Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Die frühere Gemeinschaftspraxis
Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können ihren Beruf gemeinsam ausüben, das heißt als gleichberechtigte Partner miteinander in einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis) kooperieren. Hier werden nicht nur Ressourcen und Kosten geteilt: Es wird ein gemeinsamer Patientenstamm versorgt, gemeinschaftlich abgerechnet und gemeinsam gehaftet. Das kann fachgleich und fachübergreifend, örtlich und überörtlich geschehen. Bei fachgleicher Kooperation entsteht die größtmögliche Flexibilität in der Einteilung der Arbeitszeit.
Die Berufsausübungsgemeinschaft muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Ärztliche und psychotherapeutische Kooperationsformen
Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können sich, ohne dass es grundsätzlich auf eine Fachgleichheit oder Fachverwandtschaft der Fachgebiete der Beteiligten ankommt, zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zusammenschließen an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft) oder bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Soweit die Fachgebiete der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft weder fachgleich noch verwandt sind, muss aber zumindest eine „gemeinschaftliche“ Behandlung von Patienten möglich sein. Der Zusammenschluss zu einer Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Die gemeinsame Berufsausübung kann auch auf die Erbringung "einzelner Leistungen" beschränkt werden. Eine solche Teil-Berufsausübungsgemeinschaft ist von einer (Voll-) Berufsausübungsgemeinschaft dadurch abzugrenzen, dass in einer Teil-Berufsgemeinschaft der beteiligte Arzt lediglich einen Teil seines Leistungsangebotes in diese Gesellschaft einbringt. Daneben muss er die aus seinem Versorgungsauftrag als Vertragsarzt folgenden Leistungen wie bisher in einer eigenständigen Praxis anbieten. Leistungen innerhalb einer Schwerpunktbezeichnung, die wertungsmäßig das gesamte Leistungsspektrum eines Vertragsarztes ausmachen, können daher nicht innerhalb einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft angeboten werden.
Partnerin des Behandlungsverhältnisses ist bezogen auf die innerhalb der Teil-Berufsausübungsgemeinschaft angebotenen Leistungen die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft selbst. Für die Inanspruchnahme der Teil-Berufsausübungsgemeinschaft gilt das Recht auf freie Arztwahl.
Die gemeinsame Berufsausübung in einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht gegen das Verbot der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt verstoßen. Eine solche Umgehung wird gesetzlich vermutet, wenn der Gewinn in der Teil-Berufsausübungsgemeinschaft ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Um dies beurteilen zu können, muss dem Zulassungsausschuss bei Beantragung der Genehmigung für die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft der zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Dem Gesellschaftsvertrag muss u.a. eindeutig zu entnehmen sein, wie der Gewinn der Teil-BAG ermittelt und zwischen den Beteiligten verteilt werden soll.
Eine Umgehung des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar.
Die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft kann entsprechend den zu Berufsausübungsgemeinschaften zuvor gemachten Ausführungen als Teil-Gemeinschaftspraxis oder Teil-Partnerschaft betrieben werden.
Einen ausführlichen Artikel zur Rechtsprechung des BSG zu Teil-Berufsausübungsgemeinschaften finden Sie in diesem Auszug aus KVWL kompakt 3/2016.
Neben den genannten Kooperationsformen sind wie bisher auch Organisationsgemeinschaften wie zum Beispiel die Praxisgemeinschaft, die Apparategemeinschaft oder auch die Laborgemeinschaft möglich.
Berufsausübungsgemeinschaften können in der Gesellschaftsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft errichtet werden.
Der der Berufsausübungsgemeinschaft zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag muss in seiner inhaltlichen Ausgestaltung die berufliche und persönliche Selbständigkeit wahren, die für die Ausübung der Tätigkeit des Vertragsarztes bzw. Vertragspsychotherapeuten „in freier Praxis“ erforderlich sind. Hierzu zählen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insbesondere folgende Vorgaben:
- alle Gesellschafter müssen das „wirtschaftliche Risiko“ ihrer gemeinsamen Tätigkeit tragen, d. h. es muss maßgeblich von der Arbeitskraft jedes einzelnen Gesellschafters abhängen, in welchem Umfang er Einkünfte erzielt, so dass eine einem festen Gehalt entsprechende „Gewinnbeteiligung“ nicht – und zwar auch nicht für eine „Probezeit“ – zulässig ist;
- alle Gesellschafter müssen an der Verwertung des von ihnen erarbeiteten Praxiswertes beteiligt werden und
- alle Gesellschafter müssen über eine ausreichende Dispositionsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht verfügen.
Nach der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe besteht für die Gesellschafter die Maßgabe, dass sich diese in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern und insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Erforderlich ist weiterhin regelmäßig eine Teilnahme aller Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft an deren unternehmerischem Risiko, an unternehmerischen Entscheidungen und an dem gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinn.
Der Zusammenschluss zu Berufsausübungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss. Gegenüber der Ärztekammer Westfalen-Lippe besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Der Vertrag über die Gründung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft ist ebenfalls der Ärztekammer vorzulegen.
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Genehmigung einer BAG – Anträge
Hier finden Sie eine Übersicht der für die Antragstellung benötigten Unterlagen.
Alle relevanten Anträge zur vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung zum Thema Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) finden Sie auf der Themenseite Zulassungsausschuss
Praxistypen in der KVWL (aus Versorgungsbericht 2017)
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