Meldewesen U5 - U9
Hinweis zur Abrechnung von U5 bis U9
Bitte beachten Sie, dass die erweiterten Abrechnungszeiten im Rahmen des NRW-weiten Meldeverfahrens unverändert und dauerhaft gelten.
Die Vorlage des Elternanschreibens der Zentralen Stelle Gesunde Kindheit des Landes NRW (Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen, LfGA NRW) oder der entsprechenden Korrespondenznummern in der Praxis ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Regelhaft können Kindervorsorgeuntersuchungen nur in den jeweils angegebenen Zeiträumen unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden (Abschnitt I. § 2 der Kinder-Richtlinie des GB-A). Jenseits der Toleranzgrenzen ist innerhalb eines maximalen Zeitraumes die Nachholung der U5 bis U9 möglich bis der Untersuchungszeitraum der darauffolgenden U-Untersuchung beginnt.
Die Abrechnung der Leistung erfolgt dann durch den Zusatz des Buchstabens „T“ zur Gebührenordnungsposition (GOP):
| Kindervorsorgeuntersuchung | GOP | Nachholzeitraum |
|---|---|---|
| U5 | 01715T | letzter Tag im 8. Lebensmonat |
| U6 | 01716T | letzter Tag im 19. Lebensmonat |
| U7 | 01717T | letzter Tag im 32. Lebensmonat |
| U7a | 01723T | letzter Tag im 42. Lebensmonat |
| U8 | 01718T | letzter Tag im 57. Lebensmonat |
| U9 | 01719T | letzter Tag im 70. Lebensmonat |
Merkblatt der "Zentrale Stelle Gesunde Kindheit"
Kurzinformation für die Ärztliche Meldung der U-Untersuchung in NRW: Hinweise für Nachholtermine