Bedarfsplanung

für Westfalen-Lippe

Die Bedarfsplanung legt fest, wie viele Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten für eine Stadt, einen Kreis oder eine Region benötigt werden. Sie soll eine ausreichende flächendeckende Versorgung mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten gewährleisten sowie eine Fehlversorgung vermeiden. Die Bedarfsplanung ist das entscheidende Instrument zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung.

Grundlage der Bedarfsplanung ist die Bedarfsplanungs-Richtlinie, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassen wird. Der G-BA ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzten, Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Es ist die Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie in konkrete Bedarfspläne einfließen zu lassen (§ 99 SGB V).

Insgesamt werden auf Basis der Bedarfsplanung 22 Arztgruppen in vier verschiedenen Versorgungsebenen zusammengefasst:

  1. Hausärztliche Versorgung
  2. Allgemeine fachärztliche Versorgung mit neun Arztgruppen inkl. Psychotherapie (Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden, Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinderärzte, Nervenärzte, Urologen, Psychotherapeuten)
  3. Spezialisierte fachärztliche Versorgung mit vier Arztgruppen (Anästhesisten, Fachinternisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen)
  4. Gesonderte fachärztliche Versorgung mit acht Arztgruppen (Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner)

Jede Versorgungsebene hat ihren eigenen Planungsbereichstyp:

  1. Hausärztliche Versorgung: Mittelbereich (Gemeinde, Zusammenschluss von Gemeinden, kreisfreie Stadt)
  2. Allgemeine fachärztliche Versorgung inkl. Psychotherapie: Kreis oder kreisfreie Stadt
  3. Spezialisierte fachärztliche Versorgung: Raumordnungsregion (mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte)
  4. Gesonderte fachärztliche Versorgung: Westfalen-Lippe

Der G-BA legt für jedes Fachgebiet Verhältniszahlen fest, wie viele Einwohner je Ärztin/Arzt bzw. Psychotherapeutin/Psychotherapeut in einem Planungsbereich zu versorgen sind. Diese Basis-Verhältniszahlen werden in einem zweiten Schritt durch regionale Einflussfaktoren wie die demografische Entwicklung, die Geschlechterverteilung und die Morbidität der Bevölkerung für die einzelnen Planungsbereichen angepasst. Die Verhältniszahlen bilden die Grundlage für die Berechnung des Versorgungsgrades und somit auch für die Feststellung von „Überversorgung“ oder „Unterversorgung“.

Die Basis-Verhältniszahl für die hausärztliche Versorgung beträgt 1.607 Einwohner je Arzt/Ärztin (gemäß § 11 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie).

Die allgemeinen Verhältniszahlen für die Fachgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung werden anhand von sechs Kreistypen untergliedert (stark mitversorgend – Dualversorgung – stark mitversorgt – mitversorgt – eigenversorgt – polyzentrischer Verflechtungsraum). Auf diese Weise werden die funktionalen Mitversorgungsbeziehungen der Regionen untereinander abgebildet. Dementsprechend wird mitversorgten Kreisen eine geringere Arztdichte, den mitversorgenden Kreisen eine höhere Arztdichte zugebilligt.

Überversorgung und Unterversorgung

Stimmt die Relation von Ärztinnen/Ärzten, Psychotherapeutinnen/-therapeuten und Patientinnen/Patienten in einer Region mit der gesetzlichen Vorgabe überein, so beträgt der Versorgungsgrad genau 100 Prozent. Ab einem Versorgungsgrad von 75 Prozent (hausärztliche Versorgung) bzw. 50 Prozent (fachärztliche Versorgung inkl. Psychotherapie) wird geprüft, ob eine Unterversorgung besteht oder droht. Eine Überversorgung wird im Allgemeinen ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent ausgewiesen. Der Planungsbereich wird dann für Neuzulassungen gesperrt.

Landesausschuss

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt zwei Mal im Jahr Beschlüsse über Zulassungssperren, deren Aufhebung, zu einer möglichen Unterversorgung und weiteren Themen fest. Unter den Amtliche Bekanntmachungen finden Sie die aktuellsten Beschlüsse des Landesausschusses.

 

Wichtige Begriffe in der Bedarfsplanung