Anstellung
Flexible Arbeitszeiten, gute Perspektiven
Wer in der ambulanten vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig werden möchte, kann dies neben der Zulassung auch in Form einer Anstellung tun. Die Anstellung erfolgt bei einem zugelassenen Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut oder alternativ in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Anstellung ist in Teilzeit oder Vollzeit möglich und mit der Übernahme eines Versorgungsauftrages verbunden. Das beinhaltet grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, die auch der Zulassungsstatus mit sich bringt. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass der Angestellte statt eines Honorars von der KV ein Gehalt vom Arbeitgeber bezieht und dass er auf einem „Sitz“ arbeitet, der ihm nicht gehört. Die unternehmerische Verantwortung trägt der Arbeitgeber, der Angestellte verstärkt die medizinische Kompetenz.
Die Anstellung kann am Anfang der beruflichen Karriere in der ambulanten Versorgung stehen und ein Sprungbrett sein für eine spätere Partnerschaft oder für die Übernahme einer eigenen Praxis. Sie ist aber auch für die letzte Phase dieser Karriere geeignet, wenn man zwar nicht mehr selbständig sein, aber weiterhin Patienten versorgen möchte.
Ist eine Teilzeittätigkeit gewünscht, ist die Anstellung besonders flexibel:
- Viertelstelle: Bis zu zehn Stunden pro Woche
- Halbe Stelle: Mehr als zehn und bis zu 20 Stunden pro Woche
- Dreiviertelstelle: Mehr als 20 und bis zu 30 Stunden pro Woche
- Volle Stelle: Mehr als 30 Stunden pro Woche
Die Praxisberatung der KVWL berät Sie gern über Ihre Möglichkeiten, egal ob Sie jemanden anstellen wollen oder selbst ein Anstellungsverhältnis suchen.
Entwicklung der angestellten Ärztinnen und Ärzte 2010 bis 2020
Quelle: KVWL, 2020 (Erhebung jeweils zum Stichtag 01.01.)
Verteilung von Zulassung, Anstellung, Jobsharing, Ermächtigung
(Stichtag: 01.07.2022)
Wegweiser: Anstellung
Es gibt verschiedene Formen der Anstellung in einer Praxis. Grundsätzlich unterscheidet das Zulassungsrecht Angestellte von Assistenten, auch wenn beide per Arbeitsvertrag an den Praxisinhaber gebunden sind.
Definition: Angestellte Ärzte (§ 32b Ärzte Zulassungsverordnung)
Angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen ihre Leistungen persönlich und kennzeichnen sie in der Abrechnung der Praxis mit einer eigenen lebenslangen Arztnummer. Ihre Tätigkeit ist zulassungsrechtlich nicht befristet, die Dauer arbeitsvertraglich geregelt. Wird das Beschäftigungsverhältnis gelöst, verbleibt der dazugehörige Sitz in der Praxis bzw. im Medizinischen Versorgungszentrum.
Wer einen Arzt in der Praxis anstellen möchte, muss neben den zulassungsrechtlichen Voraussetzungen arbeitsvertragliche Fragen (z.B. Gehalt, Sozialversicherungspflicht, Kündigungsregelungen), Haftungsfragen und steuerliche Aspekte klären. Vor allem bei der Beschäftigung mehrerer Angestellter oder bei einer fachübergreifenden Anstellung stellt sich die Frage der Gewerbesteuer. Der Steuerberater sollte also in die Planungen einbezogen werden.
Formen der Anstellung nach § 32b Ärzte-Zulassungsverordnung
Für die Möglichkeiten der Übernahme eines Versorgungsauftrages, egal ob in Zulassung oder Anstellung, ist die Bedarfsplanung entscheidend. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fasst zweimal pro Jahr Beschlüsse zur Versorgungslage in Westfalen-Lippe. Darin wird festgestellt, ob ein Planungsbereich für eine Arztgruppe wegen Überversorgung „gesperrt“ ist oder ob es noch Zulassungsmöglichkeiten gibt.
- Werden freie Sitze ausgewiesen, kann sich ein Arzt oder MVZ auch mit einem anzustellenden Arzt darauf bewerben. Dies geschieht üblicherweise innerhalb einer Frist, die der Landesausschuss mit den Beschlüssen bekannt macht. Gibt es mehr Bewerber als freie Sitze, führt der Zulassungsausschuss ein Auswahlverfahren durch.
- In gesperrten Planungsbereichen können ausgeschriebene Sitze übernommen werden. Auf eine solche Ausschreibung kann sich auch ein Arzt oder MVZ mit einem anzustellenden Arzt bewerben. Werden sich Antragsteller und bisheriger Praxisinhaber handelseinig, kann der Sitz übernommen und in Anstellung fortgeführt werden. Konkurrieren mehrere Bewerber um den ausgeschriebenen Sitz, muss der Zulassungsausschuss ein Auswahlverfahren durchführen. Ist eine Verlegung des Sitzes an den Standort des neuen Praxisinhabers geplant, ist dafür die Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. Alternativ kann der angestellte Arzt auch am alten Praxisstandort arbeiten, der dann als Zweigpraxis des Arbeitgebers gilt und eine Genehmigung der KVWL voraussetzt.
- Eine Zulassung kann in eine Anstellung umgewandelt werden. Der Praxisinhaber verzichtet auf seine eigene Zulassung zugunsten einer Anstellung bei einem Kollegen oder in einem MVZ und arbeitet als Angestellter weiter. Dazu ist auch in einem gesperrten Planungsbereich keine Ausschreibung erforderlich, allerdings muss zugunsten einer Anstellung der nunmehr angestellte Arzt noch mindestens drei Jahre persönlich tätig bleiben.
Informationen rund um die Bedarfsplanung, zu den Beschlüssen des Landesausschusses sowie zu den Niederlassungsmöglichkeiten in Westfalen-Lippe finden Sie auf der Themenseite Bedarfsplanung.
Eine Sonderform der Anstellung ist das Jobsharing nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Ein Praxisinhaber kann eine Kollegin oder einen Kollegen desselben Fachgebiets in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich anstellen. Der Jobsharing-Angestellte teilt sich dann den Sitz mit dem Arbeitgeber, er wird nicht auf die Bedarfsplanung angerechnet. Die Praxis erhält eine feste Honorarobergrenze, die sich am Fachgruppendurchschnitt oder an vier vorausgehenden Abrechnungsquartalen orientiert, und kann nicht mehr weiter wachsen. Jobsharing ist ein Modell für große Praxen mit dem Ziel der Arbeitsteilung. Gern beraten wir Sie dazu.
Flexible Arbeitszeiten als angestellter Arzt
Die Anstellung in einer Praxis oder einem MVZ ist in Vollzeit und in Teilzeit möglich. Grundsätzlich darf ein mit vollem Versorgungsauftrag zugelassener Vertragsarzt in Person maximal drei in Vollzeit tätige Ärzte angestellt beschäftigen. Die Zahl der Anstellungen in einem MVZ ist nicht begrenzt, allerdings abhängig von den Möglichkeiten der Bedarfsplanung.
Die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung entsprechen denen einer Zulassung. Ein angestellter Arzt nach § 32b Ärzte-Zulassungsverordnung muss die Facharztanerkennung besitzen und ins Arztregister eingetragen sein. Den Antrag stellt der zukünftige Arbeitgeber. Der anzustellende Arzt muss für die Versorgung in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Hat er weitere berufliche Verpflichtungen und arbeitet zum Beispiel auf einer Teilzeitstelle im Krankenhaus, ist das als Nebentätigkeit durch den Zulassungsausschuss zu genehmigen. Grundsätzlich sind alle Formen der Anstellung über den Zulassungsausschuss zu genehmigen.
Die Übernahme eines vertragsärztlichen Versorgungsauftrages in Form einer Anstellung ist mit denselben Verpflichtungen verknüpft wie eine Zulassung. Diese sind vor allem im Bundesmantelvertrag definiert. Dazu gehören die Sprechstundenverpflichtung und die Teilnahme am ärztlichen Notdienst. Auch Genehmigungs- und Fortbildungspflichten sind zu beachten.
Im Fall von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung kann die Praxis einen Vertreter für den angestellten Arzt benennen.
Scheidet ein angestellter Arzt aus der Versorgung aus, bleibt der vakante Sitz beim Arbeitgeber. Dieser hat das Recht der Nachbesetzung, die innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss. Eine Fristverlängerung bis zu einem Jahr ist möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass man sich um eine Nachfolge bemüht hat. Eine Ausschreibung des Sitzes, auch in einem gesperrten Planungsbereich, ist dafür nicht notwendig. Kann der Sitz nicht nachbesetzt werden, ist er schließlich aus der Bedarfsplanung herauszurechnen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Angestellte mit dem Einverständnis des Arbeitgebers den Sitz selbst übernimmt und darauf zugelassen wird. Dafür ist in gesperrten Planungsbereichen keine Ausschreibung erforderlich. Diese muss nur dann erfolgen, wenn jemand anderes als der bisher angestellte Arzt den Sitz übernehmen soll. Mit der Umwandlung in eine Zulassung haben Praxisinhaber und Angestellter ein Instrument in der Hand, aus einem Arbeitsverhältnis eine Partnerschaft und aus einer Praxis mit angestelltem Arzt eine Berufsausübungsgemeinschaft zu machen. Die Genehmigung des Zulassungsausschusses ist erforderlich.
Angestellte Psychotherapeuten und Ärzte sind Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung, wenn sie in einem Umfang von mindestens zehn Wochenstunden tätig sind. Sie besitzen somit die Wahlberechtigung.
Lesen Sie mehr Informationen zu den möglichen Kooperationsformen in der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung.
Angestellt als (Weiterbildungs-) Assistent in der Praxis
Viele Ärzte haben bereits als Weiterbildungsassistenten (WBA) in Vertragsarztpraxen Erfahrungen gesammelt. Für die Mitarbeit in einer Praxis als Assistent wird im Unterschied zur Anstellung nach § 32b Ärzte-Zulassungsverordnung kein Beschluss des Zulassungsausschusses benötigt, eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung reicht aus. Diese ist zeitlich befristet und muss rechtzeitig vor Beginn der Assistententätigkeit beantragt werden.
Neben der Weiterbildung kann der Grund für eine Assistenz darin bestehen, eine Praxis und einen Patientenstamm kennenzulernen oder zur Entlastung des Praxisinhabers beizutragen – zum Beispiel in Krankheitsfällen oder aus Erziehungsgründen.
Der Assistent hat keine eigene Arztnummer, sondern kennzeichnet seine Tätigkeit mit der Arztnummer des Praxisinhabers. Er darf nicht zur „Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs“ beitragen oder persönlich für eine starke Vergrößerung der Praxis verantwortlich sein. Allerdings werden Assistenten durchaus bei der Betrachtung des Leistungsumfangs einer Praxis berücksichtigt, so etwa mit einem Zuschlag auf die zeitliche Plausibilität des assistierten Arztes oder im Falle eines Jobsharing mit einem Aufschlag auf die Honorarobergrenze.
Anders als die Vertretung setzt die Assistenz die Anwesenheit des Praxisinhabers voraus.
Lassen Sie sich von uns zu den einzelnen Möglichkeiten der Förderung für Weiterbildungsassistenten beraten oder informieren Sie sich auf. Um einen Weiterbildungsassistenten zu beschäftigen benötigt der Praxisinhaber eine gültige Weiterbildungsbefugnis. Diese muss bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe beantragt werden (hier gelangen Sie zu den entsprechenden Informationen der Ärztekammer).
In den Anstellungsvertrag sind folgende Punkte aufzunehmen (§ 2 Nachweisgesetz):
- Name und Anschrift der Vertragsparteien,
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
(Anm.: Im ambulanten Bereich gibt es für angestellte Ärzte keinen Tarifvertrag. Einzelne Regelungen aus den Tarifverträgen der kommunalen Krankenhäuser können aber für den Anstellungsvertrag übernommen werden.)
Die Vereinbarung ist spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Darüber hinaus sollten auch Regelungen über folgende Themen getroffen und im Anstellungsvertrag festgehalten werden:
- Vorbehalt der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss
- Berufshaftpflichtversicherung
- Anordnung und Vergütung von Überstunden,
- Nebentätigkeiten,
- gesetzliche Fortbildungspflicht als Arbeitszeit?
- Konkretisierung der Teilnahme(-pflicht) am organisierten Notfalldienst,
z. B. Verteilung der Dienste, Vergütung, Anrechnung auf die Arbeitszeit?
Der Anstellungsvertrag wird von den Zulassungsgremien hinsichtlich der vereinbarten Arbeitszeit und des Tätigkeitsortes mit dem Genehmigungsantrag abgeglichen. Eine weitergehende rechtliche, insbesondere arbeitsrechtliche Überprüfung des Vertrages erfolgt nicht.
Weder die Zulassungsgremien noch die Kassenärztliche Vereinigung dürfen bei der Abfassung des Anstellungsvertrages juristisch beratend tätig werden. Bei Bedarf sollte daher eine (arbeits-)rechtliche Beratung – z.B. durch eine Anwaltskanzlei oder gegebenenfalls Berufsverbände – in Anspruch genommen werden.
Zur Veranschaulichung hat die KVWL in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer Westfalen Lippe ein Muster für einen Anstellungsvertrag erstellt. Dieses Muster dient jedoch nur als Beispiel; die Inhalte, insbesondere zu Arbeitszeiten, Überstunden und zur Vergütung, sind - im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben - zwischen den Parteien frei zu verhandeln.
Ihre Checkliste für den Weg in die Anstellung gibt Ihnen einen Überblick.
Anträge zur vertragsärztlichen Versorgung
Alle weiteren relevanten Anträge zur vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung zum Thema Anstellung finden Sie auf der Themenseite Zulassungsausschuss.
Beratender Fachausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte
Um der wachsenden Bedeutung der Anstellung auch im ambulanten Sektor gerecht zu werden, hat die Vertreterversammlung der KVWL im Februar 2018 beschlossen, einen Beratenden Fachausschuss für angestellte Ärzte einzurichten. Damit setzte die Körperschaft die Vorgaben des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes um. Im Juli 2018 trat der Beratende Fachausschuss für angestellte Ärzte zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
Dipl.-Päd. Maria Pfeiffer
Kinder- und Jugendpsychotherapeutin (FA), angestellt in Gemeinschaftspraxis, in Dortmund
Prof. S. Gesenhues
Allgemeinmedizin (HA), angestellt in Gemeinschaftspraxis, in Ochtrup
Dr. A. Preuss-Nowotny
Innere Medizin (HA), angestellt im MVZ, in Dortmund
Dr. A. Schlüter
Augenheilkunde (FA), angestellt in Gemeinschaftspraxis, in Dortmund
PD Dr. U. Siekmann
Frauenheilkunde und Geburtshilfe (FA), angestellt in Gemeinschaftspraxis, in Bielefeld
Bei Fragen und Anregungen an den Ausschuss rund um das Thema Anstellung wenden Sie sich gerne per E-Mail an angestellte-aerzte@kvwl.de.
Ergänzende Informationen
Ein wichtiger Bestandteil bei der Abrechnung von Praxen mit angestellten Ärzten ist die Leistungskennzeichnung. Diese ist gemäß § 37a Bundesmantelvertrag-Ärzte sowie § 3 der Abrechnungs-Richtlinien der KVWL verpflichtend. Jeder Arzt/Therapeut muss seine persönlich erbrachten Leistungen mit seiner lebenslangen Arztnummer (LANR) kennzeichnen. Für die KVWL muss ersichtlich sein, welcher Arzt die Leistungen und ggf. an welchem Ort erbracht hat. Zusätzlich wird anhand der Leistungskennzeichnung ein Abgleich mit den vorliegenden Abrechnungsgenehmigungen sowie den jeweils zugeordneten Zeitkontingenten vorgenommen. Abrechnungsgenehmigungen für angestellte Ärzte einer Praxis müssen bei der KVWL von der anstellenden Praxis beantragt werden. Um die Kennzeichnung in Ihrem Praxisverwaltungssystem vorzunehmen, sprechen Sie bitte mit dem Softwareanbieter der Praxis.
Die Verantwortung für die Abrechnung gegenüber der KVWL trägt der Praxisinhaber. Als Angestellte oder Angestellter erhalten Sie unabhängig von dieser Abrechnung Ihr Gehalt. Inwieweit Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Sie in den Abrechnungsprozess einbinden möchte, entscheidet sie oder er selbst.
Sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Ärzte sollten die offiziellen Veröffentlichungen der KVWL beachten. Wir informieren auf unserer Homepage und im Mitgliedermagazin KVWL kompakt über z. B. Änderungen der Gebührenordnung, von Sonderverträgen etc. Eine Beratung durch die KVWL in der Abrechnungsabteilung, der Honorarberatung, dem Service-Center oder im Verordnungsmanagement ist ebenfalls nach Terminabsprache möglich. Auskünfte zu Abrechnungs- bzw. Honorardaten Ihrer anstellenden Praxis erteilt die KVWL Ihnen nicht. Diese können ausschließlich bei Ihrem Arbeitgeber eingeholt werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Navigation unter der Rubrik Mitglieder – Abrechnung & Honorar.
Bei allgemeinen Fragen zur Abrechnung kontaktieren Sie unser Service-Center.
Im Paragraph 95d Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 SGB V ist geregelt, dass die Fortbildungspflicht für den Angestellten auch eine Nachweispflicht für den Anstellenden darstellt. Hiernach ist der anstellende Arzt verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht seines Angestellten zu führen. Er reicht dazu das Fortbildungszertifikat seines Angestellten bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe ein.
Mit einer Anstellung geht der Nachweiszeitraum des Angestellten auf den Arbeitgeber über. Ein Nachweiszeitraum dauert jeweils fünf Jahre, beginnend mit der erstmaligen Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit. Wenn der Nachweiszeitraum abgelaufen ist, ohne dass ein Fortbildungszertifikat vorgelegt wurde, muss ab dem folgenden Quartal das Honorar gekürzt werden. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber das Honorar gekürzt wird, welches mit der LANR des fortbildungssäumigen Angestellten erwirtschaftet wurde. Die ersten vier Quartale um 10 Prozent, danach um 25 Prozent. Dies geschieht so lange, bis der Fortbildungsnachweis bei der KVWL eingegangen ist.
Nach Ablauf von acht Kürzungs-Quartalen muss die KVWL einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.
Der Nachweiszeitraum eines Angestellten kann auf Antrag des Arbeitgebers verlängert werden, wenn der Angestellte länger als drei Monate nicht tätig ist.
Ansprechpartnerin: Heike Eid, Tel. 0231 94 32 10 33, E-Mail: fortbildungspflicht@kvwl.de
Eine qualifizierte ambulante Behandlung auf hohem Leistungsniveau sicherzustellen und weiterzuentwickeln ist eine zentrale Voraussetzung für eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung von Patienten.
Rund 50 Prozent der Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten Bereich unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt, d.h. es bestehen auf Grundlage bundesweiter gesetzlicher Maßstäbe Qualitätsanforderungen, die zusätzlich - über die grundlegende ärztliche bzw. psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung hinaus – nachgewiesen werden müssen.
Die rechtlichen Grundlagen dafür sind die Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), bundeseinheitliche Qualitätssicherungsvereinbarungen, die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder Selektivverträge.
Zu den fachlichen, apparativen und/oder organisatorischen Erfordernissen berät Sie der Geschäftsbereich Versorgungsqualität und erteilt Genehmigungen zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen.
Ansprechpartnerinnen und -partner sind die Kolleginnen und Kollegen im Service-Center.
Besondere Hinweise
Genehmigungen zur Durchführung und Abrechnung von genehmigungspflichtigen Leistung werden durch Ihren Arbeitgeber beantragt. Sie müssen den von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllten Antrag lediglich unterschreiben. Sobald die jeweiligen Qualitätsanforderungen seitens der KVWL geprüft wurden, bekommen Sie eine Kopie der Genehmigung für Ihre Unterlagen. Das Original erhält Ihr Arbeitgeber.
Da erst nach erfolgreich erteilter Genehmigung angestellte Ärzte die entsprechenden Leistungen in der Praxis ihres Arbeitgebers durchführen dürfen und diese dann auch erst über die Quartalsabrechnung abgerechnet werden können, empfehlen wir Ihnen eine möglichst frühzeitige Antragstellung – am besten parallel zum Zulassungsverfahren.
Wichtig:
- Die Genehmigungen sind immer personen- und/oder praxisstandortgebunden. Genehmigungen von früheren oder anderen Arbeitgebern oder Praxisorten sind somit ungültig. Ihr Arbeitgeber muss für jede genehmigungspflichtige Leistung einen Neuantrag einreichen.
- Sofern Sie als Angestellter auch in einer Nebenbetriebsstätte tätig werden sollen, muss dies für diesen Standort separat beantragt werden. Die Tätigkeit in einer ausgelagerten Praxisstätte ist anzeigepflichtig.
- Die Genehmigungen eines Angestellten können von denen des anstellenden Arztes abweichen. Entscheidend ist, dass die jeweiligen Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Zu beachten ist in diesem Fall auch, dass für per Software dokumentationspflichtige Leistungen, in dem jeweiligen Praxisverwaltungssystem ggf. noch entsprechende Module eingerichtet werden müssen.
Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger ist eine der wichtigsten gesetzlichen Aufgaben der KVWL. Ein Kernpunkt ist der allgemeine Notfalldienst / Ärztliche Bereitschaftsdienst.
Nach § 2 Abs. 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung (GNO) sind auch angestellte Ärzte zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Pflicht wird der Einteilungsfaktor der anstellenden Ärzte im Umfang des jeweiligen Anstellungsverhältnisses wie folgt erhöht:
Tätigkeit | Einteilungsfaktor |
---|---|
bis zu 10 Stunden in der Woche | 0,25 |
zwischen 10 und 20 Stunden in der Woche | 0,5 |
zwischen 20 und 30 Stunden in der Woche | 0,75 |
ab 30 Stunden in der Woche | 1 |
Auch angestellte Ärzte sollten über Neuerungen oder Veränderungen im Zusammenhang mit Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln informiert sein.
Arzneimittelrezepte müssen zum Beispiel immer vom ausführenden Arzt unterschrieben werden. Der Stempel enthält dabei den Vor- und Nachnamen, die Berufsbezeichnung z. B. FA für … oder nur „Arzt“, die Anschrift der Praxis und eine Telefonnummer. Sind diese Informationen nicht auf dem Stempel enthalten, können diese auf den Vordrucken ergänzt werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Navigation unter der Rubrik Mitglieder – Verordnung. Gerne beraten Sie auch die Kolleginnen und Kollegen aus dem Verordnungsmanagement zu diesem Thema.
Sollte ein angestellter Arzt oder Therapeut ausfallen, ist hier eine Vertretungsregelung möglich. Ein angestellter Arzt oder Therapeut, der freigestellt oder dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten werden. Der Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut muss dabei die Besonderheiten für das jeweilige Fachgebiet seines Angestellten beachten.
Die Praxisberatung kann Sie bei der Suche nach einem Vertreter unterstützen.
Informationen zum Thema Vertretung finden Sie auf unserer Homepage unter Praxisvertretung und Anstellung.
Ansprechpartnerinnen und -partner: Beratung und Genehmigung
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Thema Praxisberatung Ärzte/Psychotherapeuten, Tel. 0231 94 32 94 00, E-Mail: praxisberatung@kvwl.de
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Thema Assistenten Ärzte , Tel. 0231 94 32 37 87, E-Mail: genehmigungen-aerzte@kvwl.de
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Thema Assistenten/Vertretung Psychotherapeuten: Tel. 0231 94 32 94 50, E-Mail: Bedarfspruefung-Psych@kvwl.de
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Thema Vertretung Ärzte: Tel. 0231 94 32 37 88, E-Mail: genehmigungen-aerzte@kvwl.de
Patenschaft für angestellte Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die sich in einer Praxis anstellen lassen, bietet die KVWL in den ersten zwei Jahren das Patenschaftsprogramm an. Dabei steht den angestellten Ärzten/Psychotherapeuten ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Service-Centers als persönliche/r Ansprechpartner/in zur Seite.
Die Patenschaft dient dazu, den neuen KVWL-Mitgliedern wichtige Informationen über die Arbeit in der ambulanten Versorgung zu geben und individuelle Fragen zu Themen wie Praxisorganisation, Abrechnung, EBM oder Verträgen zu beantworten.
Zu praxisindividuellen Informationen darf die KVWL Angestellten keine Auskunft geben. Darunter fallen zum Beispiel Abrechnungsbescheide, Honorar, Abschlagszahlungen oder Trendmeldungen zu Verordnungen. Diese Informationen sind dem Praxisinhaber vorbehalten.
- Hier finden Sie ein beispielhaftes Patenschaftsangebot (PDF).
Bei allgemeinen Fragen zur Patenschaft für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Service-Centers.
Liebe Anrufer,
wir wissen, dass Ihre Zeit wertvoll ist.
Daher versuchen wir, die Wartezeit in der Hotline für Sie so gering wie möglich zu halten. Da aber jeder Anrufer ein individuelles Beratungsthema hat, dauern manche Gespräche länger als andere.
Sollten Sie uns einmal nicht erreichen, versuchen Sie es bitte zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Gerne können Sie uns auch jederzeit eine E-Mail mit Ihren Fragen oder mit einer Rückrufbitte senden.
Vielen Dank!