Vergütung von nichtärztlicher Praxisassistenz
NäPA unterstützen Praxen bei der Patientenbetreuung
Praxen können nichtärztliche Praxisassistentinnen und -assistenten (abgekürzt: NäPA) beschäftigen, die sie bei der Betreuung ihrer Patienten und Patientinnen unterstützen, etwa bei Haus- und Pflegeheimbesuchen.
Wie ist die Vergütung geregelt?
Hausarztpraxen, die eine nichtärztliche Praxisassistenz beschäftigen, erhalten eine Förderung. Dieser Strukturzuschlag wird mit 23.800 Punkten im Quartal bewertet. Außerdem werden die Haus- und Pflegeheimbesuche durch diese Fachkraft vergütet. Die Ärztinnen und Ärzte benötigen für die Abrechnung eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV), die Fachkraft eine entsprechende Zusatzqualifikation.
Leistung | GOP | Bewertung |
Strukturförderung (als Zuschläge zur hausärztlichen Strukturpauschale GOP 03040) | 03060 | 22 Punkte |
03061 | 12 Punkte | |
insgesamt: | 34 Punkte | |
Besuch der NäPA einschließlich Wegekosten | 03062 | 166 Punkte |
03064 (Zuschlag) | 20 Punkte | |
insgesamt: | 186 Punkte | |
Besuch der NÄPA bei einem weiteren Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft und/oder für Patienten im Rahmen der weiteren postoperativen Behandlung gemäß der GOP 31600 einschließlich Wegekosten | 03063 | 03063 |
03065 (Zuschlag) | 14 Punkte | |
insgesamt: | 136 Punkte |
Die GOP 03060 bis 03065 unterliegen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Strukturzuschlag
Mit dem Strukturzuschlag (GOP 03060 und 03061) sollen vor allem Ausgaben für Weiterbildung, höhere Personalkosten und zusätzliche Praxisausstattung wie Mobiltelefone für Hausbesuche finanziert werden. Er wird von der KV zugesetzt und je Behandlungsfall gezahlt, bis zu einem Höchstwert von 23.800 Punkten (bzw. 2.647 Euro) je Praxis im Quartal. Es gilt:
- Fälle im organisierten Bereitschaftsdienst, Überweisungsfälle ohne Patienten-Kontakt und stationäre (belegärztliche) Fälle erhalten keinen Zuschlag.
- Für die Fallzählung der Vergütung der GOP 03060 sind sowohl alle Behandlungsfälle im Kollektivvertrag als auch die Anzahl der ausschließlich selektivvertraglichen Behandlungsfälle (Selektivvertrag (HzV-Verträge gemäß § 73b SGB V) oder Knappschaft) relevant. Die Selektivvertragsfälle, bei denen im relevanten Quartal zusätzlich kollektivvertragliche Leistungen in derselben Praxis über die KV abgerechnet wurden, sind als Selektivvertragsfälle mitzuzählen.
Besuch und Mitbesuch
Die GOP 03062 bis 03065 können nur in den Fällen berechnet werden, in denen eine Versichertenpauschale berechnet wurde.
Neben den GOP 03062 und 03063 können auch Leistungen des Abschnitts 32.2 sowie die GOP 31600 abgerechnet werden.
Fachärztinnen und -ärzte können eine qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz beschäftigen und erhalten Zuschläge auf Haus- und Pflegeheimbesuche, die diese Fachkraft durchführen.
Die Delegation von ärztlichen Leistungen ist im EBM-Kapitel 38 geregelt. Praxen, die Leistungen aus dem Abschnitt 38.3 abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer KV, die Fachkraft eine Zusatzausbildung.
Leistung | GOP | Bewertung |
Hausbesuch | ||
Besuch des vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Praxispersonals einschließlich Wegekosten | 38100 | 76 Punkte |
Zuschlag, wenn der Besuch durch eine/n qualifizierte/n NäPA erfolgt | 38202 (Zuschlag) | 90 Punkte |
insgesamt: | 166 Punkte | |
Besuch des vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Praxispersonals in derselben sozialen Gemeinschaft, einschließlich Wegekosten | 38105 | 39 Punkte |
Zuschlag, wenn der Besuch durch eine/n qualifizierte/n NäPA erfolgt | 38207 (Zuschlag) | 83 Punkte |
insgesamt: | 122 Punkte | |
Pflegeheimbesuch | ||
Besuch des vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Praxispersonals, einschließlich Wegekosten | 38100 | 76 Punkte |
Zuschlag, wenn der Besuch durch eine/n qualifizierte/n NäPA erfolgt | 38200 (Zuschlag) | 90 Punkte |
insgesamt: | 166 Punkte | |
Besuch des vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Praxispersonals in derselben sozialen Gemeinschaft, einschließlich Wegekosten | 38105 | 39 Punkte |
Zuschlag, wenn der Besuch durch eine/n qualifizierte/n NäPA erfolgt | 38205 (Zuschlag) | 83 Punkte |
insgesamt: | 122 Punkte |
Hinweis: Fachärzte, die keine genehmigte qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz beschäftigen, können nur die GOP 38100 / 38105 abrechnen. Sie erhalten keine Zuschläge aus Abschnitt 38.3.
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitenden – Abschnitt 38.2
Der EBM-Abschnitt 38.2 enthält die GOP für ärztliche Hilfeleistungen, die nichtärztliche Mitarbeitende mit abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf im Auftrag des Arztes/der Ärztin durchführen dürfen: GOP 38100 und 38105.
Hinweise zur Abrechnung
Die GOP 38100 und 38105 enthalten die Wegekosten (entfernungsunabhängig) und können nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann. Die GOP 38100 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38105 berechnungsfähig, die GOP 38105 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38100 berechnungsfähig.
Die Vergütung der GOP 38100 und 38105 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Abrechnungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes 38.2 (GOP 38100 und 38105) ist die Anstellung nichtärztlichen Personals mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.
Wer kann die Leistungen abrechnen?
Die GOP dieses Abschnitts können von allen Vertragsärzten berechnet werden, die die Abrechnungsvoraussetzung erfüllen.
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten/-assistentinnen – Abschnitt 38.3
Der EBM-Abschnitt 38.3 enthält delegationsfähige Leistungen, die nur Ärzte abrechnen können, die eine qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz beschäftigen und dafür eine Genehmigung ihrer KV haben.
Die Zuschläge werden extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe vergütet.
Abrechnungsvoraussetzungen
Ärzte, die die GOP 38200 und 38205 abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer KV. Das sind die Anforderungen für die Genehmigung:
Die Praxis muss gegenüber der KV erklären, dass sie eine/n qualifizierte/n NäPA gemäß Anlage 8 zum BMV-Ä (Delegations-Vereinbarung) mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt.
Die qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz muss eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und bereits mindestens 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet haben.
Hinweis: Eine Mindestanzahl an Behandlungsfällen – wie bei Hausärzten verlangt – wird nicht gefordert. Daher wird die Anstellung auch nicht durch eine Strukturpauschale (vergleichbar mit den GOP 03060 und 03061) gefördert.
Wer kann die Leistungen abrechnen?
Die GOP 38200 und 38205 können von Fachärztinnen und Fachärzten fast aller Fachrichtungen abgerechnet werden, die dafür eine Genehmigung ihrer KV haben:
- FÄ für Allgemeinmedizin
- FÄ für Innere und Allgemeinmedizin
- Praktischen Ärztinnen und Ärzten
- Ärztinnen und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung
- FÄ für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben
- FÄ für Kinder- und Jugendmedizin,
- FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
- FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- FÄ für Augenheilkunde,
- FÄ für Chirurgie,
- FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- FÄ für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
- FÄ für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- FÄ FÄ für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben,
- FÄ für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
- FÄ für Neurologie,
- FÄ für Nervenheilkunde,
- FÄ für Neurologie und Psychiatrie,
- FÄ für Orthopädie,
- FÄ für Orthopädie und Unfallchirurgie,
- FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie,
- FÄ für Urologie,
- FÄ für Physikalische und Rehabilitative Medizin Allgemeinärztinnen und -ärzte
Hinweis: Die KBV konnte erreichen, dass auch Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte die Zuschläge abrechnen können. Damit können kleinere Hausarztpraxen, die bislang aufgrund ihrer Fallzahl keine Genehmigung für die Abrechnung von Leistungen qualifizierter nichtärztlicher Praxisassistenten/-assistentinnen erhalten konnten, die Qualifikationszuschläge berechnen.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 522. Sitzung beschlossen, die Einsatzmöglichkeiten für Besuche der nichtärztlichen Praxisassistenten zu erweitern. Damit sind die Gebührenordnungspositionen (GOP) 03062 bis 03065 EBM und die GOP 38200, 38202, 38205 und 38207 EBM auch dann berechnungsfähig, wenn im Vorquartal ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder ein Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde stattgefunden hat und eine Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale berechnet wurde. Bisher war die Berechnung der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale in demselben Quartal erforderlich.
Die Details des Beschlusses und weitere Detailänderungen entnehmen Sie der Veröffentlichung auf der Website des BA.