Zweigpraxis
Die Nebenbetriebsstätte einer Praxis
Eine Zweigpraxis ist die Nebenbetriebsstätte einer Praxis. Sie wird vom Vorstand der KV genehmigt, wenn der zusätzliche Standort die Versorgung der Patientinnen und Patienten vor Ort verbessert. Alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten können sich entscheiden, eine Zweigpraxis zu eröffnen. Jedoch empfehlen wir Ihnen zuvor, den Standort betriebswirtschaftlich zu analysieren: Lohnt sich eine Zweigpraxis für Sie? Gerne sind Ihnen unsere Beraterinnen und Berater behilflich. Zweigpraxen können auch mit angestellten Ärztinnen und Ärzten betrieben werden.
Wichtige Formulare Vertragsärzte
Anträge
Hier finden Sie eine Übersicht der für die Antragstellung benötigten Unterlagen.
Alle weiteren relevanten Anträge zur vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung zum Thema Zweigpraxis finden Sie auf der Themenseite Zulassungsausschuss
Ergänzende Informationen: Angestellte
Ein wichtiger Bestandteil bei der Abrechnung von Praxen mit angestellten Ärzten ist die Leistungskennzeichnung. Diese ist gemäß § 37a Bundesmantelvertrag-Ärzte sowie § 3 der Abrechnungs-Richtlinien der KVWL verpflichtend. Jeder Arzt/Therapeut muss seine persönlich erbrachten Leistungen mit seiner lebenslangen Arztnummer (LANR) kennzeichnen. Für die KVWL muss ersichtlich sein, welcher Arzt die Leistungen und ggf. an welchem Ort erbracht hat. Zusätzlich wird anhand der Leistungskennzeichnung ein Abgleich mit den vorliegenden Abrechnungsgenehmigungen sowie den jeweils zugeordneten Zeitkontingenten vorgenommen. Abrechnungsgenehmigungen für angestellte Ärzte einer Praxis müssen bei der KVWL von der anstellenden Praxis beantragt werden. Um die Kennzeichnung in Ihrem Praxisverwaltungssystem vorzunehmen, sprechen Sie bitte mit dem Softwareanbieter der Praxis.
Die Verantwortung für die Abrechnung gegenüber der KVWL trägt der Praxisinhaber. Als Angestellte oder Angestellter erhalten Sie unabhängig von dieser Abrechnung Ihr Gehalt. Inwieweit Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Sie in den Abrechnungsprozess einbinden möchte, entscheidet sie oder er selbst.
Sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Ärzte sollten die offiziellen Veröffentlichungen der KVWL beachten. Wir informieren auf unserer Homepage und im Mitgliedermagazin KVWL kompakt über z. B. Änderungen der Gebührenordnung, von Sonderverträgen etc. Eine Beratung durch die KVWL in der Abrechnungsabteilung, der Honorarberatung, dem Service-Center oder im Verordnungsmanagement ist ebenfalls nach Terminabsprache möglich. Auskünfte zu Abrechnungs- bzw. Honorardaten Ihrer anstellenden Praxis erteilt die KVWL Ihnen nicht. Diese können ausschließlich bei Ihrem Arbeitgeber eingeholt werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Navigation unter der Rubrik Mitglieder – Abrechnung & Honorar.
Bei allgemeinen Fragen zur Abrechnung können Sie den Geschäftsbereich Abrechnung oder unser Service-Center kontaktieren.
Im Paragraph 95d Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 SGB V ist geregelt, dass die Fortbildungspflicht für den Angestellten auch eine Nachweispflicht für den Anstellenden darstellt. Hiernach ist der anstellende Arzt verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht seines Angestellten zu führen. Er reicht dazu das Fortbildungszertifikat seines Angestellten bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe ein.
Mit einer Anstellung geht der Nachweiszeitraum des Angestellten auf den Arbeitgeber über. Ein Nachweiszeitraum dauert jeweils fünf Jahre, beginnend mit der erstmaligen Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit. Wenn der Nachweiszeitraum abgelaufen ist, ohne dass ein Fortbildungszertifikat vorgelegt wurde, muss ab dem folgenden Quartal das Honorar gekürzt werden. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber das Honorar gekürzt wird, welches mit der LANR des fortbildungssäumigen Angestellten erwirtschaftet wurde. Die ersten vier Quartale um 10 Prozent, danach um 25 Prozent. Dies geschieht so lange, bis der Fortbildungsnachweis bei der KVWL eingegangen ist.
Nach Ablauf von acht Kürzungs-Quartalen muss die KVWL einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.
Der Nachweiszeitraum eines Angestellten kann auf Antrag des Arbeitgebers verlängert werden, wenn der Angestellte länger als drei Monate nicht tätig ist.
Ansprechpartnerin: Heike Eid, Tel. 0231 94 32 10 33, E-Mail: fortbildungspflicht@kvwl.de
Eine qualifizierte ambulante Behandlung auf hohem Leistungsniveau sicherzustellen und weiterzuentwickeln ist eine zentrale Voraussetzung für eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung von Patienten.
Rund 50 Prozent der Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten Bereich unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt, d.h. es bestehen auf Grundlage bundesweiter gesetzlicher Maßstäbe Qualitätsanforderungen, die zusätzlich - über die grundlegende ärztliche bzw. psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung hinaus – nachgewiesen werden müssen.
Die rechtlichen Grundlagen dafür sind die Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), bundeseinheitliche Qualitätssicherungsvereinbarungen, die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder Selektivverträge.
Zu den fachlichen, apparativen und/oder organisatorischen Erfordernissen berät Sie der Geschäftsbereich Versorgungsqualität und erteilt Genehmigungen zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen.
Ansprechpartnerinnen und -partner sind die Kolleginnen und Kollegen im Service-Center.
Besondere Hinweise
Genehmigungen zur Durchführung und Abrechnung von genehmigungspflichtigen Leistung werden durch Ihren Arbeitgeber beantragt. Sie müssen den von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllten Antrag lediglich unterschreiben. Sobald die jeweiligen Qualitätsanforderungen seitens der KVWL geprüft wurden, bekommen Sie eine Kopie der Genehmigung für Ihre Unterlagen. Das Original erhält Ihr Arbeitgeber.
Da erst nach erfolgreich erteilter Genehmigung angestellte Ärzte die entsprechenden Leistungen in der Praxis ihres Arbeitgebers durchführen dürfen und diese dann auch erst über die Quartalsabrechnung abgerechnet werden können, empfehlen wir Ihnen eine möglichst frühzeitige Antragstellung – am besten parallel zum Zulassungsverfahren.
Wichtig:
- Die Genehmigungen sind immer personen- und/oder praxisstandortgebunden. Genehmigungen von früheren oder anderen Arbeitgebern oder Praxisorten sind somit ungültig. Ihr Arbeitgeber muss für jede genehmigungspflichtige Leistung einen Neuantrag einreichen.
- Sofern Sie als Angestellter auch in einer Nebenbetriebsstätte tätig werden sollen, muss dies für diesen Standort separat beantragt werden. Die Tätigkeit in einer ausgelagerten Praxisstätte ist anzeigepflichtig.
- Die Genehmigungen eines Angestellten können von denen des anstellenden Arztes abweichen. Entscheidend ist, dass die jeweiligen Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Zu beachten ist in diesem Fall auch, dass für per Software dokumentationspflichtige Leistungen, in dem jeweiligen Praxisverwaltungssystem ggf. noch entsprechende Module eingerichtet werden müssen.
Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger ist eine der wichtigsten gesetzlichen Aufgaben der KVWL. Ein Kernpunkt ist der allgemeine Notfalldienst / Ärztliche Bereitschaftsdienst.
Nach § 2 Abs. 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung (GNO) sind auch angestellte Ärzte zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Pflicht wird der Einteilungsfaktor der anstellenden Ärzte im Umfang des jeweiligen Anstellungsverhältnisses wie folgt erhöht:
Tätigkeit | Einteilungsfaktor |
---|---|
bis zu 10 Stunden in der Woche | 0,25 |
zwischen 10 und 20 Stunden in der Woche | 0,5 |
zwischen 20 und 30 Stunden in der Woche | 0,75 |
ab 30 Stunden in der Woche | 1 |
Auch angestellte Ärzte sollten über Neuerungen oder Veränderungen im Zusammenhang mit Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln informiert sein.
Arzneimittelrezepte müssen zum Beispiel immer vom ausführenden Arzt unterschrieben werden. Der Stempel enthält dabei den Vor- und Nachnamen, die Berufsbezeichnung z. B. FA für … oder nur „Arzt“, die Anschrift der Praxis und eine Telefonnummer. Sind diese Informationen nicht auf dem Stempel enthalten, können diese auf den Vordrucken ergänzt werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Navigation unter der Rubrik Mitglieder – Verordnung. Gerne beraten Sie auch die Kolleginnen und Kollegen aus dem Verordnungsmanagement zu diesem Thema.
Sollte ein angestellter Arzt oder Therapeut ausfallen, ist hier eine Vertretungsregelung möglich. Ein angestellter Arzt oder Therapeut, der freigestellt oder dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten werden. Der Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut muss dabei die Besonderheiten für das jeweilige Fachgebiet seines Angestellten beachten.
Die Praxisberatung kann Sie bei der Suche nach einem Vertreter unterstützen.
Informationen zum Thema Vertretung finden Sie auf unserer Homepage unter Praxisvertretung und Anstellung.
Ansprechpartnerinnen und -partner: Beratung und Genehmigung
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Thema Praxisberatung Ärzte/Psychotherapeuten, Tel. 0231 94 32 94 00, E-Mail: praxisberatung@kvwl.de
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Thema Assistenten Ärzte , Tel. 0231 94 32 37 87, E-Mail: genehmigungen-aerzte@kvwl.de
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Thema Vertretung Ärzte: Tel. 0231 94 32 37 88, E-Mail: genehmigungen-aerzte@kvwl.de
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Thema Assistenten/Vertretung Psychotherapeuten: Tel. 0231 9432 9450, E-Mail: bedarfspruefung-psych@kvwl.de