Meldewesen U5 - U9
Meldewesen NRW: Hinweis zur Abrechnung von U5 bis U9
Bitte beachten Sie, dass die erweiterten Abrechnungszeiten im Rahmen des NRW-weiten Meldeverfahrens unverändert und dauerhaft gelten. Die Vorlage des Elternanschreibens der Zentralen Stelle Gesunde Kindheit des Landes NRW (Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen, LfGA NRW) oder der entsprechenden Korrespondenznummern in der Praxis ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Die jeweilige Nachholuntersuchung U5 bis U9 ist jenseits der Toleranzgrenze möglich, bis der Regelzeitraum der darauffolgenden U-Untersuchung beginnt, und wird in der Abrechnung wie folgt durch Zusatz des Buchstabens „T“ zur Gebührenordnungsposition (GOP) gekennzeichnet:
GOP | SNR (Symbolnummer) |
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| 01715 | 01715T | U5, Untersuchung nach dem 8. Lebensmonat |
| 01716 | 01716T | U 6, Untersuchung nach dem 14. Lebensmonat |
| 01717 | 01717T | U 7, Untersuchung nach dem 27. Lebensmonat |
| 01718 | 01718T | U 8, Untersuchung nach dem 50. Lebensmonat |
| 01719 | 01719T | U 9, Untersuchung nach dem 66. Lebensmonat |
| 01723 | 01723T | U 7a, Erweiterte Früherkennungsuntersuchung nach dem 38. Lebensmonat |
Merkblatt der "Zentrale Stelle Gesunde Kindheit"
Kurzinformation für die Ärztliche Meldung der U-Untersuchung in NRW: Hinweise für Nachholtermine
Quelle: Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen