Coronavirus: Hinweise zur Abrechnung

Mit Ablauf des 07. April 2023 wurden die Abrechnungsmöglichkeiten aus der COVID-19-Impfverordnung (Corona-ImpfV) beendet. COVID-19-Impfungen sind seit dem 08. April 2023 in die Regelversorgung überführt worden. 

Behalten Sie bei der Abrechnung der Coronatestungen und -schutzimpfungen den Überblick und beachten Sie bitte die untenstehenden Hinweise. 

Zudem finden Sie hier die Codes für SARS-CoV-2 im Überblick (eine Erläuterung der KBV).

So rechnen Sie die Impfungen korrekt ab

  • Impfungen bei Privatpatienten werden privat liquidiert.
  • Alle zusätzlichen Leistungen der Corona-Impfverordnung (u. a. Besuch, Beratung, Erstellen von Impfzertifikaten) sind seit dem 8. April 2023 nicht mehr berechnungsfähig.
  • Die zusätzlichen Abrechnungsziffern mit den Suffixen G/H/K für Pflegeheimbewohnerinnen und Pflegeheimbewohner sind ersatzlos entfallen. Verwenden Sie für diese Patientinnen und Patienten die Symbolnummern mit den Suffixen A/B/R (1. Impfung/2. Impfung/Auffrischungsimpfung), wie Sie es von anderen Impfungen kennen.
  • Das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und Therapeutika (ZEPAI) teilte mit, dass der Bund weiterhin die Covid-19-Impfstoffe der pharmazeutischen Unternehmen BioNTech/Pfizer (XBB.1.5 und BA.4-5) und Moderna (BA.4-5) bereitstellt. Aufgrund der Überschreitung der Haltbarkeitsdauer stehen verschiedene andere Impfstoffe, z.B. Comirnaty BA.1, VidPrevtyn und Jcovden, nicht länger zur Verfügung.

Unverändert bleibt: Die Angabe der Chargennummer des Impfstoffes (Feld 5010) und die Angabe der ICD-Kodierung zur COVID-19-Impfung sind zur Abrechnung der Symbolnummer anzugeben. Gleiches gilt für die Angabe der Stellung der Impfung in der Impfserie zu den Auffrischungsimpfungen als Begründung (Feld 5009).

Symbolnummern für COVID-19-Impfungen

Abrechnung Testleistungen (symptomatische Personen)

Abrechnung Testleistungen (asymptomatische Personen)