Soziotherapie
Verordnung von Soziotherapie
Bereits seit 2002 kann Soziotherapie verordnet werden. Soziotherapeuten begleiten und unterstützen psychisch schwerkranke Patienten dabei, allein zum Arzt oder zum Psychotherapeuten zu gehen, sich ärztlich behandeln zu lassen oder auch verordnete Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. So sollen die Patienten möglichst wieder eigenständig leben und Krankenhausaufenthalte vermieden oder verkürzt werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für maximal 120 Stunden in drei Jahren. Nach Ablauf von drei Jahren können erneut maximal 120 Stunden Soziotherapie gewährt werden, auch wenn die Diagnose des Patienten sich nicht geändert hat.
Folgende Ärzte und Psychotherapeuten dürfen verordnen:
- Neurologie
- Nervenheilkunde
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie
- Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Fachpsychotherapeuten für Erwachsene
- Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche
- Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie
- Psychiatrische Institutsambulanzen
Diese Ärzte und Psychotherapeuten benötigen für die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung
Sonderregelungen für andere Ärzte
Erachtet ein Arzt, der keine Soziotherapie verordnen darf, diese Leistung für seinen Patienten als erforderlich, überweist er ihn zu einem Arzt oder Psychotherapeuten mit der entsprechenden Genehmigung. Außerdem darf er einen Soziotherapeuten per Verordnung hinzuziehen, der den Patienten erst einmal motivieren soll, einen Facharzt oder Psychotherapeuten aufzusuchen, der Soziotherapie für einen längeren Zeitraum verordnen kann. Dafür benutzt der verordnende Arzt das Formular 28. Hierauf können bis zu fünf Therapieeinheiten (à 60 Minuten) verordnet werden.
Weiterführende Informationen finden Sie in der PraxisWissen-Broschüre Soziotherapie der KBV: