Trendmeldung
Trendmeldung exklusiv online abrufbar
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Was Sie wissen sollten
Die Arzneimittel-Trendmeldung soll Ihnen helfen, einen schnellen Überblick über die Verordnungsstruktur Ihrer Praxis zu bekommen. Inhalt der Trendmeldung ist die Betrachtung der Praxisstruktur im Hinblick auf Ihre Arzneimittelpatienten (AMP) und die Verordnungskosten im Vergleich zur Fachgruppe. Sie erhalten detaillierte Informationen zur Ampel-Systematik und eine Prognose zu einer möglichen Prüfentlastung Ihrer Praxis durch die Leitsubstanzquoten. Außerdem zeigt sie, ob eine Überschreitung der Richtgrößensumme zum Jahresende zu erwarten ist.
Grundsätzliches zur Arzneimittel-Trendmeldung
- Geschlechter- und Altersverteilung Ihrer Arzneimittelpatienten
- Ihre Arzneimittel-Verordnungen im Überblick
- Ihre umsatzstärksten Präparate und Wirkstoffgruppen
- Ihre Wirtschaftlichkeitsziele
- Darstellung der Wirtschaftlichkeitsziele (Leitsubstanzquoten) der Arzneimittelvereinbarung (AMV) in Form eines „Ampel-Systems“
Voraussetzungen:- Für Ihre Fachgruppe wurden in der AMV Wirtschaftlichkeitsziele vereinbart.
- Ihre Praxis verordnet innerhalb der für Ihre Fachgruppe definierten Leitsubstanzquoten relevant. Von einer relevanten Häufigkeit wird ausgegangen, wenn Sie mindestens die in Anlage 2 der AMV ausgewiesene Anzahl an Arzneimittelpatienten behandeln.
- Prognose zu einer möglichen Prüfentlastung Ihrer Praxis durch die Wirtschaftlichkeitsziele
- Weitere Informationen zur AMV und den Wirtschaftlichkeitszielen finden Sie hier.
- Prognose der Über- bzw. Unterschreitung der Arzneimittel-Richtgrößensumme zum Jahresende
- Wurden für Ihre Fachgruppe Arzneimittel-Richtgrößen vereinbart, gibt Ihnen die Trendmeldung auch eine Prognose zu Ihrem vermutlichen Verordnungsvolumen zum Jahresende und zeigt auf, ob eine Überschreitung der Richtgrößensumme zu erwarten ist.
- Die Richtgrößensumme Ihrer Praxis wird anhand Ihrer prognostizierten Arzneimittelkosten zum Jahresende und den RLV-Fällen der letzten vier bei der KVWL abgerechneten Quartale berechnet.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Richtgröße kein Budget darstellt, welches in keinem Fall überschritten werden darf. Die Richtgrößen spiegeln die durchschnittlichen Verordnungskosten einer Fachgruppe je Fall und je Altersgruppe (< 15 Jahre, 16-49 Jahre, 50-64 Jahre und > 65 Jahre) wieder. Eine Überschreitung der Richtgrößensumme lässt nicht zwingend auf eine unwirtschaftliche Verordnungsweise schließen, sondern kann z.B. auch durch Praxisbesonderheiten begründet sein.
- Die Arzneimittel-Richtgrößen Ihrer Fachgruppe finden Sie hier.
- Fachgruppen, für die keine Richtgrößen vereinbart worden sind, werden auf der Grundlage des Fachgruppendurchschnitts geprüft und erhalten daher keine Prognose der Über- bzw. Unterschreitung der Richtgrößensumme zum Jahresende.
Die Trendmeldung wird für Fachgruppen erstellt, die in relevanter Menge Arzneimittel verordnen. Darüber hinaus werden nur für diejenigen Praxen Trendmeldungen erstellt, die im Auswertungszeitraum ausreichend Patienten mit Arzneimitteln versorgt haben. Fachgruppen, für die Arzneimittel-Richtgrößen vereinbart wurden, erhalten zudem eine Prognose der Über- bzw. Unterschreitung der Arzneimittel-Richtgrößensumme zum Jahresende.
In fachübergreifenden Konstellationen erhält jede relevant verordnende Fachgruppe der Praxis jeweils eine Trendmeldung ohne Richtgrößenprognose.
Sie können Ihre Arzneimittel-Trendmeldung über das KVWL-Mitgliederportal online abrufen. Bitte beachten Sie, dass nur Nutzer, die auf die Honorar-Unterlagen zugreifen dürfen, auch die Trendmeldungen der jeweiligen Praxis aufrufen können. Somit können z.B. angestellte Ärzte oder angestellte Jobsharer die Trendmeldungen nicht online einsehen.
Medizinische Versorgungszentren erhalten die Arzneimittel-Trendmeldung aktuell noch auf dem Postweg.
Nach der Anmeldung im KVWL-Mitgliederportal gelangen Sie auf die Startseite des Mitgliederportals. Hier können Sie durch Anklicken der Kachel „Arzneimittel-Trendmeldungen“ Ihre Trendmeldungen aufrufen.
Die Trendmeldung wird quartalsweise berechnet und im KVWL-Mitgliederportal als PDF-Datei eingestellt.
Daten der Arzneimittel-Trendmeldung
Seit 2010 liefert das Zentralinstitut der kassenärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (ZI) der KVWL die Verordnungsdaten. Diese Daten basieren auf den Abrechnungsdaten der Apothekenrechenzentren mit den Krankenkassen gemäß §300 SGB V Absatz 2. In der Arzneimittel-Trendmeldung werden somit nur Verordnungen abgebildet, die über den Vertriebsweg Apotheke geliefert werden.
Bitte beachten Sie, dass Nicht-Arzneimittel wie z.B. Teststreifen, Verbandstoffe oder enterale Ernährung, die gemäß SGB V §31 ebenfalls in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden, auch über andere Vertriebswege bezogen werden können. In diesen Fällen können wir nur die Verordnungen erfassen und in der Trendmeldung abbilden, die über den Vertriebsweg der Apotheken bezogen wurden.
- als Hilfsmittel gekennzeichnete Verordnungen (Muster 16, Feld 7)
- als Impfstoff gekennzeichnete Verordnungen (Muster 16, Feld 8)
- als Sprechstundenbedarf gekennzeichnete Verordnungen (Muster 16, Feld 9)
- als im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gekennzeichnete Verordnungen, z.B. für Kriegsopfer (Muster 16, Feld 6)
- als mit "Arbeitsunfall" gekennzeichnete Verordnungen (hier ist nicht die gesetzlichen Krankenkasse des Patienten Kostenträger, sondern die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. der Unfallversicherungsträger)
- Verordnungen für Patienten weiterer sonstiger Kostenträger, z.B. Bundeswehr, Postbeamtenkrankenkasse Gruppe A, Polizei NRW, Sozialämter, Freie Heilfürsorge, ausländische Kostenträger
Die Trendmeldung weist die Bruttokosten aus. Das bedeutet, dass weder die Kassenrabatte noch die Patientenzuzahlungen von diesen Kosten abgezogen wurden. Dies ist darin begründet, dass Prüfverfahren immer auf Basis der Bruttosummen durchgeführt werden. Nur so können Praxen miteinander verglichen werden.
Die individuellen Rabatte zwischen einer Krankenkasse und einem pharmazeutischen Unternehmen nach § 130a Abs. 8 SGB V können in den Verordnungsdaten nicht berücksichtigt werden, da diese Rabatte weder veröffentlicht sind, noch aus öffentlich zugänglichen Daten nachvollzogen werden können.
Erst im Falle der Festsetzung von Regressbeträgen werden die erfolgten Rabatte und die Patientenzuzahlungen berücksichtigt und die Bruttowerte in Nettowerte umgerechnet.
Die Richtgrößensumme Ihrer Praxis wird anhand Ihrer prognostizierten Arzneimittelkosten zum Jahresende und der RLV-Fallzahlen der letzten vier bei der KV abgerechneten Quartale ermittelt.
Sollten noch keine abgerechneten Quartale vorliegen, wird die Durchschnittsfallzahl der Fachgruppe eingesetzt. Liegen nur einzelne Quartale mit individuell abgerechneten Fällen vor, werden die restlichen Quartale mit dem Durchschnitt der bekannten Fallzahlen aufgefüllt. Bitte beachten Sie, dass insbesondere bei neu gegründeten Praxen oder bei Konstellationswechsel mögliche Fallzahlschwankungen berücksichtigt werden müssen. Je konstanter die Fallzahlen Ihrer Praxis sind, desto genauer kann eine Prognose der Über- bzw. Unterschreitung der Arzneimittel-Richtgrößensumme zum Jahresende erstellt werden.
Es werden die Fallzahlen berücksichtigt, die für die Regelleistungsvolumina und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina relevant sind. Diese „RLV-relevanten Fallzahlen” sind kurativ-ambulante Behandlungsfälle und werden auch in der Richtgrößen-Prüfung zugrunde gelegt.
Nicht berücksichtigt werden:
- Fälle im organisierten Notfalldienst
- Überweisungsfälle, bei denen ausschließlich Probenuntersuchungen oder Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen stattfinden
- Fälle, in denen ausschließlich Leistungen und Kostenerstattungen abgerechnet werden, die nicht dem RLV unterliegen
- Fälle sonstiger Kostenträger* (z.B. Bundeswehr, Postbeamtenkrankenkasse Gruppe A, Polizei NRW, Sozialämter, Freie Heilfürsorge, ausländische Kostenträger)
- stationäre/belegärztliche Fälle
- Fälle der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV)
- Fälle der Bundesknappschaft bei Ärzten mit Knappschaftszulassung**
* Die Kosten für Patienten, die bei „Sonstigen Kostenträgern” versichert sind, finden sich nicht in den zugrunde gelegten Arzneimitteldaten. Kosten und Fallzahlen sind somit in der Trendmeldung gleichermaßen nicht berücksichtigt. Diese werden auch nicht im Rahmen der Richtgrößenprüfung überprüft.
** Die Knappschaft ist eine Primärkasse und wird von Ärzten ohne Knappschaftszulassung über die KV wie jede andere Primärkasse abgerechnet. Daher sind diese Fälle in der Trendmeldung enthalten.
Bei Bundesknappschaftsärzten werden bei der Berechnung der Prognose der Über- bzw. Unterschreitung der Arzneimittel-Richtgrößensumme die Knappschaftsfälle nicht berücksichtigt. Diese Fälle werden direkt mit der Bundesknappschaft und nicht mit der KVWL abgerechnet.
Die Verordnungen der Bundesknappschaftsärzte für Knappschaftspatienten sind jedoch in den Verordnungsdaten der Apothekenrechenzentren und somit in der Trendmeldung enthalten. Dies führt in der automatisierten Berechnung der Richtgrößenüberschreitung dazu, dass fälschlicherweise eine höhere Überschreitung prognostiziert wird. Um einen besseren Vergleich zu erhalten, sollten Sie daher die fehlenden Fälle zu den angegebenen RLV-Fallzahlen der KVWL hinzuaddieren und so die Richtgrößensumme für sich neu berechnen.
Die Verordnungen der Bundesknappschaftsärzte für Knappschaftspatienten sind nicht Bestandteil der Arzneimittel-Richtgrößenprüfung.
In der Darstellung der Wirtschaftlichkeitsziele („Ampel-System“) ist kein Fallzahlbezug enthalten. Hier werden nur die Arzneimittelpatienten (AMP) betrachtet. Unabhängig von den Fallzahlen werden alle Patienten – auch Knappschaftspatienten –, denen Sie ein Arzneimittel verordnet haben, als Arzneimittelpatient erfasst.
Bei Vertragsteilnehmern der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) werden bei der Berechnung der Prognose der Über- bzw. Unterschreitung der Arzneimittel-Richtgrößensumme die HzV-Fälle nicht berücksichtigt, da diese Fälle direkt mit den jeweiligen Kostenträgern und nicht mit der KVWL abgerechnet werden.
Die Verordnungen für in die HzV eingeschriebene Patienten sind jedoch in den Verordnungsdaten der Apothekenrechenzentren und somit in der Trendmeldung enthalten. Dies führt in der automatisierten Berechnung der Richtgrößenüberschreitung dazu, dass fälschlicherweise eine höhere Überschreitung prognostiziert wird. Um einen besseren Vergleich zu erhalten, sollten Sie daher die fehlenden Fälle zu den angegebenen RLV-Fallzahlen der KVWL hinzuaddieren und so die Richtgrößensumme für sich neu berechnen.
In der Darstellung der Wirtschaftlichkeitsziele ("Ampel-System") ist kein Fallzahlbezug enthalten. Hier werden nur die Arzneimittelpatienten (AMP) betrachtet. Unabhängig von den Fallzahlen werden alle Patienten – auch HzV-Patienten –, denen Sie ein Arzneimittel verordnet haben, als Arzneimittelpatient erfasst.
Nein. Arzneimittel-Wirtschaftlichkeitsprüfungen basieren auf den Verordnungsdaten, die von den Krankenkassen an die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe geliefert werden. Bei der Arzneimittel-Trendmeldung handelt sich keinesfalls um einen Prüfbescheid oder gar eine Regressandrohung. Die Prüfung und Feststellung von Praxisbesonderheiten und die Festsetzung von Regressen können nur im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen erfolgen.
Nach den bisherigen Erfahrungen erfolgt die Einleitung von Prüfverfahren jedoch frühestens 1½ Jahre nach Ablauf des Verordnungsjahres. Die KVWL möchte Ihnen aber schon zum Verordnungszeitpunkt Information und Hilfestellung geben. Betrachten Sie daher die Trendmeldung als Information, die Ihnen frühzeitige Steuerungsmöglichkeiten bietet.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Richtgröße kein Budget darstellt, welches in keinem Fall überschritten werden darf. Die Richtgrößen spiegeln die durchschnittlichen Verordnungskosten einer Fachgruppe je Fall und je Altersgruppe (< 15 Jahre, 16-49 Jahre, 50-64 Jahre und > 65 Jahre) wieder. Eine Überschreitung der Richtgrößensumme lässt nicht zwingend auf eine unwirtschaftliche Verordnungsweise schließen, sondern kann z.B. auch durch Praxisbesonderheiten begründet sein.
In den Daten der Trendmeldung sind Praxisbesonderheiten (mit Ausnahme der nicht RG-relevanten Verordnungen) noch nicht berücksichtigt und somit in der Trendmeldung enthalten. So kann eine überdurchschnittlich hohe Anzahl extrem kostenintensiver Patienten eine Praxisbesonderheit darstellen und eine Überschreitung der Richtgrößensumme begründen.
Eine Überschreitung der Richtgrößensumme ist in diesen Fällen nicht mit Unwirtschaftlichkeit gleichzusetzen. Ebenso können Verordnungsschwerpunkte der Praxis - z. B. Diabetes-Therapie, Onkologie - im Vergleich zur Fachgruppe Mehrkosten verursachen, ohne dass sich daraus eine Unwirtschaftlichkeit ableiten lässt.
Nicht RG-relevante Verordnungen sind Verordnungen, die gemäß der Arzneimittelvereinbarung (AMV) nicht in die Richtgrößenberechnung eingeflossen sind. Hierzu gehören:
- die nach dem 01.01.2014 zur Hepatitis-C-Behandlung neu zugelassenen Arzneimittel mit den Wirkstoffen Sofosbuvir, Simeprevir, Declatasvir und weiteren Wirkstoffen
- Arzneimittel im Zusammenhang mit der intravitrealen Medikamenteneingabe mit z.B. Lucentis®, Eylea®, Macugen® und Ozurdex®
Nicht RG-relevante Verordnungen werden somit bei der Berechnung der Prognose der Über- bzw. Unterschreitung Ihrer Arzneimittel-Richtgrößensumme zum Jahresende nicht berücksichtigt. In der Trendmeldung werden die betroffenen Präparate mit *(nicht RG-relevant) gekennzeichnet.
Das „Ampel-System“ der Arzneimittelvereinbarung
Seit 2006 vereinbaren die KVWL und Verbände der Krankenkassen in einer Arzneimittelvereinbarung (AMV) qualitative und quantitative Wirtschaftlichkeitsziele. Diese umfassen Leitsubstanzen bzw. Handlungsempfehlungen für bestimmte Wirkstoffgruppen und - im Falle der quantitativen Ziele - auch Zielwerte.
Nicht für alle Fachgruppen werden Wirtschaftlichkeitsziele vereinbart. Die Vertragspartner haben den Fokus der Steuerung verstärkt auf Indikationsbereiche gelegt, in denen es bei gleicher Versorgungsqualität relevante Einsparmöglichkeiten gibt. So werden nur für diejenigen Fachgruppen Ziele definiert, die in diesen Indikationsbereichen deutliche Verordnungsvolumina aufweisen.
In der AMV 2016 haben die Vertragspartner das bisherige System der Leitsubstanzquoten weiterentwickelt und erstmalig Zielwerte unter Berücksichtigung eines grünen, gelben und roten Bereichs („Ampel-System“) vereinbart. Hierbei gilt ein Zielwert als erreicht, wenn der individuelle Verordnungsanteil außerhalb des roten Bereichs liegt.
Das "Ampel-System" in Ihrer Trendmeldung zeigt Ihnen an, ob Sie die notwendige Anzahl an Quoten und somit eine Prüfentlastung erreichen. Außerdem werden die einzelnen Quoten detailliert dargestellt. Neben dem vereinbarten Zielwert wird auch Ihr individueller Anteil im gesamten Auswertungszeitraum und im monatlichen Verlauf ausgewiesen.
Die Zielwertbereiche sind folgendermaßen definiert:
- Grün: Sie haben den Zielwert gemäß AMV erreicht.
- Gelb: Sie haben den Zielwert gemäß AMV noch nicht erreicht, aber den Medianwert* Ihrer Fachgruppe.
- Rot: Sie haben sowohl den Zielwert als auch den Medianwert* Ihrer Fachgruppe noch nicht erreicht.
* Medianwert: mittlerer Wert der Ärzte bzw. Praxen Ihrer Fachgruppe, die den Zielwert nicht erreicht haben
Wenn Sie mindestens die notwendige Anzahl an Zielen gemäß der unten aufgeführten Tabelle erreichen, wird dies in einer Richtgrößenprüfung als Hinweis für eine wirtschaftliche Verordnung angesehen. Ein Zielwert gilt als erreicht, wenn der individuelle Verordnungsanteil außerhalb des roten Bereichs liegt. In der Regel wird die Prüfung dann nicht weiter fortgesetzt und Sie müssen nicht Stellung nehmen.
Welche Leitsubstanzquoten und welche Zielwerte für Ihre Fachgruppe definiert wurden und detaillierte Informationen zu den einzelnen Zielen finden Sie hier.
Durch das „Ampel-System“ können Sie durch rationale Verordnung und Orientierung an den Leitsubstanzen bzw. Handlungsempfehlungen eine deutlich erhöhte Sicherheit vor einer Richtgrößenprüfung erhalten.
Anzahl Ziele * | Zu erreichende Ziele ** |
---|---|
1 | 1 |
2 | 2 |
3 | 2 |
4 | 3 |
5 | 4 |
6 | 4 |
7 | 5 |
8 | 5 |
9 | 6 |
10 | 6 |
11 | 7 |
* Ziele, in denen Sie in relevanter Häufigkeit verordnet haben. Von einer relevanten Häufigkeit wird ausgegangen, wenn Sie die in Anlage 2 der AMV ausgewiesene Anzahl an Arzneimittelpatienten (AMP) behandelt haben.
** Notwendige Anzahl der zu erreichenden Ziele, die eine Prüfentlastung bewirkt.
Erläuterungen weiterer Begriffe
Als Arzneimittelpatient gilt jeder Patient, dem Sie mindestens ein Arzneimittel (inkl. Verbandstoffe, Teststreifen und Ernährung) auf einem rosa Kassenrezept (Muster 16) verordnet haben und der das Rezept in einer Apotheke eingelöst hat.
Dies betrifft ebenfalls Patienten, die an der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teilnehmen oder Bundesknappschaftspatienten bei Bundesknappschaftsärzten sind. Patienten, die einen RLV-Fall auslösen, aber kein Arzneimittel erhalten (sog. „Verdünnerfälle“), werden nicht als Arzneimittelpatienten erfasst.
Der Anatomisch-therapeutisch-chemische-Code (ATC-Code) ist eine amtliche Klassifikation für pharmakologische Wirkstoffe. Wirkstoffe werden nach dem Organ oder Organsystem, auf das sie wirken, und ihren therapeutischen und chemischen Merkmalen eingeteilt (internationaler Standard nach WHO).
Die amtliche deutsche Fassung der ATC-Klassifikation, einschließlich der definierten Tagesdosen (DDD defined daily dose), wird im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit jährlich vom DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information) gemäß §73 Abs. 8 SGB V herausgegeben.
Die Arzneimittel werden auf fünf Ebenen in Gruppen eingeteilt. Es gibt z.B. 14 Hauptgruppen (1. Ebene) mit zahlreichen pharmakologischen/therapeutischen Untergruppen (2. Ebene) usw. Sie ist eine alternative Methode zur Einteilung von Arzneimitteln, z.B. im Vergleich zu der Einteilung nach Indikationsgruppen nach der „Roten Liste”.
Beispiel: Omeprazol (Einteilung nach ATC-CODE)
1. Ebene anatomische Hauptgruppe | A | Alimentäres System und Stoffwechsel |
2. Ebene therapeutische Untergruppe | A02 | Mittel bei säurebedingten Erkrankungen |
3. Ebene pharmakolog. Untergruppe | A02B | Mittel bei peptischem Ulcus und gastrooesophagealer Refluxkrankheit |
4. Ebene chemische Untergruppe | A02BC | Protonenpumpenhemmer |
5. Ebene chemische Substanz | A02BC01 | Omeprazol |
Die definierte Tagesdosis (DDD = defined daily dose) eines Wirkstoffes entspricht der durchschnittlichen Erhaltungsdosis für einen Erwachsenen im Hauptindikationsgebiet eines Wirkstoffes, meist in mg oder g gemessen.
Die DDD wird als Maß für die verordnete Arzneimittelmenge verwendet und ist somit ein Hilfsmittel zum Vergleich des Arzneiverbrauchs bzw. der zeitlichen Reichweite eines Arzneimittels. Sie ist eine Rechengröße für den Vergleich von Verordnungsmengen und keine therapeutische Vorgabe. Die DDD bietet einen einheitlichen Bezug unabhängig von z. B. unterschiedlichen Packungsgrößen und Tablettenstärken und ist unabhängig von der tatsächlich verordneten Dosierung.
Weitere Informationen:
Standardaggregate sind Zusammenfassungen von Arzneispezialitäten mit derselben Bezeichnung, aber unterschiedlicher Wirkstärke und ggf. abweichender Darreichungsform. Re- oder parallelimportierte, namensgleiche oder geringfügig von der Bezeichnung des Originals abweichende Fertigarzneimittel bilden ein gemeinsames Standardaggregat.