Berufshaftpflicht

Der Versicherungsschutz ist nachzuweisen

Nach § 95e SGB V ist bei Stellung des Antrags auf Zulassung, Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschusses nachzuweisen.

Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ausreichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarztes versichert ist. Nachstehende Mindestversicherungssumme darf nicht unterschritten werden:

Diese Mindestversicherungssumme beträgt für einen Vertragsarzt (ohne angestellte Ärzte) drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Für MVZ sowie Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten gilt die Maßgabe, dass das Haftungsrisiko für die gesamte von dem Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss. Die Mindestversicherungssumme beträgt fünf Millionen für Personen- und Sachschäden und die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Nutzen Sie gerne die nachstehenden Vordrucke und beachten Sie bitte, dass eine konkrete Bescheinigung des Versicherers benötigt wird! Die Vorlage der Police, einer Rechnung oder ein Versicherungsnachweis ist nicht ausreichend.