Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
Interdisziplinär in Praxen und Kliniken
ASV schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen für Praxen und Krankenhäuser
Bei der Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) übernehmen Vertragsärzte und Krankenhausärzte gemeinsam die ambulante hochspezialisierte Versorgung – und das zu gleichen Rahmenbedingungen.
Die ASV umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die zum Beispiel eine spezielle Qualifikation und interdisziplinäre Zusammenarbeit erfordern. Hierzu gehören:
- Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf, zum Beispiel onkologische und rheumatologische Erkrankungen
- schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, zum Beispiel Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4) und Multiple Sklerose
- seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit geringen Fallzahlen, zum Beispiel Tuberkulose, Marfan-Syndrom, pulmonale Hypertonie und Mukoviszidose
- hochspezialisierte Leistungen, zum Beispiel CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen
Infos zum erweiterten Landesausschuss
Häufig gestellte Fragen
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
In der ASV-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss alle wichtigen Grundlagen des neuen Versorgungsbereichs zusammengefasst. In Anlagen konkretisiert er nach und nach für die einzelnen Krankheitsbilder, wie der Behandlungsumfang aussieht und welche Anforderungen es an Teilnehmer, Ausstattung und Qualitätssicherung gibt.
Zunächst steht das neue Angebot für folgende Erkrankungen zur Verfügung:
- Tuberkulose und atypische Mykobaketriose (seit 24.04.2014)
Tuberkulose ist nach HIV/AIDS die häufigste Infektionskrankheit der Welt; in Deutschland gehört sie zu den seltenen Erkrankungen. Details lesen Sie auf der Themenseite "ASV: Tuberkulose" auf der Website der KBV.
- Gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle (seit 26.07.2014)
Gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“. Dazu gehören auch Karzinome der Schilddrüse. Details lesen Sie auf der Themenseite "ASV: Gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle" auf der Website der KBV.
- Marfan-Syndrom (seit 30.06.2015)
Das Marfan-Syndrom ist eine genetisch bedingte Bindegewebserkrankung. Es fällt in der ASV unter die Kategorie seltene Erkrankungen. Details lesen Sie auf der KBV-Themenseite "ASV: Marfan-Syndrom" auf der Website der KBV.
- Pulmonale Hypertonie (seit 01.06.2016)
Die Details regelt die Anlage 2 – Buchstabe l zur ASV-Richtlinie. Lesen Sie mehr auf der KBV-Themenseite "ASV: Pulmonale Hypertonie".
- Gynäkologische Tumore (seit 10.08.2016)
Gynäkologische Tumore fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“. Details lesen Sie auf der KBV-Themenseite "ASV: Gynäkologische Tumore".
- Mukoviszidose (seit 18.03.2017)
Die Details zu der genetisch bedingten Stoffwechselerkrankung regelt die Anlage 2b zur ASV-Richtlinie. Lesen Sie mehr über diese ASV auf der KBV-Themenseite "ASV: Mukoviszidose".
- Rheumatologische Erkrankungen (seit 19.04.2018)
Die Details regelt die Anlage 1.1b zur ASV-Richtlinie. Lesen Sie mehr über diese ASV auf der KBV-Themenseite "ASV: Rheumatologische Erkrankungen".
- Urologische Tumore (seit 26.04.2018)
Die Details regelt die Anlage 1.1b zur ASV-Richtlinie. Urologische Tumore fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“. Lesen Sie mehr auf der KBV-Themenseite "ASV: Urologische Tumore".
- Morbus Wilson (seit 12.06.2018)
Patientinnen und Patienten mit Morbus Wilson – einer selten auftretenden erblichen Störung des Kupferstoffwechsels – können im Rahmen der ASV behandelt werden. Lesen Sie mehr auf der KBV-Themenseite "ASV: Morbus Wilson".
- Ausgewählte seltene Lebererkrankungen (seit 16.08.2018)
Patientinnen und Patienten mit bestimmten seltenen Lebererkrankungen – der primär biliären Cholangitis (PBC), der primär sklerosierenden Cholangitis (PSC) und der Autoimmunhepatitis (AIH) – können zukünftig vom Behandlungsangebot der ASV profitieren. Details lesen Sie auf der KBV-Themenseite "ASV: Ausgewählte seltene Lebererkrankungen".
- Hauttumore (seit 11.05.2019)
Hauttumore fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“. Alle Details stehen in Anlage 1.1a Tumorgruppe 4 zur ASV-Richtlinie. Lesen Sie mehr auf der KBV-Themenseite "ASV: Hauttumore".
- Lungentumore und Tumore des Thorax (seit 07.04.2020)
Tumore der Lunge und des Thorax fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“. Alle Details stehen in Anlage 1.1a Tumorgruppe 5 zur ASV-Richtlinie. Lesen Sie mehr auf der KBV-Themenseite "ASV: Lungentumore und Tumore des Thorax".
- Kopf- oder Halstumore (seit 06.05.2021)
Kopf- oder Halstumore fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“. Alle Details stehen in Anlage 1.1a Tumorgruppe 6 zur ASV-Richtlinie. Lesen Sie Details auf der KBV-Themenseite "ASV: Kopf- oder Halstumore".
- Neuromuskuläre Erkrankungen (seit 06.05.2021)
Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen neuromuskulären Erkrankung leiden, können künftig in der ASV von spezialisierten Teams aus Neurologen, Kardiologen und Pneumologen behandelt werden. Mehr Details lesen Sie auf der KBV-Themenseite "ASV: Neuromuskuläre Erkrankungen".
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Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven (seit 27.04.2022)
Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven sind die siebte onkologische Erkrankung, die Ärzte in der ASV behandeln können. Sie fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“. Mehr Details lesen Sie auf der KBV-Themenseite „ASV: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven“. -
Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (seit 30.04.2022)
Patientinnen und Patienten, die an chronisch entzündlichen Darmerkrankungen leiden, können künftig im Rahmen der ASV behandelt werden. Mehr Details lesen Sie auf der KBV-Themenseite „ASV: Chronisch entzündliche Darmerkankungen“.
Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt den Weg in die ASV.
1. Team bilden
In dem neuen Versorgungsbereich übernehmen interdisziplinäre Teams die Behandlung der Patienten. Dabei ist für jede Krankheit genau festgelegt, welche Fachärzte dem ASV-Team angehören müssen. Aus welchen Fachgruppen sich das Team zusammensetzen muss, beziehungsweise welche Qualifikationen von den Teammitgliedern gefordert werden, regelt die jeweilige Anlage zur ASV-Richtlinie.
Jedes Team besteht aus einem Kernteam mit einem Teamleiter und den Mitgliedern sowie weiteren Fachärzten oder Psychotherapeuten, die bei Bedarf hinzugezogen werden. Dabei können Vertrags- und Krankenhausärzte auch gemischte Teams bilden.
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Ebene 1: Kernteam – Teamleitung
Der Teamleiter koordiniert die ambulante spezialfachärztliche Versorgung fachlich und organisatorisch. Bei ihm laufen alle Fäden zusammen; er ist für die Patienten der erste Ansprechpartner.
Die Aufgabe des Teamleiters übernimmt in der Regel der Facharzt, der die Patienten aufgrund seiner Fachkunde schwerpunktmäßig betreut, zum Beispiel bei der Tuberkulose der Pneumologe. -
Ebene 2: Kernteam – Mitglieder
Die Mitglieder des Kernteams sind Fachärzte, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bei der Behandlung der jeweiligen Krankheit mitwirken. Sie arbeiten eng mit dem Teamleiter zusammen. -
Ebene 3: Hinzuzuziehende Fachärzte
Hinzuzuziehende Fachärzte und Psychotherapeuten sind solche, deren Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise bei einem Teil der Patienten ergänzend benötigt werden. Ihr Tätigkeitsort muss ebenfalls in angemessener Entfernung von der Praxis des Teamleiters liegen.
Wichtig zu wissen: Die Ärzte sind in der Regel nicht nur in der ASV tätig. Ein Lungenfacharzt zum Beispiel, der in einem ASV-Team Patienten mit Tuberkulose behandelt, betreut in seiner Praxis weiterhin Patienten mit anderen Erkrankungen.
2. Teilnahme beim Erweiterten Landesausschuss anzeigen
Steht das Team, folgt die Anzeige zur Teilnahme an der ASV beim Erweiterten Landesausschuss. Das Gremium aus Vertretern von Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhäusern prüft, ob die Ärzte und Krankenhäuser die Zugangsvoraussetzungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erfüllen. Die entsprechenden Anzeigeformulare sowie Informationen dazu, welche Unterlagen in welcher Form einzureichen sind, finden Sie auf der Seite des erweiterten Landesausschusses:
Anzeigeformulare des erweiterten Landesausschusses
Alle zukünftigen Änderungen des Teams müssen dem erweiterten Landesausschuss angezeigt werden. Dabei gelten besondere Fristen: Verlässt ein Mitglied das Team, muss dies dem Ausschuss innerhalb von sieben Werktagen mitgeteilt und innerhalb von sechs Monaten Ersatz gefunden werden, sonst wird die Berechtigung entzogen. In der Zwischenzeit muss eine Vertretung einspringen.
3. ASV-Teamnummer erhalten
Sobald das Team seine ASV-Berechtigung hat, informiert der Teamleiter die ASV-Servicestelle. Das Team erhält dann eine ASV-Teamnummer. Diese Nummer benötigen die Ärzte für die Abrechnung, für Verordnungen und Überweisungen.
Für die Ausgabe der Teamnummer benötigt die Servicestelle verschiedene Angaben zu den Teammitgliedern wie Name, Fachgebiet und Praxisadresse. Diese Daten können schnell und einfach online eingegeben oder per E-Mail an die Servicestelle übermittelt werden.
Um das Verfahren zu beschleunigen, beantragen Sie die Teamnummer schon, sobald Sie dem erweiterten Landesauschuss Ihre ASV-Teilnahme angezeigt haben.
Die Kontaktdaten der ASV-Servicestelle finden Sie unter asv-servicestelle.de.
4. Abrechnung beauftragen
Legen Sie fest, wie Sie Ihre ASV-Leistungen abrechnen möchten: über die KVWL oder direkt mit den Krankenkassen.
Informationen zur Abrechnung über die KVWL erhalten Sie bei: Thomas de Lauw (thomas.delauw@kvwl.de; Tel. 0231 9432 1130) und Claudia Jankowiak (claudia.jankowiak@kvwl.de; Tel. 0231 9432 3744)
5. Starten und Patientinnen und Patienten informieren
Die ASV-Richtlinie sieht vor, dass Sie Ihre Patienten bei einem ersten Kontakt mit der ASV über diesen neuen Versorgungsbereich informieren. Dazu zählt auch, das behandelnde interdisziplinäre Team und dessen Leistungsspektrum vorzustellen.
Die Information des Patienten ist zu dokumentieren – Art und Weise ist nicht vorgegeben.
Ist die Behandlung abgeschlossen, erhält der Patient eine schriftliche Information über die Ergebnisse sowie das weitere Vorgehen.
Hinweis: Auch den Vertragsarzt, der Ihnen die Patientin bzw. den Patienten überwiesen hat, informieren Sie über die Aufnahme sowie den Abschluss der ASV.
Die einfachste Möglichkeit, um Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung abzurechnen, ist der gewohnte Weg über die Kassenärztliche Vereinigung. Die Abrechnung von ASV-Leistungen ist im Zuge der normalen Quartalsabrechnung möglich.
Jeder ASV-Berechtigte rechnet selber ab
Jeder ASV-berechtigte Arzt rechnet seine ASV-Leistungen selbst ab. Es gibt keine Sammelabrechnung, die einer für das ganze Team übernimmt. Jedes Team erhält eine einheitliche ASV-Teamnummer. Wenn Sie diese Nummer zur Leistung im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinzusetzen, wird diese als ASV-Leistung markiert.
Abrechnungsgrundlage: „Appendizes“ führen alle Leistungen auf
Welche Leistungen Ärzte in der ASV abrechnen können, wird in den Anlagen zur ASV-Richtlinie für jede Erkrankung beschrieben. In dem „Appendix“ ist auch festgelegt, wer von den ASV-Teammitgliedern die Leistung abrechnen darf.
Der Appendix besteht aus zwei Abschnitten:
- Abschnitt 1 des Appendix führt alle EBM-Gebührenordnungspositionen (GOP) für die jeweilige ASV-Erkrankung auf.
- Abschnitt 2 führt analog neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen.
Alle in Abschnitt 2 definierten Leistungen sollen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer ASV-Indikation in das neue EBM-Kapitel 50 für die ASV überführt werden.
ASV-Appendix (Institut des Bewertungsausschusses)
Institutionskennzeichen
Vertragsärzte, die ihre ASV-Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen, benötigen das Institutionskennzeichen (IK) ihrer KV. Die neunstellige Nummer ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung und wird im Zahlungsverkehr angegeben.
Institutionskennzeichen Westfalen-Lippe: 203525306
Hinweis: Das Institutionskennzeichen muss bei der ASV-Servicestelle angegeben werden, wenn der Teamleiter die ASV-Teamnummer beantragt.
ASV-Leistungen werden extrabudgetär vergütet
Die Leistungen der ASV werden zu festen Preisen extrabudgetär vergütet. Somit gibt es keine Mengenbegrenzung. Die Vergütung ist für Praxis- und Klinikärzte einheitlich.
Vergütung zunächst nach regionaler Euro-Gebührenordnung
Übergangsweise hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Vergütung der ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen auf Grundlage des EBM erfolgt – das heißt, zunächst gelten die Preise der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung.
Leistungen, die noch nicht im EBM enthalten sind und abgerechnet werden dürfen, werden vorübergehend nach der Gebührenordnung für Ärzte honoriert. Die Regelung gilt dabei immer nur so lange, bis die Leistungen in das neue EBM-Kapitel 50 für die ASV aufgenommen wurden.
Entwicklung einer eigenen Vergütungssystematik
In einem weiteren Schritt prüft der ergänzte Bewertungsausschuss – ein Gremium mit Vertretern aus KBV, GKV-Spitzenverband und ergänzt um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft – ob die Vergütung nach regionaler Euro-Gebührenordnung im Rahmen der ASV angemessen ist, und passt die Vergütung gegebenenfalls an.
Ziel ist die Entwicklung einer eigenen Vergütungssystematik für den Versorgungsbereich ASV.
Zukünftig: Diagnosebezogene Pauschalen
In Zukunft soll es dann in einer dritten Stufe diagnosebezogene Pauschalen für ASV-Leistungen geben. Die genaue Systematik wird vom ergänzten Bewertungsausschuss noch festgelegt.
Abrechnung von Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind
Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind und laut ASV-Richtlinie abgerechnet werden dürfen, werden vorübergehend nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert.
Ausgenommen sind Leistungen, die der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten („Onkologie-Vereinbarung“) entnommen sind - einschließlich GOP 86518 palliativmedizinische Versorgung.
Diese werden bis zur Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) vergütet.
Nach Vorgabe des Gesetzgebers sollen diese Leistungen spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten einer ASV-Indikation in das neue EBM-Kapitel 50 für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung überführt werden.