Belegarzt

Tätigkeit setzt Anerkennung durch Kassenärztliche Vereinigung voraus

Belegärzte sind nach § 39 BMV-Ä nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.

Die belegärztliche Tätigkeit bedarf der vorherigen Anerkennung durch die Kassenärztliche Vereinigung nach § 40 BMV-Ä und setzt das  Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen in Westfalen-Lippe voraus. Die Belegarztanerkennung gilt nach § 5 Abs. 2 Knappschaftsvertrag auch für den Bereich der Bundesknappschaft. Rückwirkende Anerkennungen können aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Ohne Vorliegen der erforderlichen Belegarztgenehmigung dürfen Leistungen weder erbracht noch abgerechnet werden.

Belegärzte können nach § 121 Abs. 5 SGB V auch auf der Grundlage von Honorarverträgen mit dem Krankenhaus tätig werden, die sich an den Entgelten für Hauptabteilungen orientierenatt. Auch diese Belegarzttätigkeit setzt die Anerkennung durch die KVWL nach § 40 BMV-Ä voraus.

Wichtige Hinweise zur Belegarztanerkennung

  • Die KVWL ist zuständig für die Belegarztanerkennung, allerdings liegt es in der Verantwortlichkeit der Ärztinnen und  Ärzte, einen entsprechenden Vertrag oder eine Vereinbarung mit den Krankenhäusern zu schließen.
  • Beachten Sie bitte, dass alle Voraussetzungen nach § 39 Bundesmantelvertrag-Ärzte zwingend erfüllt werden müssen.
  • Die stationäre Tätigkeit des Inhabers der Belegarztanerkennung darf nicht das Schwergewicht der Gesamttätigkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit bilden. Er muss im erforderlichen Maße der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen.
  • Sofern die genehmigungspflichtigen Leistungen von einem im MVZ tätigen Arzt erbracht werden sollen, ist der Antragsteller stets der MVZ-Vertretungsberechtigte. Dies trifft sowohl bei zugelassenen Vertragsärzten im MVZ als auch bei angestellten Ärzten im MVZ zu. Der Arzt, der die Leistungen im MVZ erbringen wird und für den die fachlichen Nachweise vorzulegen sind, hat den Antrag mit zu unterzeichnen. Der Genehmigungsbescheid wird dem MVZ erteilt.
  • Zur Herstellung des Einvernehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen nach § 40 Abs. 2 müssen wir Ihren Antrag an die Landesverbände der Krankenkassen weiterleiten. Hierfür benötigen wir nach § 67b SGB X Ihre Einwilligung. Auch diese ist freiwillig und kann jederzeit bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung widerrufen werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei fehlender Einwilligung Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann.
  • Da die Herstellung des Einvernehmens in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt, sollte der Antrag mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Beginn der belegärztlichen Tätigkeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Team Genehmigungen Ärzte, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund, eingereicht werden.

Wichtiger Hinweis zum Antrag auf Anerkennung als Belegarzt

Da das Abstimmungsverfahren in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie den Antrag mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Beginn der belegärztlichen Tätigkeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Abteilung Genehmigungen Ärzte, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund, einreichen. 

  • Team Genehmigungen Ärzte

    Mo., Di., Fr. 8 – 12 Uhr; Mi. 8 – 15 Uhr; Do. 12 – 15 Uhr