Online-Abrechnung

So erhalten Sie Ihr Geld

Sinnbild mit Taschenrechner, Tabellenblätter und Kulli
© Philip Steury | Adobe Stock

Die rund 183.000 ambulant tätigen Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland werden nach einem komplexen System honoriert. Der weitaus größte Teil der Vergütung stammt von den gesetzlichen Krankenkassen und wird durch den Arzt im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erwirtschaftet.

Honorarzahlung - Das ist wichtig:

Damit wir Ihr Honorar auszahlen können, übermitteln Sie nach jedem Quartal Ihre Abrechnung elektronisch (online) an die KVWL. Die EDV-Abrechnung unterliegt den Bestimmungen der Abrechnungsrichtlinien der KVWL. Die Termine zur Abrechnungsabgabe haben wir für Sie gesondert bereitgestellt. 

Abrechnung - Das ist wichtig:

Blankoformularbedruckung (BFB)

EDV-abrechnende Mediziner können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, jedes Formular im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mittels Laserdrucker alternativ auf Blankoformularpapier erzeugen (Formular mitsamt den patientenbezogenen Eintragungen). Eine Ausnahme ist das Arzneiverordnungsblatt (Vordruck 16).

Ergänzende Informationen

NEWS

  • 16.04.2025 Aktuelle Meldung

    Abrechnung von Behandlungskosten für ukrainische Soldaten

    Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Regelung zur Abrechnung der Behandlungskosten für ukrainische Soldaten, die im MedEvac-Programm nach Deutschland evakuiert wurden, eingeführt. Die Abwicklung erfolgt über das Bundesverwaltungsamt (BVA). Wir halten alle relevanten Infos bereit.

  • 03.03.2025 Aktuelle Meldung

    Übergangsfrist für die sonstigen Produkte zur Wundversorgung verlängert

    Die sogenannten „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ sind nun doch bis zum 2. Dezember 2025 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. Die Frist wurde rückwirkend verlängert.

  • 04.12.2024 Aktuelle Meldung

    Aktuelle Coronavirus-Testverordnung

    Coronatestungen bei asymptomatischen Personen: Verlängerung der Aufbewahrungsfrist und Prüfpflicht bis zum 31.12.2028 nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV).