Coronavirus: Hinweise zur Abrechnung
Mit Ablauf des 07.04.2023 wurden die Abrechnungsmöglichkeiten aus der COVID-19-Impfverordnung (Corona-ImpfV) beendet. COVID-19-Impfungen sind seit dem 08.04.2023 in die Regelversorgung überführt worden.
Behalten Sie bei der Abrechnung der Coronatestungen und -schutzimpfungen den Überblick und beachten Sie bitte die untenstehenden Hinweise.
Zudem finden Sie hier die Kodes für SARS-CoV-2 im Überblick (eine Erläuterung der KBV).
Abrechnung Impfleistungen
Die meisten Symbolnummern (SNR) bleiben in bekannter Weise erhalten und gelten weiterhin. Es ergeben sich folgende Änderungen:
- Impfungen bei Privatpatienten werden künftig privat liquidiert.
- Alle bisher zusätzlichen Leistungen der Corona-Impfverordnung (u. a. Besuch, Beratung, Erstellen von Impfzertifikaten) sind seit dem 8. April 2023 nicht mehr berechnungsfähig.
- Die zusätzlichen Abrechnungsziffern mit den Suffixen G/H/K für Pflegeheimbewohnerinnen und Pflegeheimbewohner entfallen ersatzlos. Verwenden Sie für dieses Patientinnen und Patienten die SNR mit den Suffixen A/B/R (1. Impfung/2. Impfung/Auffrischungsimpfung); wie für andere Impfungen auch.
- Da der an die Omikron-Variante angepassten Impfstoffe von Moderna nur für Auffrischungsimpfungen zugelassen ist und die STIKO keinen Einsatz im Rahmen der Grundimmunisierung empfiehlt, können die Impfstoffe auch nur für Auffrischungsimpfungen eingesetzt werden. Die SNR 88338 A/B und V/W (Moderna, bivalent) existieren nicht mehr und können zurzeit nicht mehr abgerechnet werden. Wir verweisen hierzu auf die Homepage des Robert-Koch-Institutes.
Unverändert bleibt: Die Angabe der Chargennummer des Impfstoffes (Feld 5010) und die Angabe der ICD-Kodierung zur COVID-19-Impfung sind zur Abrechnung der Symbolnummer anzugeben. Gleiches gilt für die Angabe der Stellung der Impfung in der Impfserie zu den Auffrischungsimpfungen als Begründung (Feld 5009).
SNR COVID-19-Impfungen
Hersteller / Impfstoff | Erste Impfung | Zweite Impfung | Dritte und weitere Impfungen |
BioNTech/Pfizer |
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Comirnaty XBB.1.5 angepasst (Standardimpfung) | 88342A | 88342B | 88342R |
Comirnaty angepasst XBB.1.5 (berufl. (Reise-)Indikation) | 88342V | 88342W | 88342X |
Comirnaty angepasst BA.4-5 (Standardimpfung) | 88337A | 88337B | 88337R |
Comirnaty angepasst BA.4-5 (berufl. (Reise-)Indikation) | 88337V | 88337W | 88337X |
Comirnaty angepasst BA.1 (Auffrischungsimpfung) |
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| 88340R |
Comirnaty angepasst BA.1 (berufl. (Reise-)Indikation) |
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| 88340X |
Comirnaty nicht angepasst (Standardimpfung) | 88331A | 88331B | 88331R¹ |
Comirnaty nicht angepasst (berufl. (Reise-)Indikation) | 88331V | 88331W | 88331X |
Moderna |
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Spikevax angepasst BA.4-5 (Auffrischungsimpfung) |
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| 88338R |
Spikevax angepasst BA.4-5 (berufl. (Reise-)Indikation) |
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| 88338X |
Spikevax angepasst BA.1 (Auffrischungsimpfung) |
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| 88341R |
Spikevax angepasst BA.1 (berufl. (Reise-)Indikation) |
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| 88341X |
Spikevax nicht angepasst (Standardimpfung) | 88332A | 88332B | 88332R |
Spikevax nicht angepasst (berufl. (Reise-)Indikation) | 88332V | 88332W | 88332X |
Johnson & Johnson |
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JCOVDEN (Standardimpfung bzw. Auffrischungsimpfung) | 88334A |
| 88334R |
JCOVDEN (berufl. (Reise-)Indikation bzw. Auffrischungsimpfung) | 88334V |
| 88334X |
Novavax |
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Nuvaxovid (Standardimpfung) | 88335A | 88335B | 88335R |
Nuvaxovid (berufl. (Reise-)Indikation) | 88335V | 88335W | 88335X |
Valneva |
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Valneva (Standardimpfung) | 88336A | 88336B |
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Valneva (berufl. (Reise-)Indikation) | 88336V | 88336W |
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Sanofi |
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VidPrevtyn Beta (Auffrischungsimpfung) |
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| 88339R |
VidPrevtyn Beta (berufl. (Reise-)Indikation) |
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| 88339X |
1 keine routinemäßige Auffrischung
Für die jeweiligen Altersbegrenzungen verweisen wir auf die Empfehlungen der Ständige Impfkommission (STIKO) und auf die zulassungsrechtlichen Bestimmungen.
Abrechnung Testleistungen (symptomatische Personen)
Die Entnahme des Nasen- Rachenabstriches bei Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen, ist nicht gesondert abrechnungsfähig, sondern eine Teilleistung der Grund-/Versichertenpauschale.
Die Veranlassung der PCR-Diagnostik bei Testung symptomatischer Personen erfolgt seit dem 1. März 2023 über das Muster 10 und nicht mehr über das Muster 10C.
Um das Muster 10 zu bestellen, nutzen Sie bitte unseren Online-Bestellservice.
Änderungen bei den GOP 32851 und 32816 EBM
Anpassung der Vergütung zum 1. April 2023 und Klarstellung des Leistungsinhaltes rückwirkend zum 1. Januar 2023
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 638. Sitzung folgenden Beschluss gefasst: Die Vergütung des Nukleinsäurenachweises des beta-Coronavirus SARSCoV-2 nach der GOP 32816 EBM wird zum 1. April 2023 abgesenkt, erfolgt aber weiterhin extrabudgetär.
Mit dem Ende der besonderen Rahmenbedingungen wird die Bewertung der GOP 32816 für den Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus-SARS-CoV-2 auf die im EBM im Grundsatz geltende Bewertung von 19,90 Euro (bisher 27,30 Euro) für einen direkten Erregernachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik abgesenkt.
Die Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeinsendung entfällt als Abrechnungsvoraussetzung.
Der Beschluss des BA umfasst eine weitere Änderung bei der GOP 32851 EBM: Mit dem Austausch des „und“ durch ein Komma in der Aufzählung der viralen Erreger „Enteroviren und Coronaviren“ wird klargestellt, dass die Abrechnungsbestimmung „je Erreger“ jeweils getrennt auf die Untersuchung von Enteroviren und von Coronaviren anzuwenden ist.
Die weiteren Details des Beschlusses finden Sie auf der Internetseite des BA.
Abrechnung Testleistungen (asymptomatische Personen)
Seit dem 01.03.2023 besteht kein Anspruch mehr auf eine Testung nach der Coronavirus-Testverordnung. Somit sind die Testungen asymptomatischer Personen, die ab dem 01.03.2023 durchgeführt werden, nicht mehr über die KVWL abrechnungsfähig. Dies betrifft auch die Sachkosten für Testung von Praxispersonal.
Die Abrechnung der in den Monaten Januar und Februar 2023 erbrachten Leistungen erfolgt über Ihre Quartalsabrechnung für das Quartal 1/2023. Welche Leistungen mit welcher Symbolnummer abrechnungsfähig sind, entnehmen Sie bitte der Übersicht. Ein Anspruch auf Vergütung der Leistungen besteht bei einer verspäteten Abrechnung nicht mehr.
Das Muster OEGD darf nicht mehr verwendet werden, da seit dem 01.03.2023 keine labordiagnostische Leistung nach der TestV mehr veranlasst werden darf.
Auftrags- und Leistungsdokumentation
Es ist erforderlich, dass die getestete Person, nachdem der Test durchgeführt wurde, die Durchführung aktiv schriftlich oder elektronisch bestätigt. Die KVWL ist verpflichtet, die Durchführungsbestätigung im Rahmen der Abrechnungsprüfung (§ 7a TestV) anzufordern und zu überprüfen.
Die TestV stellt klar, welche Angaben zu dokumentieren und bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren sind. Hierzu zählen insbesondere:
- bei beauftragten Dritten der Nachweis über die Beauftragung,
- sofern Testungen nach § 4a TestV durchgeführt werden, die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und Anzahl der durchführenden Personen je Tag,
- bei der Abrechnung der Durchführungskosten von Obdachlosenunterkünften, stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe sowie Asyleinrichtungen das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept,
- bei der Abrechnung von PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezuges,
- für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
- bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6,
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests,
- Zustimmung/Ablehnung der getesteten Person zur Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App,
- bis zum 31.12.2023 aufzubewahren: das Testergebnis sowie der Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Dokumentation im Rahmen einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Abrechnungsüberprüfung elektronisch anfordert. Die Übermittlung hat elektronisch und nach den Vorgaben der KVWL zu erfolgen.
Wichtige Dokumente zum Herunterladen
Seit dem 01.03.2023 besteht kein Anspruch mehr auf eine Testung nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV). Dies betrifft sämtliche Testungen (insbesondere Bürgertestungen, Bestätigungstestungen, präventive Mitarbeiter/Besucher/Patiententestungen in medizinischen Einrichtungen).
Sämtliche Leistungen, die seit dem 01.03.2023 in diesem Zusammenhang erbracht werden, sind dann nicht mehr über die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) abrechnungsfähig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen gern per Mail an uns!
Die Kassenärztliche Vereinigung prüft neben der Plausibilität stichprobenartig (mind. 2% aller Abrechnungen), sofern dazu Veranlassung besteht, die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Leistungsdokumentationen. Hierzu sind die Leistungserbringer verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden. Sie tragen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der Dokumentationspflicht die Darlegungs- und Beweislast. Wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden, sind diese vom Leistungserbringer zurückzuerstatten.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) erhält die von Ihnen an das MAGS gemeldete Anzahl der Bürgertestungen.
Die KVWL ist verpflichtet, die Anzahl der abgerechneten Bürgertestungen je Monat mit Ihrer BSNR seit dem 01.07. 2022 quartalsweise an die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu übermitteln. Die KBV leitet diese an das RKI weiter. Aufgrund dieser Meldung überprüft die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Auffälligkeiten ebenfalls Ihre Abrechnung nach der TestV.