Genehmigungen
Übersicht der genehmigungspflichtigen Leistungen
Eine qualifizierte ambulante Behandlung auf hohem Leistungsniveau sicherzustellen und weiterzuentwickeln ist eine zentrale Voraussetzung für eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung von Patienten.
Viele Untersuchungen und Behandlungen im vertragsärztlichen Bereich unterliegen Qualitätsanforderungen, die zusätzlich - über die grundlegende ärztliche bzw. psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung hinaus – nachgewiesen werden müssen und aufgrund bundesweiter gesetzlicher Maßstäbe einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Vor diesem Hintergrund berät Sie der Geschäftsbereich Versorgungsqualität hinsichtlich der fachlichen, apparativen und/oder organisatorischen Erfordernisse und erteilt Genehmigungen zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Neben diesen Eingangsvoraussetzungen ist auch das Fortbestehen von Genehmigungen mit Auflagen verbunden, die die Qualität der Leistungserbringung oder das Arbeitsergebnis betrachten, um Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Auch hier werden Sie durch den Geschäftsbereich Versorgungsqualität unterstützt.
Anträge, Voraussetzungen, Infos und Ansprechpartner
Bislang konnten Sie die Antragsformulare und Qualifikationsnachweise lediglich per Post oder Fax an die KVWL zurücksenden. Jetzt können Sie Ihre Anträge und erforderlichen Qualifikationsnachweise über Ihren Browser an die KV übermitteln.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Sie können nur PDF-Dateien übertragen.
- Die meisten Anträge der KVWL sind ausfüllbare PDF-Dokumente. Sie können diese im Acrobat-Reader ausfüllen und speichern. Ansonsten müssen Sie diese Anträge, wie auch Qualifikationsnachweise, etc. als PDF einscannen.
- Eine Unterschrift benötigen wir nur bei Anträgen zur Onkologie-Vereinbarung, zur Psychotherapie-Vereinbarung und Teilnahmeanträgen oder Teilnahmeerklärungen zu Sonderverträgen mit Krankenkassen. Alle anderen können ohne Unterschrift eingereicht werden.
Bei Fragen erreichen Sie uns telefonisch unter: 0231 9432 4478
Die KV kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben Qualitätssicherungskommissionen einrichten. Der Vorstand beruft den Vorsitzenden der jeweiligen Qualitätssicherungskommission und die weiteren Mitglieder.
Eine QS-Kommission setzt sich aus mindestens drei im jeweiligen Gebiet besonders erfahrenen ärztlichen Mitgliedern zusammen. An den Sitzungen der Kommissionen nimmt ein Vertreter der Geschäftsstelle „Qualitätssicherung” der KVWL teil.
Die QS-Kommissionen haben die Aufgabe, bei Anträgen auf entsprechende Leistungen die fachliche Befähigung des Antragstellers aufgrund vorgelegter Zeugnisse und Bescheinigungen und/oder durch ein Kolloquium zu überprüfen und die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung vorzubereiten.
Kolloquien haben den Charakter eines Fachgesprächs. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die Geschäftsstelle Qualitätssicherung. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller die jeweils erforderlichen formalen Voraussetzungen erfüllt. Bestehen dennoch Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers, wird für die Zulassung zum Kolloquium die zuständige QS-Kommission beratend hinzugezogen. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller einen von der jeweiligen Vereinbarung abweichenden, aber gleichwertigen Qualifikationsgang nachweist.
Die Durchführung der Kolloquien obliegt der zuständigen QS-Kommission. Das Kolloquium soll in der Regel mindestens 30 Minuten betragen. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf den vom Antragsteller beantragten Leistungsbereich. Werden spezielle ärztliche Fähigkeiten geprüft, nimmt mindestens ein in diesem Gebiet besonders erfahrenes Kommissionsmitglied als Prüfer am Kolloquium teil.
Mit Zustimmung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung kann der Antragsteller das Kolloquium auch bei einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung absolvieren.
Hat der Antragsteller die erforderliche fachliche Befähigung hinreichend nachgewiesen, erteilt ihm die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der beantragten Leistungen. Wird die fachliche Befähigung nicht hinreichend nachgewiesen, ist die KV berechtigt, dem Antragsteller Hinweise zum Erwerb dieser Befähigung (z.B. Ausgleich von Wissenslücken durch Seminare, Fortbildungskurse, etc..) zu geben und die erneute Zulassung zum Kolloquium von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig zu machen.
Bleibt der Antragsteller dem Kolloquium ohne ausreichenden Grund fern oder bricht er es ohne ausreichenden Grund ab, gilt der Nachweis der fachlichen Befähigung als nicht erbracht. Die erneute Teilnahme an einem Kolloquium ist frühestens nach drei Monaten möglich.
Rechtsgrundlage: § 75 Abs. 7 SGB V: