Fortbildungspflicht

Stethoskop in einer Arztpraxis mit einem Notizblock auf dem Fortbildung steht
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Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V entspricht der bereits berufsrechtlich und in den Berufsordnungen der Kammern fixierten Fortbildungspflicht für Ärzte und für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - gemäß § 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) bzw. § 14 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTK NRW).

Mit dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetztes ist eine Nachweispflicht der absolvierten Fortbildung hinzugekommen, der alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzukommen ist.

Online-Fortbildungen sind eine willkommene Ergänzung zu Qualitätszirkel, Seminar und Tagung. Deren großer Vorteil: zeitliche und räumliche Unabhängigkeit. Sie brauchen lediglich einen Zugang zum Internet, ein entsprechendes Gerät und natürlich die Internetadressen.

Informationen zur Corona-Verlängerung Ihres Nachweiszeitraums

Wir haben Ihnen kürzlich einen Brief zur Corona-Verlängerung Ihres Nachweiszeitraums zugestellt oder Sie werden diesen in den kommenden Wochen erhalten. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen hierzu. Sollten Sie bis Ende Mai keinen Brief zur Corona-Verlängerung erhalten haben, dann haben wir Ihnen nach der Normalisierung bereits auf anderem Weg Ihren Nachweiszeitraum mitgeteilt.

Weitere Fragen und Antworten zur Nachweispflicht finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Fortbildungspflicht in aller Kürze

... für Ärzte

Wir informieren Sie innerhalb von 4:29 Minuten über die Fortbildungsverpflichtung für Ärzte nach § 95d SGB V. 

... für Psychotherapeuten

Wir informieren Sie innerhalb von 4:43 Minuten über die Fortbildungsverpflichtung für Psychotherapeuten nach § 95d SGB V. 

Einwilligung in die Datenübermittlung zur PTK NRW

Mit der  „Einwilligung in die Datenweitergabe" können Sie die KVWL zur Übermittlung einiger Ihrer personenbezogenen Daten an die PTK NRW im Rahmen der Nachweispflicht nach § 95d SGB V berechtigen.

Bitte senden Sie uns die Einwilligung ausgefüllt und unterschrieben, gerne per E-Mail oder Fax. Einmal berechtigt, werden wir die PTK NRW regelmäßig darum bitten, uns Ihr Fortbildungszertifikat elektronisch zu übermitteln. Bitte denken Sie daran, der PTK NRW bei jedem Antrag auf Ausstellung Ihres Fortbildungszertifikats den Auftrag für die Datenübermittlung zu erteilen (2. Seite des Antragsformulars).

Was Sie wissen sollten

Häufig gestellte Fragen zu den Themen:

Ihr Kontakt bei Fragen

  • Heike Eid (GB Versorgungsqualität)

    Fragen rund um Ihre sozialrechtliche Fortbildungspflicht und Ihre Nachweiszeiträume

  • Thomas Rech (GB Abrechnung)

    Fragen zur Berechnung des Honorarkürzungsbetrages

  • Thomas Nicolaus (GB Abrechnung)

    Fragen zur Berechnung des Honorarkürzungsbetrages