfähig:
- Konnektor in der jeweiligen Produkttypversion
- Stationäres Kartenterminal
- Mobiles Kartenterminal
Kostenerstattung erfolgt über ein Antragsformular
Bitte melden Sie sich via Email bei der TI-Registerstelle unter TI-Info@kvwl.de, um das Antragsformular für die Ersatzbeschaffung von defekten TI-Komponenten zu erhalten. Es ist zwingend erforderlich, die Rechnungskopie für die Ersatzbeschaffung mit dem Antrag einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass der KVWL jährlich ein festes Budget für die Erstattung defekter TI-Komponenten zur Verfügung steht. Um das Budget nicht vorzeitig auszuschöpfen, wird das Budget quotiert. Bei ausgeschöpftem Budget können offene Anträge erst mit dem neuen Budget bearbeitet werden.
Weitere Aspekte zur Telematikinfrastruktur
Das Sichere Netz der KVen (SNK) ist an die Telematikinfrastruktur angeschlossen. Die Anwendungen im sicheren Netz der KVen, wie beispielsweise die Online-Abrechnung, erreichen Sie auch über den TI-Konnektor.
Praxen, die heute einen KV-SafeNet-Anschluss haben und auf die TI umsteigen, wird geraten, die Kündigungsfristen zu prüfen, gegebenenfalls sieht der Vertrag mit dem KV-SafeNet Anbieter für diesen Fall ein ordentliches Kündigungsrecht vor.
Kündigen Sie rechtzeitig, um nicht zwei Anschlüsse parallel betreiben und finanzieren zu müssen!
Die gematik hat ein Informationsblatt zu „Datenschutz und Haftung in der Telematikinfrastruktur“ herausgegeben, in dem klargestellt ist, dass eine Haftung des Arztes oder Psychotherapeuten in jedem Fall ausscheidet, sofern die zugelassenen Komponenten (insbesondere der Konnektor) der TI bestimmungsgemäß verwendet und gemäß den im Betriebshandbuch der Komponenten beschriebenen Anforderungen aufgestellt und betrieben werden.
Die vollständigen Aussagen der gematik entnehmen Sie bitte folgendem Informationsblatt: Datenschutz und Haftung in der Telematikinfrastruktur
Tipps und Tricks zur Telematikinfrastruktur
Punkt 1: Ein Internetanschluss ist in der Praxis vorhanden
Ein Internetanschluss ist Grundvoraussetzung für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Ein einfacher DSL-Anschluss reicht dabei aus. Leistungsfähige Verbindungen über Kabel oder Mobilfunk (LTE, UMTS) können ebenfalls genutzt werden. Rechnen Sie für Beauftragung und Installation genügend zeitlichen Vorlauf ein.
Punkt 2: Der Praxisausweis (SMC-B) inklusive PIN liegt vor und ist freigeschaltet
Der Praxisausweis ist erforderlich, um eine Verbindung zwischen der Praxis und der TI herzustellen. Der Praxisausweis und die zugehörige PIN müssen daher bei der Installation vorliegen. WICHTIG: Der Praxisausweis muss zwingend freigeschaltet sein, bevor er eingesetzt werden kann. Ihr IT-Dienstleister unterstützt Sie ggf. dabei.
Punkt 3: Das Praxisverwaltungssystem ist für die TI angepasst
Vor dem Installationstermin sollten Sie prüfen, ob für Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) das Update verfügbar ist, damit Ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden kann. Ihr IT-Dienstleister wird Sie hierzu beraten. Er teilt Ihnen auch mit, ob das Update im Vorfeld oder während der Installation eingespielt wird.
Punkt 4: Strom- und Netzwerkanschlüsse sind vorhanden
Überall dort, wo ein stationäres Kartenterminal benutzt werden soll, muss ein Stromanschluss vorhanden sein. Wenn die Praxis über ein LAN-Netzwerk verfügt, ist auch ein Netzwerkanschluss für das Kartenterminal nötig. Dies gilt auch für den Anschluss des Konnektors.
Punkt 5: Alle nötigen Passwörter liegen vor
Zum Installationstermin müssen folgende Passwörter vorliegen:
- Benutzername/Passwort für die Anmeldung am Betriebssystem und am PVS
- Administratorpasswort für die Anmeldung am Betriebssystem und am PVS
- Passwort (ggf. Benutzername) für den DSL-Router
- Passwort und Benutzername für DSL-Zugang zum Internetanbieter
Punkt 6: Der Zugang zum Sicheren Netz der KVen ist geklärt
Das Sichere Netz der KVen (SNK) steht Ihnen auch über die Telematikinfrastruktur zur Verfügung. Sofern der Zugang zum SNK über einen KV-SafeNet-Anschluss erfolgt, können Sie diesen kündigen, da Sie nicht zwei Anschlüsse parallel betreiben und finanzieren müssen. Vor der Kündigung sollten Sie sich allerdings bei den Anbietern der SNK-Dienste vergewissern, dass die Erreichbarkeit aller für Sie relevanten Dienste über die TI gesichert ist. Die Kündigung soll erst nach der Installation des Konnektors, dem Zugangsgerät zum digitalen Netz, wirksam werden, da sonst die Dienste im SNK (z. B. das KVWL-Mitgliederportal) nicht mehr erreichbar sind.
Punkt 7: Ein Vorbereitungsgespräch mit dem Techniker hat stattgefunden
Sprechen Sie vorab mit dem Techniker, der die Installation in Ihrer Praxis durchführt. Gehen Sie mit ihm die Punkte der Checkliste durch und klären Sie mit ihm den Ablauf am Installationstag. Mit dem Techniker können Sie auch Besonderheiten im Praxisbetrieb/Netzwerk besprechen, wie z. B. Fernwartung oder Zugang zum Heimarbeitsplatz.
Punkt 8: Der Installationstermin ist frühzeitig vereinbart
Besprechen Sie in Ihrem Praxisteam, wann für Sie der günstigste Tag für die Installation ist. Wählen Sie möglichst einen Tag aus, an dem es etwas ruhiger in Ihrer Praxis ist oder die Praxis geschlossen ist, da das System zeitweise nicht verfügbar sein wird. Auch sollten an diesem Tag möglichst viele Teammitglieder die Einweisung in die neuen Komponenten mitbekommen.
Wie wird die Praxis an die Telematikinfrastruktur angeschlossen? |
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Es existieren zwei verschiedene Wege, eine Praxis an die TI anzuschließen. Integriertes Szenario
Stand-Alone-Szenario
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Wer installiert die notwendigen Komponenten und Dienste? |
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Für die Anbindung der Praxis an die Telematikinfrastruktur wird in der Regel der Systembetreuer Ihres Praxisverwaltungssystems primärer Ansprechpartner sein. Eine Praxis kann die Installation grundsätzlich aber auch eigenständig oder teilweise eigenständig durchführen, wenn die entsprechenden Kenntnisse vorhanden sind. Aufgrund der bisher vorliegenden Erfahrungen aus der Erprobung ist von einer eigenständigen Installation allerdings abzuraten. |
Muss die Praxis am Tag der Installation geschlossen werden? |
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Dies ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings wird es während der Installation zu Ausfallzeiten des Praxisverwaltungssystems kommen. Eine pauschale Aussage zu den Ausfallzeiten kann aktuell nicht getroffen werden. Ergebnisse aus der Erprobung haben gezeigt, dass Installationszeiten von vier bis sechs Stunden nicht ungewöhnlich sind. |
Was kann ich tun, damit die Installation möglichst reibungsfrei verläuft? |
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Für den reibungslosen Ablauf der Installation sollte die Praxis bereits verschiedene Dinge vorbereitet bzw. vorliegen haben.
Sonstiges Zubehör wie Netzwerkkabel bringt in der Regel der Installateur mit. |
Meine Praxis hat keinen Internetanschluss, wird mir dieser nun finanziert? |
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Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Internetanschlusses zählen zu den allgemeinen Praxiskosten einer Vertragsarzt- bzw. Vertragspsychotherapeutenpraxis. Eine gesonderte Vergütung des Internetanschlusses sieht die Finanzierungsvereinbarung der Telematikinfrastruktur nicht vor. Auch ist sie nicht Bestandteil der vereinbarten Pauschalen für die Erstausstattung und die Betriebskosten. |
Kann ich mit dem TI-Konnektor im Internet surfen? |
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Der TI-Konnektor bietet der Praxis einen „sicheren“ Kanal zur Nutzung des Internets, Sicherer Internet Service (SIS) genannt. Die Internetzugriffe über diesen Zugang werden durch verschiedene Techniken abgesichert. |
Gelten die Regelungen zur Finanzierung der TI auch für angestellte Ärzte? |
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Ja, die Regelungen gelten auch für angestellte Ärzte. Anspruch auf Erstattung der Pauschalen hat die Vertragsarztpraxis. Bei der Definition der Praxisgröße werden die angestellten Ärzte bei den kumulierten Vollzeitäquivalenten mitgezählt, da gemäß Anlage 1 der Vereinbarung zur TI-Finanzierung auf die Genehmigungen des Zulassungsausschusses verwiesen wird. In § 95 Absatz 9 SGB V wird klargestellt, dass ein Arzt nur mit Genehmigung des Zulassungsausschusses angestellt werden kann. |
Muss ich als Laborarzt oder Anästhesist auch VSDM machen? |
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Grundsätzlich besteht für alle Vertragsärzte die Pflicht am VSDM teilzunehmen, sofern es in ihrem Versorgungskontext möglich ist. Im Falle einer Behandlung, in der ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (z. B. Laborüberweisung) nicht erfolgt, ergeben sich Ausnahmen aus Anlage 4a zum BMV-Ä, die KBV und die Krankenkassen bezüglich der Regelungen zum VSDM angepasst haben. In diesem Falle muss der Arzt kein VSDM durchführen. Sofern eine solche Ausnahme gegeben ist werden die Versichertenstammdaten auf der Grundlage der Patientendatei übernommen. Anästhesisten suchen häufig Patienten in der Praxis eines anderen Arztes auf. In diesem Versorgungskontext verwendet ein Anästhesist ein mobiles Kartenterminal. So lange die mobilen Kartenterminals noch nicht VSDM-fähig sind, muss der Anästhesist in dieser Situation auch kein VSDM durchführen. Laborärzte und Anästhesisten werden dennoch für den Anschluss an die TI ausgestattet und erhalten die entsprechenden Pauschalen, damit sie andere Anwendungen in der TI als das VSDM nutzen können. |
NEWS
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TI-Finanzierung: Keine schriftlichen Nachweise mehr erforderlich!
Auf Drängen der Kassenärztlichen Vereinigungen hat das Bundesgesundheitsministerium seine zum 1. Juli in Kraft getretene Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur überarbeitet und damit einige Mängel behoben. Für KVWL-Mitglieder wird es einfacher.
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Secunet Konnektor Firmware 5.50.3
Die secunet AG weist auf ein wichtiges Update hin:
Für alle Konnektoren gilt seit dem 24.08.2023 die Empfehlung des Herstellers, diese Geräte zeitnah auf die Firmware-Version 5.50.3 zu aktualisieren. -
Petition zur Sicherung der ambulanten Versorgung
In einer Petition an den Deutschen Bundestag fordern niedergelassene Ärztinnen und Ärzte die adäquate Finanzierung von Haus- und Facharztpraxen zur Sicherung und Aufrechterhaltung ambulanter Versorgung. Bis zum 31. Juli kann die Petition noch online unterschrieben werden.