Meldewesen U5 - U9
Meldewesen NRW: Hinweis zur Abrechnung von U5 bis U9
Bitte beachten Sie, dass die erweiterten Abrechnungszeiten im Rahmen des NRW-weiten Meldeverfahrens unverändert und dauerhaft gelten. Die Vorlage des Elternanschreibens der Zentralen Stelle des Landes NRW (Landeszentrum Gesundheit) oder der entsprechenden Korrespondenznummern in der Praxis ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Die jeweilige Nachholuntersuchung U5 bis U9 ist jenseits der Toleranzgrenze möglich, bis der Regelzeitraum der darauffolgenden U-Untersuchung beginnt, und wird in der Abrechnung wie folgt durch Zusatz des Buchstabens „T“ zur Gebührenordnungsposition (GOP) gekennzeichnet:
GOP | SNR (Symbolnummer) |
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01715 | 01715T | U5, Untersuchung nach dem 8. Lebensmonat |
01716 | 01716T | U 6, Untersuchung nach dem 14. Lebensmonat |
01717 | 01717T | U 7, Untersuchung nach dem 27. Lebensmonat |
01718 | 01718T | U 8, Untersuchung nach dem 50. Lebensmonat |
01719 | 01719T | U 9, Untersuchung nach dem 66. Lebensmonat |
01723 | 01723T | U 7a, Erweiterte Früherkennungsuntersuchung nach dem 38. Lebensmonat |
Merkblatt der "Zentrale Stelle Gesunde Kindheit"
Hinweise für Nachholtermine