Organisierte Krebsfrüherkennung (oKFE)
Die Durchführung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen bestimmt sich nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA; Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme – oKFE-RL). Wesentliche Elemente der oKFE-RL sind die regelmäßige Einladung der Versicherten durch die Krankenkassen (Erreichen eines bestimmten Anspruchsalters, danach in programmspezifischen Intervallen), die verbundene Information der Patienten über die jeweiligen Untersuchungen, die personenbezogene Datenverarbeitung und den Datenschutz, Widerspruchsrechte sowie die Durchführung der eigentlichen Untersuchung. Zur Programmbeurteilung bzw. -evaluation werden pseudonymisierte elektronische Dokumentationen der Ärzte, der Krankenkassen und der Krebsregister einbezogen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) - 1. oKFE-RL fachlich
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick, welche Leistungen nach der oKFE-RL in welchem Dokumentationsmodul zu dokumentieren sind und wer die Dokumentation durchführen muss.
Früherkennung Darmkrebs nach oKFE-RL
Erfassungsbogen | Wer muss dokumentieren | GOP |
Darmkrebs Koloskopie (DKK) | Fachärzte mit Genehmigung für die präventive Koloskopie / Fachärzte mit Genehmigung für kurative Koloskopie bei positivem iFOBT-Test | 01741 bzw. 13421 |
Darmkrebs i-FOB-Test (DKI) | Laborärzte mit Laborgenehmigung für die GOP 01738 | 01738 |
Früherkennung Zervixkarzinom nach oKFE-RL
Erfassungsbogen | Wer muss dokumentieren? | GOP |
Primärscreening / Abklärungsuntersuchung (ZKP) |
| 01761 bzw. 01764 |
Zytologietest (ZKZ) |
| 01762 bzw. 01766 |
HPV-Test (ZKH) |
| 01763 bzw. 01767 |
Abklärungskolposkopie (ZKA) | Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Genehmigungen zur Abklärungskolposkopie | 01765 |
Die GOP 01768 EBM (Histologie bei Abklärungskolposkopie) ist nicht gesondert in einem oKFE-Dokumentationsmodul zu dokumentieren. Die Ergebnisse der histologischen Untersuchung werden von dem Arzt, der die Abklärungskolposkopie durchgeführt im oKFE-Dokumentationsmodul „Abklärungskolposkopie (ZKA)“ dokumentiert.
Neben dem organisierten Krebsfrüherkennungsprogramm zum Zervixkarzinom besteht weiterhin der Anspruch auf eine gynäkologische Krebsfrüherkennungsuntersuchung (GOP 01760 EBM) nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) – jedoch ohne Zytologie und HPV-Test. Die Früherkennung kann einmal im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, sofern in demselben Kalenderjahr keine Früherkennung nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme zum Zervixkarzinom durchgeführt wird.
Ja, deshalb gibt es auch die verlängerten Übermittlungsfristen.
Quartal | Übermittlungsfrist | Jahreskorrekturfrist |
1. Quartal | 15. Mai | 15. März des Folgejahres |
2. Quartal | 15. August | 15. März des Folgejahres |
3. Quartal | 15. November | 15. März des Folgejahres |
4. Quartal | 28. Februar des Folgejahres | 15. März des Folgejahres |
Nein. Bei diesen Personen ist eine Datenerfassung im Erfassungsbogen nach oKFE-RL nicht erforderlich. Dokumentieren Sie in Ihrem PVS der Praxis und rechnen Sie die Leistung wie gewohnt ab.
Bei besonderen Personengruppen handelt es sich um Versicherte, welche sich nicht in einem regulären Versicherungsverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse befinden. Hierzu gehören u. a. Angehörige der Polizei und Feuerwehr, Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Versicherte mit Sozialversicherungsabkommen (SVA) sowie Personen, die über Sozialhilfe oder Asylstellen versichert sind.
Alle Untersuchungen im Rahmen des Primärscreenings werden als präventive Leistungen erbracht. Das beinhaltet alle Ergebnisse bis einschließlich der Kategorie CIN 2. Ab einem Ergebnis >= CIN 3 erfolgen alle weiteren Behandlungen kurativ.
Hinweis: Sobald wieder eine Einstufung nach CIN 2 oder kleiner erfolgt, erfolgen die Untersuchungen wieder im Rahmen des Primärscreenings und dementsprechend als präventive Leistung.
Liegt ein auffälliger Vorbefund zum Screening auf Zervixkarzinom vor, so ist der Befund anhand des aktuellen Abklärungsalgorithmus einzuordnen und entsprechend weiter auf die Zielläsion CIN 3+ abzuklären. Ist für die Entscheidung zum weiteren Vorgehen (bspw. Befund IIID1 ab 35 Jahren) das Ergebnis des Ko-Testes erforderlich, können Sie kurzfristig ein Primärscreening durchführen.
Frauen nach zervixerhaltender Partialhysterektomie können weiterhin an der Früherkennung des Zervixkarzinoms teilnehmen. Ist jedoch anatomisch kein Gewebe des Zielorgans des Zervixkarzinomscreenings mehr sichtbar, ist als präventive Leistung nur die Früherkennung nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) – ohne Zytologie und HPV-Test – durchzuführen. In diesem Falle ist auch nur die Leistung nach der KFE-RL berechnungsfähig. Die Abrechnung erfolgt mit der GOP 01760. Leistungen nach dem Früherkennungsprogramm Zervixkarzinom der oKFE-RL können Sie bei diesen Patientinnen somit nicht mehr durchführen.
Kontrolluntersuchungen zur Sicherung des Behandlungserfolges nach operativen Eingriffen an der Zervix uteri, beispielsweise einer Konisation, sind kurative Untersuchungen. Nach Abschluss der Behandlung kann die Patientin wieder regulär am Früherkennungsprogramm Zervixkarzinom teilnehmen.
Generell müssen Sie privatärztlich erbrachte Leistungen nicht im Erfassungsbogen dokumentieren. Wenn die Dokumentation jedoch medizinisch sinnvoll ist, dann können/sollen Sie diese Ergebnisse auch im Erfassungsbogen dokumentieren. Die Entscheidung hierzu liegt beim Arzt und ist nicht nach oKFE-RL verpflichtend.
Nein. Nur die Auswertung des iFOB-Tests ist dokumentationspflichtig, nicht jedoch die Ausgabe.
2. oKFE-RL technisch/organisatorisch
Sie exportieren eine XML-Datei aus Ihrer Dokumentationssoftware und laden diese im Mitgliederportal der KVWL über den Dienst „organisierte Krebsfrüherkennung (oKFE-RL)“ hoch. Einen detaillierten Leitfaden stellen wir Ihnen hier im Internet bereit:
Nein. Der Übertragungsweg KV-Connect ist für die Verfahren nach oKFE-RL nicht aktiviert. Bitte nutzen Sie die Hochladefunktion im Mitgliederportal der KVWL.
Quartal | Übermittlungsfrist | Jahreskorrekturfrist |
1. Quartal | 15. Mai | 15. März des Folgejahres |
2. Quartal | 15. August | 15. März des Folgejahres |
3. Quartal | 15. November | 15. März des Folgejahres |
4. Quartal | 28. Februar des Folgejahres | 15. März des Folgejahres |
Sobald Sie eine Datei hochgeladen haben, können Sie sie im Mitgliederportal im Dienst oKFE-RL in der Übersicht eingereichter Dateien sehen. Bitte prüfen Sie, ob die Übertragung der hochgeladenen Datei erfolgreich war. Die technische Verarbeitung kann bis zu 24 Stunden dauern. Danach können Sie hier den Übermittlungsstatus sehen und das Datenflussprotokoll herunterladen.
Das weitere Vorgehen entnehmen Sie der Fragestellung „Welche Bedeutung haben die verschiedenen Status in der Übersich eingereichter Dateien im Mitgliederportal“.
Die Status haben folgende Bedeutung:
In Bearbeitung | Die Datei ist im System der KVWL angekommen. Sie wird nun verarbeitet und unterliegt mehreren Prüfprozessen. Dies kann bis zu 24 Stunden dauern. Bitte haben Sie Geduld und schauen später wieder nach. |
Ok | Es besteht kein Handlungsbedarf. Die Daten wurden erfolgreich an die Vertrauensstelle und weiter an die Bundesauswertungsstelle übermittelt. |
Warning | Es besteht Handlungsbedarf. Laden Sie das Datenflussprotokoll herunter, importieren Sie es in Ihre Dokumentationssoftware und bearbeiten die dort aufgeführten Fehlermeldungen. Kontaktieren Sie bei technischen Fragen hierzu Ihren Softwarehersteller. |
Error | Es besteht Handlungsbedarf. Laden Sie das Datenflussprotokoll herunter, importieren Sie es in Ihre Dokumentationssoftware und bearbeiten die dort aufgeführten Fehlermeldungen. Kontaktieren Sie bei technischen Fragen hierzu Ihren Softwarehersteller. |
Abbruch | Es besteht Handlungsbedarf. Ihre Datei ist bei der KVWL (Datenannahmestelle) angekommen. Die Daten werden aber über die Vertrauensstelle an die Bundesauswertungsstelle weitergeleitet. In diesem weiteren Verlauf konnte die Übermittlung nicht abgeschlossen werden und wurde ergebnislos beendet. Bitte kontaktieren Sie die Datenannahme der KVWL. |
Sie importieren das Datenflussprotokoll in Ihre Dokumentationssoftware, um einen Bericht daraus erzeugen zu lassen. Bitte kontaktieren Sie Ihren Softwarehersteller, wenn die Funktion in Ihrer Dokumentationssoftware fehlt oder Sie Probleme damit haben.
Laden Sie in diesem Fall alle bereits abgeschlossenen Dokumentationen fristgerecht hoch. Schildern Sie uns zusätzlich per E-Mail (okfe-rl@kvwl.de) Ihre Situation und geben die Anzahl der nicht abgeschlossenen Dokumentationen aufgrund der Beendigung der Tätigkeit an. Daraufhin erfolgt ein entsprechender Hinweis an den Geschäftsbereich Abrechnung, sodass die Leistungen mit der unvollständigen/fehlenden Dokumentation dennoch vergütet werden.
Übermittlung der Daten an die Datenannahmestelle
Der Arzt ist verpflichtet die durchgeführten Untersuchungen elektronisch zu dokumentieren und die Daten quartalsweise an die KVWL, als Datenannahmestelle (DAS), zu übermitteln. Die Verschlüsselung der dabei erzeugten Daten wird automatisch beim Export der Dateien durch die Praxisverwaltungssysteme (PVS) übernommen.
Eine Anleitung zur Übermittlung der Dateien über das Mitgliederportal finden Sie im nachfolgenden Leitfaden:
Technische Informationen z.B. zur XML-Verschlüsselung oder zur Spezifikationsversion finden Sie hier:
Datenübermittlung der okFE-Dokumentationsdaten
Generell sind alle Praxen verpflichtet, die oKFE-Dokumentationen fristgerecht quartalsweise an die Datenannahmestelle zu übermitteln (s. nachfolgende Tabelle).
Quartal | Übermittlungsfrist | Jahreskorrekturfrist |
1. Quartal | 15. Mai | 15. März des Folgejahres |
2. Quartal | 15. August | 15. März des Folgejahres |
3. Quartal | 15. November | 15. März des Folgejahres |
4. Quartal | 28. Februar des Folgejahres | 15. März des Folgejahres |
Sofern es einer Praxis in Ausnahmefällen aus technischen Gründen nicht möglich ist, die oKFE-Dokumentationen fristgerecht an die Datenannahmestelle zu übermitteln, so muss die Praxis dies frühzeitig der Datenannahmestelle mitteilen. Bitte senden Sie uns hierzu die schriftliche Erklärung Ihres Softwareanbieters per E-Mail an okfe-rl@kvwl.de zu.
Weiterer Verlauf der Datenübermittlung
Die KVWL, als Datenannahmestelle, prüft ein technisches Datenflussprotokoll auf formale Auffälligkeiten und klärt diese bei Bedarf mit den entsprechenden Leistungserbringern (LE) ab. Die Datenannahmestelle anonymisiert die leistungserbringeridentifizierenden Daten und pseudonymisiert diese (sofern erforderlich laut Krebsfrüherkennungsprogramm) bevor sie an die Vertrauensstelle weitergeleitet werden.
Nach der Pseudonymisierung der versichertenidentifizierenden Daten durch die Vertrauensstelle erfolgt die Weiterleitung der Daten an die Auswertungsstelle.
Die Auswertungsstelle führt die Datensätze schließlich zusammen, prüft und wertet diese spätestens alle zwei Jahre aus. Die Auswertungsstelle übermittelt die Auswertung an den G-BA, welcher die Ergebnisse zur Beurteilung der Krebsfrüherkennungsprogramme alle zwei Jahre veröffentlicht.
Hochladen der Dokumentationsdateien
- Sie müssen Ihre oKFE-Daten über die Kachel „organisierte Krebsfrüherkennung (oKFE-RL)“ hochladen. Es ist nicht möglich die Daten über die Kachel „Abrechnungsbegleitende Dokumentation“ an die KVWL zu übermitteln. Weitere Informationen zum Hochladen Ihrer Daten im Mitgliederportal entnehmen Sie bitte dem Leitfaden.
- Bitte prüfen Sie im Mitgliederportal, ob die Übertragung Ihrer hochgeladenen Datei erfolgreich war. Die technische Verarbeitung kann bis zu 24 Stunden dauern. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie den Übermittlungsstatus im Mitgliederportal sehen und das Datenflussprotokoll herunterladen. Sollte das Datenflussprotokoll für Sie nicht leserlich sein, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Softwarehersteller in Verbindung. Dieser muss eine Reportansicht für das Datenflussprotokoll zur Verfügung stellen.
- Bitte beachten Sie, dass beim Export Ihrer oKFE-Daten zwingend die HBSNR angegeben werden muss, um den Export erfolgreich durchzuführen (technisches Feld: „BSNRAMBULANT“).
Überblick über das Gesamtverfahren und die beteiligten Stellen:
Besondere Personengruppen
Im Rahmen der Dokumentation zum Programm zur Früherkennung von Darmkrebs und des Zervixkarzinoms nach oKFE-RL müssen Patienteninnen und Patienten, die besonderen Personengruppen angehören im oKFE-Dokumentationsmodul nicht dokumentiert werden. Bei besonderen Personengruppen handelt es sich um Versicherte, welche sich nicht in einem regulären Versicherungsverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse befinden. Hierzu gehören u. a. Angehörige der Polizei und Feuerwehr, Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Versicherte mit Sozialversicherungsabkommen (SVA) sowie Personen, die über Sozialhilfe oder Asylstellen versichert sind.
Bis zum 31.12.2019 haben Vertragsärzte mit einer Koloskopie-Genehmigung noch nach den bekannten Vorgaben der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) gemäß der Spezifikation der KBV dokumentiert.
Das Programm zur Früherkennung von Darmkrebs ist weiterentwickelt worden und am 19.04.2019 als bundesweit organisiertes Darmkrebsscreening – mit Anpassung der Gebührenordnungspositionen GOP 01737 bis 01741 EBM an die Inhalte der oKFE-RL – neu gestartet. Dokumentationspflichtig nach der oKFE-RL sind nur die genehmigungspflichtigen GOP 01738, 01741 und die GOP 13421 bei Koloskopien nach positivem iFOBT-Test.
Inhaltlich unterscheiden sich die Vorgaben der oKFE-RL nur an sehr wenigen Stellen von denen der bis 31.12.2019 maßgeblichen KFE-RL.
Die Anpassungen erfolgten im Wesentlichen aufgrund von Anregungen der Fachgesellschaften und Berufsverbände. So umfassen die neuen Vorgaben beispielsweise die Erfassung serratierter Adenome.
Erfassungsbogen | Wer muss dokumentieren | GOP |
Darmkrebs Koloskopie (DKK) |
| 01741 bzw. 13421 |
Darmkrebs i-FOB-Test (DKI) | Laborärzte mit Laborgenehmigung für die GOP 01738 | 01738 |
Dokumentationen iFOBT
Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) hat auch für die Dokumentation der quantitativen immunologischen Tests auf okkultes Blut im Stuhl (iFOBT) Spezifikationen bereitgestellt. Diese enthalten neben dem Testergebnis unter anderem auch Angaben zum verwendeten Test (Schwellenwert, Pharmazentralnummer). Die Daten werden zukünftig von den Laboren patientenbezogen erfasst und übermittelt; dafür entfallen die Quartalsberichte, die bis zum 31.12.2019 von Laboren an die KVen übermittelt wurden.
Die technischen Spezifikationen wurden vom IQTIG erstellt und bereits zum 01.07.2019 veröffentlicht.
Einen guten Überblick über die Neuerungen beim Darmkrebsscreening geben Ihnen die folgenden Praxisinformationen sowie die Themenseite der KBV.
Die Versicherteninformationen des G-BA werden Ihnen auf folgender Seite zur Verfügung gestellt:
- Anlage II a: Darmkrebs-Früherkennung – Geschlechtsspezifische Versicherteninformationen
- Organisiertes Darmkrebsscreening: Was sich in der Praxis ändert – Ein Überblick
- PraxisInfo: Früherkennungsprogramm Darmkrebsscreening - Elektronische Dokumentation ab 1. Oktober 2020
- G-BA: Patienteninformation Darmkrebsfrüherkennung (Frauen ab 50)
- G-BA: Patienteninformation Darmkrebsfrüherkennung (Frauen ab 50) – leichte Sprache
- G-BA: Patienteninformation Darmkrebsfrüherkennung (Männer ab 50) – leichte Sprache
- G-BA: Patienteninformation Darmkrebsfrüherkennung (Männer ab 50) – leichte Sprache
Die Inhalte des neuen Programms sind in der oKFE-RL festgelegt. Demnach haben Frauen unter 35 Jahren Anspruch auf eine jährliche zytologische Untersuchung; Frauen über 35 Jahre haben alle drei Jahre Anspruch auf einen Ko-Test (zytologische Untersuchung sowie HPV-Test). Die anspruchsberechtigten Frauen erhalten alle fünf Jahre eine Einladung von ihrer Krankenkasse; der Versand hat wie geplant zum 1. Januar 2020 begonnen.
Einen Überblick über die abrechnungsfähigen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung des Zervixkarzinoms gibt Ihnen die folgende Tabelle:
Primärscreening zur Früherkennung des Zervixkarzinoms nach der oKFE-RL
GOP | Beschreibung | Besonderheit |
01761 | Krebsfrüherkennung bei der Frau gem. Teil III. C. § 6 oKFE-RL | |
01762 | Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 6 der oKFE-RL |
|
01763 | HPV-Test gemäß Teil III. C. § 6 der oKFE-RL |
|
Abklärungsdiagnostik
GOP | Beschreibung | Besonderheit |
01764 | Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III. C. § 7 oKFE-RL | |
01765 | Abklärungskolposkopie gemäß Teil III. C. §§ 7 und 8 oKFE-RL |
|
01766 | Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 7 mittels Zytologie der oKFE-RL |
|
01767 | HPV-Test gemäß Teil III. C. § 7 der oKFE-RL |
|
01768 | Histologie bei Abklärungskolposkopie gemäß Teil III. C. § 7 der oKFE-RL |
Dokumentation
Die elektronische Dokumentation im Rahmen der oKFE-RL erbrachten Leistungen erfolgt über die oKFE Dokumentationsmodule in der Praxisverwaltungssoftware (PVS). Die Aufstellung der zur Programmbeurteilung zu dokumentierenden Daten finden Sie in der Anlage VII der oKFE-RL.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick, welche Leistungen nach der oKFE-RL in welchem Dokumentationsmodul zu dokumentieren sind und wer die Dokumentation durchführen muss.
Erfassungsbogen | Wer muss dokumentieren? | GOP |
Primärscreening / Abklärungsuntersuchung (ZKP) |
| 01761 bzw. 01764 |
Zytologietest (ZKZ) |
| 01762 bzw. 01766 |
HPV-Test (ZKH) |
| 01763 bzw. 01767 |
Abklärungskolposkopie (ZKA) | Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Genehmigungen zur Abklärungskolposkopie | 01765 |
Die GOP 01768 EBM (Histologie bei Abklärungskolposkopie) ist nicht gesondert in einem oKFE-Dokumentationsmodul zu dokumentieren. Die Ergebnisse der histologischen Untersuchung werden von dem Arzt, der die Abklärungskolposkopie durchgeführt im oKFE-Dokumentationsmodul „Abklärungskolposkopie (ZKA)“ dokumentiert.
Hinweise:
Die Beauftragung der zytologischen Untersuchung erfolgt über das Muster 39. Erläuterungen finden Sie hier:
- Die Überweisung einer Patientin zur Abklärungskolposkopie erfolgt mittels Muster 6 mit der Kennzeichnung „präventiv“. Dem Kolposkopiker sind mit der Überweisung die Ergebnisse der Zytologie und des HPV-Tests für die Programmdokumentation zu übermitteln.
- GOP 01760: Krebsfrüherkennung bei der Frau gem. Abschnitt B. II. §§ 6 und 8 KFE-RL. Die Leistung setzt keine elektronische Dokumentation nach der oKFE-RL voraus.
Einen guten Überblick über die Neuerungen beim Programm zur Früherkennung des Zervixkarzinoms geben Ihnen die nachstehende Praxisinformation sowie die Themenseite der Themenseite der KBV. Dort finden Sie auch Informationen zu den Kategorien „Anspruchsberechtigte Patienten“, „Einladung und Versicherteninformation“, „Inhalte des Früherkennungsprogramms“, „Algorithmen zur Abklärung“, „Veranlassung diagnostischer Untersuchungen“, „Abrechnung und Vergütung“ sowie „Programmdokumentation“.
Die Versicherteninformationen für die Früherkennung des Zervixkarzinoms werden vom G-BA auf folgender Seite zur Verfügung gestellt:
- Anlage VI: Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung – Altersspezifische Versicherteninformationen
- PraxisInfo: Früherkennungsprogramm Zervixkarzinom - Elektronische Dokumentation ab 1. Oktober 2020
- GB-A: Patienteninformation Gebärmutterhalsscreening (Frauen 20 bis 34 Jahre)
- GB-A: Patienteninformation Gebärmutterhalsscreening (Frauen ab 35 Jahre)