Hybrid-DRG

Hybrid-DRG sicher und verlässlich abrechnen

Sinnbild mit Taschenrechner, Tabellenblätter und Kulli
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Zum 1. Januar 2024 ist die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) nach § 115f SGB V in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, die Ambulantisierung operativer Eingriffe, die bisher stationär erbracht wurden, zu fördern.

Für die Abrechnungsmodalitäten wurde rückwirkend zum 1. Januar 2024 zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband eine entsprechende Vereinbarung geschlossen. Diese besagte: Für das Kalenderjahr 2024 galt eine Übergangsregelung, die die Abrechnung der Hybrid-DRG als Symbolnummern (SNR/SNRN) über die Quartalsabrechnung vorsah. 

Diese Übergangsphase der Abrechnung von ambulanten Operationen nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) über die Quartalsabrechnung ist zum 31.12.2024 ausgelaufen.

Sowohl die Verordnung des BMG als auch die Abrechnungsvereinbarung wurden zum 1. Januar 2025 von der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung abgelöst. Die zwischen KBV, Deutscher Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband geschlossene Vereinbarung enthält die Rahmenbedingungen für die Abrechnung der Hybrid-DRG 2025 und definiert einen erweiterten Leistungskatalog.

Was gilt für das Jahr 2025?

Ab Januar 2025 können Sie die Hybrid-DRG einfach und komfortabel über eine neue Abrechnungsanwendung einreichen, die wir Ihnen im Mitgliederportal der KVWL bereitstellen.

Das waren die Vorgaben für 2024

Ergänzende Informationen zum Thema Hybrig-DRG