Außerklinische Intensivpflege
AKI-RL seit dem 01.01.2023
Seit dem 01.01.2023 können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte außerklinische Intensivpflege auf neuen Verordnungsvordrucken ausstellen. Bisher wurden Versicherte mit einem Bedarf an außerklinischer Intensivpflege grundsätzlich im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgt.
Die Bedeutung der außerklinischen Intensivpflege hat aufgrund des medizinischen Fortschritts zugenommen. Mit der neuen Regelung sollen insbesondere bestehende Weaning- beziehungsweise Dekanülisierungspotenziale bei beatmeten beziehungsweise trachealkanülierten Versicherten noch besser ausgeschöpft werden, Fehlanreize in der außerklinischen Intensivpflege beseitigt und bestehende Qualitäts- und Versorgungsmängel behoben werden.
Die Verordnung außerklinischer Intensivpflege erfolgt zukünftig auf drei neuen Formularen:
- 62B (Verordnung)
- 62A (Formular für das Ergebnis der Potenzialerhebung)
- 62C (Behandlungsplan)
Grundsätzlich ist vor jeder Verordnung eine Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung erforderlich, die mit einem zeitlichen Vorlauf zu planen ist. Aufgrund des komplexen Versorgungsgeschehens ergeben sich erhöhte Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen, so dass nur besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Verordnung vornehmen dürfen. Auch die Potenzialerhebung erfolgt durch besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte oder andere teilnehmende Ärzte/Krankenhäuser.
Die Voraussetzungen dafür finden Sie hier: