Hilfsmittel
Was Sie wissen sollten
Medizinische Hilfsmittel sollen Behinderungen ausgleichen, die Rehabilitation unterstützen oder Menschen mit bereits vorhandenen gesundheitlichen Risiken vor weiteren Risiken bei der Bewältigung ihres normalen Lebens schützen.
Hilfsmittelverzeichnis
Die Auflistung aller verordnungsfähigen Hilfsmittel ist eine gesetzliche Aufgabe der Spitzenverbände der Krankenkassen. Nicht gelistete Hilfsmittel sind demnach nur nach Genehmigung durch die betroffene Krankenkasse im Einzelfall verordnungsfähig.
Das „Institut der deutschen Wirtschaft Köln“ stellt unter www.rehadat-gkv.de kostenlos das GKV-Hilfsmittelverzeichnis mit zirka 20.000 Artikeln zur Verfügung. Die Daten werden dort kontinuierlich aktualisiert. Um zu dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis zu gelangen klicken Sie auf die „Rubrik Hilfsmittel“ und wählen anschließend „Suche im GKV-Hilfsmittelverzeichnis“.
Fortschreibung der Produktgruppe 08 „Einlagen“
Der GKV-Spitzenverband hat die Produktgruppe 08 „Einlagen“ des Hilfsmittelverzeichnisses fortgeschrieben und an den anerkannten Stand von Medizin und Technik angepasst. Einerseits wurden nicht mehr dem aktuellen Versorgungsstandard entsprechende Einlagenarten - z. B. solche aus Leichtmetall und Edelstahl, aber auch Fersenschalen – gestrichen und andererseits wurden neue Herstellungsverfahren und Abdrucktechniken (2G-Fußscan, 3D-Fußscan) berücksichtigt. Einzelne Begrifflichkeiten in der Produktgruppe wurden überarbeitet, um die Funktionen der Produkte stärker hervorzuheben.
Serviceheft zur Verordnung von Hilfsmitteln
Das Serviceheft der KBV „Hilfsmittel – Hinweise zur Verordnung“ informiert Ärzte über die Verordnung von Hilfsmitteln. Darin werden wichtige Regelungen und Besonderheiten vorgestellt, die bei der Verschreibung von zum Beispiel Bandagen oder Hörhilfen, Blutzuckermessgeräten oder Einlagen zu beachten sind.
Ausschreibung von Hilfsmittelverträgen
Krankenkassen sollen Verträge für die Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln ausschreiben. Nach der Ausschreibung wird den jeweiligen Ausschreibungsgewinnern Exklusivität für die Belieferung der Versicherten mit Hilfsmitteln garantiert, so dass die Versicherten nicht mehr über andere Sanitätshäuser oder Apotheken mit Hilfsmitteln beliefert werden dürfen. Stattdessen leitet die zuständige Krankenkasse die Verordnung umgehend an den Ausschreibungsgewinner weiter, der das Hilfsmittel an den Versicherten ausliefert.
Es ist die Aufgabe der Krankenkassen und nicht die der Vertragsärzte, ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner zu informieren und den Bezugsweg sicherzustellen.