Coronavirus: Hinweise zur Abrechnung

Wichtig: Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis zum 31.12.2028

Testungen asymptomatischer Personen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Mit der Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS‐CoV‐2 (TestV) ab dem 05.12.2024 haben sich wichtige Änderungen ergeben.

Die TestV, insbesondere die Aufbewahrungsfrist der abrechnungsbegründenden Auftrags- und Leistungsdokumentation nach § 7 Abs. 5 TestV sowie die Prüfpflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen, wird bis zum 31.12.2028 verlängert.

Mit Ablauf des 07. April 2023 wurden die Abrechnungsmöglichkeiten aus der COVID-19-Impfverordnung (Corona-ImpfV) beendet. COVID-19-Impfungen sind seit dem 08. April 2023 in die Regelversorgung überführt worden. 

Behalten Sie bei der Abrechnung der Coronatestungen und -schutzimpfungen den Überblick und beachten Sie bitte die untenstehenden Hinweise. 

Zudem finden Sie hier die Codes für SARS-CoV-2 im Überblick (eine Erläuterung der KBV).

Symbolnummern für COVID-19-Impfungen
Abrechnung Testleistungen (symptomatische Personen)