Außerklinische Intensivpflege

AKI-RL seit dem 01.01.2023

Eine Pflegerin versorgt eine ältere Frau in deren Wohnung.
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Seit dem 01.01.2023 können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte außerklinische Intensivpflege auf neuen Verordnungsvordrucken ausstellen. Bisher wurden Versicherte mit einem Bedarf an außerklinischer Intensivpflege grundsätzlich im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgt.

Die Bedeutung der außerklinischen Intensivpflege hat aufgrund des medizinischen Fortschritts zugenommen. Mit der neuen Regelung sollen insbesondere bestehende Weaning- beziehungsweise Dekanülisierungspotenziale bei beatmeten beziehungsweise trachealkanülierten Versicherten noch besser ausgeschöpft werden, Fehlanreize in der außerklinischen Intensivpflege beseitigt und bestehende Qualitäts- und Versorgungsmängel behoben werden.


Die Verordnung außerklinischer Intensivpflege erfolgt zukünftig auf drei neuen Formularen:

  • 62B (Verordnung)
  • 62A (Formular für das Ergebnis der Potenzialerhebung)
  • 62C (Behandlungsplan)


Grundsätzlich ist vor jeder Verordnung eine Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung erforderlich, die mit einem zeitlichen Vorlauf zu planen ist. Aufgrund des komplexen Versorgungsgeschehens ergeben sich erhöhte Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen, so dass nur besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Verordnung vornehmen dürfen. Auch die Potenzialerhebung erfolgt durch besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte oder andere teilnehmende Ärzte/Krankenhäuser.

Beschluss zur Vermeidung von Versorgungslücken


Zur Vermeidung von Versorgungslücken bei der außerklinischen Intensivpflege hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine befristete Regelung beschlossen. Demnach darf die Leistung auch dann ärztlich verordnet werden, wenn ausnahmsweise keine Potenzialerhebung vorliegt. Die Übergangsregelung gilt bis Ende 2024. Damit gilt befristet bis 31. Dezember 2024, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden „soll“ (nicht „muss“).