Krankentransport und -beförderung

Verordnung von Krankentransporten

Krankentransportwagen
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Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ärzte und Psychotherapeuten Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten verordnen, wenn der Patient stationär oder ambulant behandelt werden soll.

Verordnungsfähig - ja oder nein?

Eine Krankenbeförderung gesetzlich versicherter Patienten in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse muss medizinisch notwendig sein. Fahrten zum Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden sind nicht verordnungsfähig.

Für die Verordnung einer Krankenbeförderung gilt die Regel:

Stationäre Behandlung

Krankenbeförderungen ins Krankenhaus dürfen verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen.

Ambulante Behandlung

Krankenbeförderungen in die Arztpraxis, in ein MVZ oder ins Krankenhaus dürfen nicht verordnet werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Patienten müssen die Verordnung außerdem in der Regel vorab bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Gesetzlich ist nicht vorgesehen, dass Krankenkassen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen. Für folgende Patientengruppen lassen das SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses allerdings Ausnahmen zu.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Patienten, die eine Dialysebehandlung benötigen
  • Fahrten zur onkologischen Strahlentherapie
  • parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie / parenterale onkologische Chemotherapie 
  • Patienten, die bei der Krankenbeförderung eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigen. Das kann zum Beispiel ein Patient mit einem Dekubitus oder ein Patient mit einer schweren ansteckenden Krankheit sein. 

Diese Patienten müssen die Verordnung bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen (Genehmigungspflicht).

Patienten mit eingeschränkter Mobilität

Dazu gehören:

  • Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit.
  • Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt. 

Diese Patienten müssen die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen seit Januar 2019 nicht mehr bei ihrer Krankenkasse vorlegen, da die Genehmigung als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). Die Neuerung geht auf das Pflegepersonalstärkungsgesetz zurück.

Fahren mit einem Krankentransportwagen müssen weiterhin der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden

Patienten, die ambulant operiert werden, und dadurch ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden wird

Diese Ausnahmeregelung gilt insbesondere dann, wenn die „aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen, beispielsweise patientenindividuellen, Gründen als ambulante Behandlung vorgenommen wird“ (§ 7 Krankentransport-Richtlinie).

Damit Patienten in solchen seltenen Fällen nicht schlechter gestellt sind als Patienten, die sich stationär behandeln lassen, darf hier eine Krankenbeförderung verordnet werden und es besteht keine Genehmigungspflicht.

Hinweis: Ist unklar, ob die Krankenkasse die Kosten für die Krankenbeförderung übernimmt, sollte der Patient die Verordnung zunächst bei seiner Krankenkasse vorlegen.

Ärzte verordnen Krankenbeförderung auf dem Formular 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“. Die Verordnung erfolgt vor der Leistungsinanspruchnahme durch den Patienten; in Notfällen darf die Verordnung aber auch nachträglich ausgestellt werden. Seit Mai 2017 dürfen auch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Krankenbeförderung verordnen.

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